Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2000, Az. XI ZR 344/99

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 941

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:10. Oktober 2000Herrwerth,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: ja_____________________BGB §§ 305, 765a) Sind in einer Bankgarantie auf erstes Anfordern für die Garantie-Inanspruchnahme bestimmte Angaben vorgesehen, deren Wortlautaber nicht vorgeschrieben, so können die Angaben auch durch Be-zugnahme auf die Garantie-Urkunde gemacht werden.b) Zum Einwand des Rechtsmißbrauchs bei der Inanspruchnahme [X.] auf erstes [X.]) Zur Bedeutung einer gegen den Garantie-Begünstigten ergangeneneinstweiligen Verfügung für die Frage des Rechtsmißbrauchs bei der In-anspruchnahme einer Bankgarantie auf erstes Anfordern.[X.], Urteil vom 10. Oktober 2000 - [X.] - [X.] 3 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündlicheVerhandlung vom 10. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter[X.] und [X.] Siol, [X.], [X.] undDr. [X.] Recht erkannt:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des2. Zivilsenats des [X.] amMain vom 19. November 1999 wird auf ihre Kosten zu-rückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die Parteien sind Banken. Sie streiten um die Zahlungspflicht [X.] aus einer der Klägerin erteilten Rückgarantie auf erstes [X.]. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:Die [X.] (im folgenden: [X.]) hatte der [X.] (künftig: [X.]) zur Sicherung der [X.] von 1,9 Millionen DM aus einem [X.] Bankbürgschaft auf erstes Anfordern zu stellen. Zu diesem Zweckwandte die [X.] sich an die Beklagte. Diese beauftragte die Klägerin,zugunsten von [X.] eine unwiderrufliche Bankgarantie auf erstes Anfor-dern in Höhe von 1,9 Millionen DM zu erteilen. Zugleich übernahm siegegenüber der Klägerin die Rückgarantie. Darin verpflichtete sie [X.] auf deren schriftliche oder fernschriftliche Mitteilung, ei-ne mit den Garantiebedingungen übereinstimmende Zahlungsaufforde-rung der Begünstigten erhalten zu haben, - jeden Betrag bis zur [X.] 1,9 Millionen DM zu ersetzen.Die Klägerin stellte auftragsgemäß ihre Zahlungsgarantie auf er-stes schriftliches Anfordern über 1,9 Millionen DM der [X.] zur Verfü-gung. Darin war die Auszahlung an die Voraussetzung geknüpft, daß"Sie uns bei Inanspruchnahme bestätigen, [X.]) Sie alle Anlagen und Maschinen vom Baugelände entfernt ha-ben2) [X.] ... im Besitz der Baugenehmigung vom 10.06.1996 [X.]) [X.] ... mit den Bauarbeiten begonnen hat, und [X.]) die Fa. [X.] ... Ihren Zahlungspflichten (...) nicht nachgekom-men [X.] Zahlungsgarantie war bis zum 25. Juni 1997 befristet.Mit Schreiben vom 24. Juni 1997, das bei der Klägerin [X.] 1997 als [X.] und am [X.] im Original einging, nahmdie [X.] die Klägerin aus deren Garantie auf Zahlung von 1,9 Millio-nen DM in Anspruch. In dem [X.] heißt es unter an-derem: "...unter Bezugnahme auf die eingangs rubrizierte Zahlungsga-rantie vom 24.07.96 bestätigen wir Ihnen das Vorliegen der unter [X.]) bis 4) aufgeführten Voraussetzungen...".Am 26. Juni 1997 erwirkte die [X.] eine einstweilige Verfügungdes [X.], durch die der [X.] verboten wurde, die Klägerin aus- 5 -ihrer Zahlungsgarantie in Anspruch zu nehmen. Die Entscheidung wur-de der [X.] am 27. Juni 1997 zugestellt. Am selben Tage ließ die [X.] derKlägerin die einstweilige Verfügung sowie Ablichtungen der [X.] nebst Anlagen zukommen. Nachdem die [X.] ihr am 30. Juni 1997für den Fall weiterer Verzögerung Schadensersatzansprüche angedrohthatte, zahlte die Klägerin die Garantiesumme aus. Mit der Klage [X.] die Beklagte aus der Rückgarantie auf Zahlung von1,9 Millionen DM nebst Zinsen in Anspruch.Das [X.] hat die Klage abgewiesen, das [X.] ihr stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die [X.] des landgerichtlichen Urteils.Entscheidungsgründe:Die Revision ist nicht begründet.[X.] Berufungsgericht hat einen Zahlungsanspruch der [X.] die Beklagte aus der Rückgarantie bejaht und zur [X.] wesentlichen ausgeführt:Die Beklagte könne der Klageforderung nicht mit Erfolg den [X.] entgegenhalten. Die Inanspruchnahmeder Klägerin aus deren Garantie durch die [X.] sei formell ordnungsge-mäß gewesen. Die fristgerechte Übermittlung der Zahlungsanforderungmit [X.] am 25. Juni 1997 habe die vertragliche Schriftform gewahrt- 6 -und zudem die erforderliche unzweideutige Bestätigung der [X.] unter Ziffer 1 bis 4 der [X.] enthalten.Deren wörtliche Wiederholung sei nicht ausdrücklich vorgeschriebenworden und daher auch nicht notwendig gewesen.Der Vorwurf des Rechtsmißbrauchs gegenüber der [X.] hiernach nur dann in Betracht, wenn für sie bei Auszahlung [X.] an die [X.] der Nichteintritt des materiel-len [X.] im Verhältnis zwischen [X.] und [X.] aufgrund liquiderBeweismittel offensichtlich gewesen sei. In diesem Falle stünde ihr hin-sichtlich des gezahlten Betrages kein Rückgriffsanspruch gegen [X.] aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen den [X.], so daß sich die Inanspruchnahme der Rückgarantie ihrerseits alsrechtsmißbräuchlich darstelle. An diesen Voraussetzungen fehle es [X.], weil für die Klägerin ein Mißbrauch ihrer Zahlungsgarantie durchdie [X.] nicht offensichtlich gewesen sei:Die mißbräuchliche Inanspruchnahme der Zahlungsgarantie lassesich nicht allein aus einem Verstoß der [X.] gegen die einstweilige Ver-fügung des [X.] vom 26. Juni 1997 herleiten. Der [X.] gegenüber einer gerichtlichen Entscheidung habe mit der materi-ellen Rechtslage im [X.] nichts zu tun. Unabhängig davonliege ein Ungehorsamsfall ohnehin nicht vor. Die Verbotsverfügung seigegenüber der Antragsgegnerin [X.] erst mit Zustellung am 27. Juni 1997und damit zwei Tage nach der Garantieanforderung wirksam geworden.Eine Verpflichtung zur Rücknahme der Anforderungserklärung habesich aus der gerichtlichen Anordnung nicht ergeben.Die einstweilige Verfügung habe für die Klägerin auch [X.] darauf nahegelegt, daß die [X.] mangels Fälligkeit des [X.] -kaufpreisanspruchs in mißbräuchlicher Weise aus der Garantie vorge-he. Es könne offenbleiben, ob und unter welchen konkreten Vorausset-zungen eine im Eilverfahren ergangene gerichtliche Entscheidung einliquides Beweismittel für die offensichtliche Begründetheit oder Unbe-gründetheit eines materiellen Anspruchs darstelle. Die Aussagekraft [X.] einstweiligen Verfügung über die materielle Rechtslage im [X.] hänge in ihrer Reichweite stets vom Inhalt der [X.] ab. Jedenfalls die einstweilige Verfügung des [X.]sC. vom 26. Juni 1997 sei nicht geeignet gewesen, [X.] die Überzeu-gung zu vermitteln, daß der [X.] offensichtlich kein Anspruch gegen die[X.] zugestanden habe. Der im Beschlußwege ohne Anhörung der An-tragsgegnerin ergangenen, keine Begründung enthaltenden Entschei-dung habe die Klägerin nur entnehmen können, daß die [X.] das Nicht-vorliegen der materiellen Garantievoraussetzungen schlüssig [X.] und glaubhaft gemacht habe. Daraus folge nicht, daß die [X.] Tatsachen offensichtlich gegeben seien. Daß die [X.] im Eilverfah-ren liquide Beweismittel vorgelegt habe, aus denen der Nichteintritt desmateriellen [X.] offensichtlich hervorgehe, lasse sich [X.] landgerichtlichen Beschluß entnehmen noch ergebe sich dies ausdem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung nebst beigefügtenAnlagen.[X.] Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung im [X.].Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus deren Rückgarantieauf erstes Anfordern ein Anspruch auf Zahlung von 1,9 Millionen [X.] -zu. Die Beklagte kann dem Anspruch der Klägerin nicht mit Erfolg [X.] (§ 242 BGB) entgegenhalten.1. Die Klägerin als aus der Erst- oder Hauptgarantie in [X.] macht, wie das Berufungsgericht im [X.] verkannt hat, keinen Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 675,670 BGB geltend, sondern geht unmittelbar aus der Rückgarantie auferstes Anfordern gegen die Beklagte vor. Dem Zahlungsanspruch ausder Rückgarantie könnte die Beklagte den Einwand des [X.] nur dann entgegensetzen, wenn die Klägerin mit der Inan-spruchnahme der Rückgarantie ihrerseits rechtsmißbräuchlich handel-te. Diese Voraussetzung ist entgegen dem rechtlichen Ansatz des Be-rufungsgerichts nicht identisch mit der Frage nach der mißbräuchlichenInanspruchnahme der Erstgarantie durch die [X.]:a) Für die Garantie auf erstes Anfordern vertritt der [X.] in ständiger Rechtsprechung den Grundsatz, daß [X.] gegen die materielle Berechtigung der Ansprüche des [X.] erst nach Zahlung durch Rückforderungsklage gegen den Begün-stigten geltend gemacht werden können. Nur in Fällen, in denen diemißbräuchliche Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung klar erkenn-bar, d.h. offensichtlich oder liquide beweisbar ist, entfällt die Zahlungs-pflicht des Garantiegebers. Streitfragen tatsächlicher oder [X.], deren Beantwortung sich nicht von selbst ergibt, sind dagegen ineinem eventuellen [X.] zwischen dem Garantieauf-traggeber und dem Begünstigten auszutragen ([X.]Z 90, 287, 291 ff.;94, 167, 170; 140, 49, 51 ff.; [X.], Urteile vom 29. September 1986- II ZR 220/85, [X.], 1429, 1430, vom 17. Januar 1989 - [X.]/88, [X.], 433, 434 und vom 25. September 1996 - [X.], [X.], 13, 17).- 9 -b) Diese für Direktgarantien auf erstes Anfordern [X.] gelten grundsätzlich auch für eine Rückgarantie auf erstes [X.]. Beim [X.] muß jedoch den Besonderheiten [X.] Rechnung getragen werden.aa) Eine Rück- oder Gegengarantie auf erstes Anfordern liegtvor, wenn im Rahmen eines mehrstufigen - indirekten - Garantiever-hältnisses die vom [X.] eingeschaltete ([X.] gegenüber dem (Letzt-)Begünstigten nicht selbst erteilt, son-dern damit eine weitere Bank ([X.]) beauftragt und dieser Er-stattung der aus deren Garantieübernahme entstehenden Aufwendun-gen "auf erstes Anfordern" verspricht. Im Verhältnis der beteiligtenBanken zueinander handelt es sich um eine selbständige direkte Ga-rantie zur Sicherung und Ergänzung des vertraglichen Aufwendungser-satzanspruchs (§§ 675, 670 BGB) der [X.] gegen die [X.](vgl. [X.] in: [X.]. HGB 4. Aufl. [X.]. 1117 f.; [X.], in: [X.]/Bunte/[X.], [X.] § 121 [X.]. 137 f.; von [X.], [X.] im in-ternationalen Handelsverkehr 2. Aufl. [X.], 234 ff.; [X.], [X.] [X.] und einstweiliger Rechtsschutz S. 81 ff.; [X.],[X.] im internationalen Handel [X.]. 49, 105 ff., 274 ff.; Kl[X.], Bankgarantie 4. Aufl. [X.] ff.). Der "auf erstes Anfordern" zu be-gleichende Anspruch aus der Rückgarantie ist daher vom [X.] der Garantie der [X.] ge-genüber dem [X.]n grundsätzlich unabhängig. [X.] setzt er voraus, daß die [X.] die Zahlung an den Letztbegün-stigten für erforderlich (§ 670 BGB) halten durfte; diese Frage ist viel-mehr erst in einem [X.] zwischen Erst- und [X.] -bank zu klären (vgl. [X.] aaO [X.]. 1118; [X.] aaO S. 83, 86 f.;[X.]. [X.] 1985, 1101, 1111).bb) Die Erfüllung der Rückgarantie auf erstes Anfordern darf die[X.] deshalb nur verweigern, wenn die [X.] ihrerseits bei [X.] der Garantiesumme rechtsmißbräuchlich handelt. Rechts-mißbräuchliches Handeln der [X.] setzt in objektiver Hinsicht inder Regel voraus, daß offensichtlich oder liquide beweisbar ist, daß [X.] Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 670 BGB gegen die [X.]nicht zusteht, weil die Inanspruchnahme der [X.] durch den[X.]n rechtsmißbräuchlich war (sog. "doppelter Rechts-mißbrauch"; vgl. [X.] aaO [X.]. 198 f., 217 f.; [X.] aaO[X.]. 1139 a; von [X.] aaO S. 249 f.; Zahn/[X.]/[X.],Zahlung und Zahlungssicherung im Außenhandel, 6. Aufl.[X.]. 9/118 ff.; [X.] aaO [X.]. 290 ff., 369; Kleiner aaO S. 219 f.).cc) In subjektiver Hinsicht setzt der [X.] voraus,daß die [X.] wider besseres Wissen die Inanspruchnahme ihrerGarantie zugelassen hat. Sie muß die Tatsachen gekannt haben, diedie Garantieausübung durch den [X.]n als rechtsmiß-bräuchlich erscheinen lassen, und sie muß gewußt haben, daß sie auf-grund der ihr vorliegenden Beweismittel einen - hypothetischen - Pro-zeß mit dem [X.]n hätte gewinnen können. Denn der [X.] geht dahin, der unmittelbaren [X.] einer Zahlung auf die Erstgarantie über ihren Aufwendungsersatz-anspruch nach §§ 675, 670 BGB hinaus Ersatz zu verschaffen. Dasentspricht der herrschenden Auffassung im Schrifttum ([X.], [X.]; [X.]., [X.] 1985, 1101, 1110 f.; Kleiner aaO S. 220;Heldrich, Festschrift [X.] 1987 S. 175, 193; ebenso im Ergebnis [X.] aaO [X.]. 202, 217; weitergehend [X.]/[X.], [X.] 11 -13. [X.]. [X.]. zu §§ 765 ff. [X.]. 317 f., wonach auch grob fahr-lässige Unkenntnis vom Mißbrauch der Erstgarantie schädlich seinsoll). Auch der [X.] hat für die [X.] in [X.] entschieden ([X.], Urteil vom 24. November 1983 - [X.]/83,WM 1984, 44, 45); in bezug auf die Rückgarantie kann nichts anderesgelten (vgl. insoweit [X.], 275, 278).2. Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte den ihr obliegen-den Nachweis einer rechtsmißbräuchlichen Inanspruchnahme [X.] durch die Klägerin nicht erbracht.a) Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe be-reits keine formal ordnungsgemäße Geltendmachung der Erstgarantiedurch die [X.] annehmen dürfen.Nach dem Inhalt der Erstgarantie hatte die Begünstigte bei derInanspruchnahme vier im einzelnen aufgeführte Punkte zu "bestätigen".Nähere Anforderungen an die Art und Weise der Bestätigung enthieltdie [X.] nicht. Mit Recht hat das Berufungsgericht daherdie im [X.] der [X.] vom 24. Juni 1997 enthaltenepauschale Bezugnahme auf die Ziffern 1 bis 4 des [X.] Inanspruchnahme der Garantie genügen lassen.Allerdings ist bei einer Garantie auf erstes Anfordern die Zah-lungsaufforderung durch den Begünstigten formalisiert. Nach [X.] der Garantiestrenge muß er sie so abgeben, wie sie in der[X.] festgelegt ist (Senatsurteile vom 23. Januar 1996- [X.], [X.], 393, 394 und vom 12. März 1996 - [X.]/95, [X.], 770, 771). Einer wörtlichen Übereinstimmung mitdem Urkundeninhalt, wie sie die Revision hier für erforderlich hält, be-- 12 -darf es indes nur, wenn das ausdrücklich vereinbart wurde. In allen an-deren Fällen genügt es, wenn die garantievertraglichen Voraussetzun-gen der Zahlungspflicht in einer für den Garanten unmißverständlichenWeise zum Ausdruck gebracht werden (vgl. [X.], Urteil vom 23. Januar1997 - [X.]97/95, [X.], 656, 659 f.).Dies verkennt die Revision, wenn sie geltend macht, weder [X.] der Klägerin noch der Auftrag der Beklagten hätten eineAnforderungserklärung durch pauschalierende Bezugnahme auf [X.] der [X.] vorgesehen. Da im Streitfall, wie auch [X.] nicht in Abrede stellt, eine Bestätigung der Garantievoraus-setzungen durch wörtliche Wiedergabe des Textes unter Ziffer 1 bis 4der Urkunde nicht vereinbart war, durfte die [X.] ihre Erklärung in [X.] Bezugnahme auf die betreffenden Ziffern abgeben. Die [X.] dies nicht an[X.] als eine Bestätigung der darin näher be-schriebenen [X.] verstehen.Entgegen der Auffassung der Revision liegt hierin keine Beein-trächtigung der Sicherungsfunktion der Zahlungsanforderung. Sofern esdem Garanten oder seinem Auftraggeber darum geht, die [X.] für unberechtigte Garantieanforderungen durch [X.] gehaltene Eigenerklärungen des Begünstigten zu erhöhen (vgl.[X.] in: [X.]/Steuer, Bankrecht und [X.] [X.]. 5/270),bleibt es ihnen unbenommen, die wörtliche Wiedergabe des [X.] ausdrücklich vorzusehen.b) Aus der einstweiligen Verfügung des [X.] vom26. Juni 1997, durch die der Begünstigten die Inanspruchnahme [X.] verboten worden war, vermag die Beklagte ebenfallsnichts für sich herzuleiten. Die Klägerin hätte aufgrund dieser Ent-- 13 -scheidung der Zahlungsanforderung der [X.] nicht mit Erfolg den [X.] entgegenhalten können.aa) Die Garantie-Inanspruchnahme war unter dem [X.] gegen die gerichtliche Verbotsverfügung nicht rechts-mißbräuchlich.In Rechtsprechung und Schrifttum zur Bankgarantie ist für dieFrage des Rechtsmißbrauchs bislang ausschließlich auf den materiel-len Aspekt des offensichtlich oder liquide beweisbar fehlenden [X.] abgestellt worden. Ob unabhängig davon bereits der formaleGesichtspunkt eines Verstoßes des Begünstigten gegen ein gerichtli-ches Verbot für die [X.] den [X.] eröffnet, [X.] keiner Entscheidung, weil die [X.], wie das Berufungsgericht zutref-fend ausgeführt hat, mit der Garantie-Inanspruchnahme nicht gegen dieeinstweilige Verfügung des [X.] verstoßen hat:Die [X.] hatte mit ihrem der Klägerin am 25. Juni 1997 zugegange-nen [X.], das gemäß § 127 Satz 2 BGB dem [X.] [X.] genügte (vgl. Senatsurteil vom 24. [X.] - XI ZR 327/97, [X.], 72, 73 zum Fernschreiben), die Erstga-rantie fristgerecht in Anspruch genommen. Hierdurch wurde die [X.] der Klägerin ausgelöst (vgl. [X.], Mißbrauch... S. 156).Das einen Tag später beantragte und erlassene gerichtliche Inan-spruchnahme-Verbot, das der [X.] gegenüber zudem erst mit Zustellungam 27. Juni 1997 wirksam wurde, mußte deshalb ins Leere gehen. [X.] begründete für die [X.] keine Verpflichtung zur Rück-nahme der zuvor erklärten Zahlungsaufforderung. Daß die [X.] mit derWiederholung ihrer Zahlungsaufforderung am 30. Juni 1997 gegen dasgerichtliche Verbot verstieß, ist für die schon durch die frühere Anfor-- 14 -derung vom 25. Juni 1997 begründete Zahlungspflicht der [X.]) Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht auch, soweit es wederdie einstweilige Verfügung des [X.] als solche noch die zuihrer Beantragung bei Gericht eingereichten Unterlagen als liquide Be-weismittel für eine rechtsmißbräuchliche Inanspruchnahme der Erstga-rantie hat ausreichen lassen.Allerdings soll nach einer Auffassung in der Literatur die gegenden Garantienehmer erlassene einstweilige Verfügung in aller Regelder [X.] als liquides Beweismittel für den Nachweis [X.] dienen können (vgl. [X.], in: [X.]/Bunte/[X.], [X.] § 121 [X.]. 211; [X.],[X.] § 935 [X.]. 213; [X.], in: [X.]/Steuer,Bankrecht und [X.] [X.]. 4/1297; [X.], KollisionsrechtlicheProbleme internationaler Garantien, [X.], 139; Schütze, [X.], 101 f.; [X.], 1469, 1473; einschränkendZahn/[X.]/[X.] aaO [X.]. 9/132; [X.] 1998, 2453, 2454). Nach ande-rer Ansicht belegt die einstweilige Verfügung als öffentliche Urkundeallein den Erlaß der in ihr enthaltenen Entscheidung, nicht jedoch de-ren inhaltliche Richtigkeit. Auch ergehe sie in einem summarischenVerfahren und entscheide den Streit regelmäßig nicht endgültig. [X.] könnten daher lediglich die vom [X.] im Verfügungsverfahren vorgelegten Beweismittel dienen([X.], Mißbrauch... S. 138 f.; im Ergebnis auch von [X.], [X.] ... S. 306).- 15 -Zu einer abschließenden Auseinan[X.]etzung mit diesen [X.] gibt der Streitfall keine Veranlassung. Jedenfalls eine einstwei-lige Verfügung, die - wie hier - gemäß §§ 921 Abs. 1, 936 ZPO ohneAnhörung des Antragsgegners im Beschlußwege ergangen ist und [X.] Begründung enthält, kommt als liquides Beweismittel für die rechts-mißbräuchliche Inanspruchnahme einer Bankgarantie nicht in Betracht.Der Begriff der liquiden Beweisbarkeit ist vor dem Hintergrund [X.] der Bankgarantie auf erstes Anfordern zu sehen, alle [X.] tatsächlicher oder rechtlicher Art, deren Beantwortung sich [X.] selbst ergibt, in den [X.] zu verweisen, soweitnicht ausnahmsweise die mißbräuchliche Ausnutzung der Garantie fürjedermann klar erkennbar auf der Hand liegt. Diesem Zweck wird einegerichtliche Entscheidung, die lediglich auf dem Vortrag einer der Par-teien des streitigen Rechtsverhältnisses beruht und der sich die mate-riellen Grundlagen ihres Erlasses nicht entnehmen lassen, nicht ge-recht.Mit Recht hat das Berufungsgericht auch den Antrag auf [X.] einstweiligen Verfügung vom 26. Juni 1997 nebst Anlagen nicht alsliquides Beweismittel angesehen. Die Antragsschrift selbst enthielt nurdie Darstellung des Sach- und Streitstandes aus Sicht der [X.] Sie kamals Beweismittel ebensowenig in Betracht wie die beigefügten eides-stattlichen Versicherungen. Diese stammten vom Geschäftsführer derAntragstellerin und - soweit die Funktion der betreffenden Personennachvollziehbar ist - von [X.], die mit ihr vertraglich verbunden [X.]. Für die Klägerin konnten sie deshalb keinen solchen Grad an Ge-wißheit für die Richtigkeit der Sachdarstellung der [X.] begründen, daßallein auf dieser Grundlage die Verweigerung der [X.] gewesen wäre. Die der Antragsschrift weiter beigefügte Foto-dokumentation, die die Klägerin lediglich in Fotokopie erhalten [X.] -schied schon deshalb als liquider Nachweis aus, weil nach den von [X.] nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ausden Kopien nichts zu ersehen [X.]) [X.] der Revision, das Berufungsgericht habe zu [X.] unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten übergangen, dieKlägerin habe zunächst ein Unterlassen der Auszahlung zugesagt, [X.] Zusage jedoch später gebrochen, muß bereits deshalb erfolglosbleiben, weil die Beklagte für die behauptete Zusage nur [X.] hat. Von einer offensichtlich oder liquide beweisbar rechts-mißbräuchlichen Inanspruchnahme der Rückgarantie kann schon ausdiesem Grunde keine Rede sein. Das gilt beson[X.], da die Klägerindem entsprechenden Vortrag der Beklagten bereits im Arrestverfahrenmit eidesstattlichen Versicherungen ihrer Mitarbeiter entgegengetretenwar.[X.] Revision der Beklagten war daher zurückzuweisen.[X.] [X.] [X.] [X.] Dr. Joeres

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XI ZR 344/99

10.10.2000

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2000, Az. XI ZR 344/99 (REWIS RS 2000, 941)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 941

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