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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 407/11
vom
5. Oktober
2011
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
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2
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Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5.
Oktober
2011
ge-mäß §
154 Abs.
2, §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20.
April 2011 wird
a)
das Verfahren hinsichtlich [X.] 3 der [X.] nach § 154 Abs. 2 StPO
eingestellt; die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen insofern der Staatskasse zur Last;
b)
das vorgenannte Urteil im Schuldspruch [X.] geändert, dass der Angeklagte der Vergewal-tigung in Tateinheit mit schwerem
sexuellen [X.] in zwei Fällen, der [X.] und der Bedrohung schuldig ist.
2.
Die weiter
gehende Revision wird als unbegründet ver-worfen.
3.
Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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Gründe:
Das Verfahren war in [X.] 3
aus den von dem [X.] in seiner Antragsschrift vom 12.
August 2011 angeführten Gründen nach § 154 Abs. 2 StPO
einzustellen. Daraus ergibt sich die aus der [X.] Änderung des Schuldspruchs.
Die weiter
gehende Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbe-gründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der [X.] kann
bestehen bleiben. Gegen den Ange-klagten wurden für die von der Verfahrenseinstellung nicht betroffenen Taten
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drei Freiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und neun Monaten sowie eine wei-tere Freiheitsstrafe
von
sechs Monaten verhängt. Der [X.] vermag [X.], dass ein Entfallen der für [X.] 3 verhängten Strafe das [X.] zur Bestimmung einer noch milderen Gesamtfreiheitsstrafe bewogen hätte.
[X.] Roggenbuck Franke
Bender Quentin
Meta
05.10.2011
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2011, Az. 4 StR 407/11 (REWIS RS 2011, 2705)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 2705
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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