Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.02.2019, Az. IX ZR 246/17

9. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 10052

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Gegenstand

Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Zahnarztes: Erlöschen eines bestehenden Girovertrages; Wirkung der Freigabe von Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit; Zeitpunkt des Entstehens einer Honorarforderung des Zahnarztes gegen einen Privatpatienten und gegen die Kassenzahnärztliche Vereinigung; Zuordnung von Abschlagszahlungen der Kassenzahnärztlichen Vereinigung


Leitsatz

1. Ein Zahlungsdiensterahmenvertrag (Girovertrag) stellt einen Geschäftsbesorgungsvertrag dar, der durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlischt.

2. Die Freigabe von Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit erfasst Forderungen, die vor Wirksamwerden der Freigabeerklärung entstanden sind, auch dann nicht, wenn sie auf die bisherige selbstständige Tätigkeit des Schuldners zurückgehen.

3. Eine Honorarforderung eines Zahnarztes gegen einen Privatpatienten gehört zum Vermögen des Schuldners, sobald die Leistung erbracht ist und ein Gebührentatbestand erfüllt ist.

4. Eine Honorarforderung eines Vertragszahnarztes gegen die Kassenzahnärztliche Vereinigung gehört mit Abschluss des Quartals, in dem der Vertragszahnarzt vertragszahnärztliche Leistungen erbracht hat, und der Vorlage der entsprechenden Abrechnung bei der Kassenzahnärztlichen Vereinigung zum Vermögen des Schuldners. Für die Zuordnung von Abschlagszahlungen der Kassenzahnärztlichen Vereinigung kommt es auf den Zeitpunkt ihrer Zahlung an (Anschluss an BSG, Urt vom 10. Dezember 2014 - B 6 KA 45/13 R, BSGE 118, 30 Rn. 34; teilweise Aufgabe von BGH, Urt vom 11. Mai 2006 - IX ZR 247/03, BGHZ 167, 363 Rn. 7).

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 21. September 2017 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als über die Klageforderung entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens vor dem [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist Zahnarzt. Mit Beschluss vom 1. Oktober 2014 eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über sein Vermögen und bestellte den Beklagten zum Insolvenzverwalter. Der Beklagte gab mit Wirkung zum 1. Dezember 2014 den Betrieb der Zahnarztpraxis aus der Masse frei.

2

Der Kläger richtete vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Girokonto bei der [X.]        ein, das er seit der Freigabe der Zahnarztpraxis als neues Geschäftskonto nutzte. Der Beklagte forderte die [X.]          mit Schreiben vom 22. Dezember 2014 auf, das Konto zu sperren, löste das Konto später auf und ließ das am 31. Dezember 2014 bestehende Kontoguthaben in Höhe von 13.270,37 € auf ein für die Insolvenzmasse eingerichtetes Sonderkonto überweisen. Das Guthaben ist auf Gutschriften in Höhe von 33.777,78 € und Abverfügungen des [X.] in Höhe von 20.507,41 € zurückzuführen, welche die Bank ausgeführt hat. Die Gutschriften setzen sich wie folgt zusammen:

157,69 € Guthabenstand am 30. November 2014;
748,78 € Überweisung "F.  " am 4. Dezember 2014;
11.457,49 € Überweisung der [X.]          (fortan: [X.]) am 23. Dezember 2014;
11.869,22 € Überweisung der [X.] (fortan: [X.]) am 23. Dezember 2014;
8.544,60 € Überweisung der [X.] am 29. Dezember 2014;
1.000,00 € Überweisung der [X.] am 30. Dezember 2014.

3

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Auszahlung von 12.521,59 € in Anspruch (13.270,37 € abzüglich 748,78 € aus der Überweisung "F.  ). Der Beklagte hat geltend gemacht, das Kontoguthaben stehe der Masse zu. Das [X.] hat der Klage in Höhe von 11.721,59 € stattgegeben und eine - nicht mehr streitgegenständliche - Hilfsaufrechnung des Beklagten zurückgewiesen. Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg gehabt. Mit seiner vom Senat hinsichtlich der Klageforderung zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte eine vollständige Klageabweisung.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit dieses über die [X.]lageforderung entschieden hat.

I.

5

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem [X.]läger stehe der geltend gemachte Zahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu. Es handle sich um eine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 [X.], weil das [X.]ontoguthaben einem Sonderkonto des Schuldners gutgeschrieben worden sei. Der Beklagte sei nicht befugt gewesen, das [X.]onto zu sperren und das [X.]ontoguthaben zu vereinnahmen. Die Einnahmen aus den zum [X.]punkt der Freigabeerklärung am 1. Dezember 2014 begründeten, jedoch nicht vollständig erfüllten gegenseitigen Verträgen, die im Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit des [X.] standen, stünden der Masse nicht zu. Diese Vertragsverhältnisse seien mit der Freigabeerklärung auf den [X.]läger übergegangen. Nach dem substantiierten und urkundlich ergänzten Vortrag des [X.] hätten die [X.] und die [X.] dem [X.] die Beträge überwiesen, die bis zum Freigabezeitpunkt abrechenbar geworden seien, während die danach abrechenbaren Beträge dem streitgegenständlichen [X.]onto gutgeschrieben worden seien. Deshalb bestehe auch weder eine Auskunftspflicht noch bestehe ein Zurückbehaltungsrecht des [X.].

II.

6

Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

7

1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der [X.]läger den geltend gemachten Anspruch im Wege der Zahlungsklage verfolgen kann. Ansprüche wegen einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse stellen gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 3 [X.] eine Masseverbindlichkeit dar, wenn die Bereicherung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetreten ist ([X.], Urteil vom 7. Mai 2009 - [X.], [X.], 1477 Rn. 12). Der [X.]läger leitet seinen Anspruch aus einer nach Verfahrenseröffnung erfolgten Bereicherung der Masse her.

8

2. Ein Bereicherungsanspruch des [X.] aus § 816 Abs. 2 [X.] hinsichtlich des [X.]ontoguthabens kann mit der Begründung des Berufungsgerichts jedoch nicht bejaht werden.

9

a) Streitgegenstand der [X.]lage ist die Rückzahlung des auf dem [X.]onto bei seiner Auflösung befindlichen Guthabens. Bereits der ursprüngliche [X.]lageantrag war auf Freigabe des [X.]ontos gerichtet; mit Auflösung des [X.]ontos und Gutschrift des [X.] hat der [X.]läger die [X.]lage auf Auszahlung des entsprechenden [X.]ontoguthabens umgestellt. Die den Streitgegenstand bestimmende tatsächliche Grundlage des klägerischen Begehrens liegt damit in dem Verlust des [X.]ontoguthabens, um das die Masse nach der Behauptung des [X.] ungerechtfertigt bereichert sei.

b) Ob der Beklagte befugt war, das [X.]onto zu sperren und das [X.]ontoguthaben der Masse zuzuführen, hängt - anders als das Berufungsgericht meint - nicht davon ab, ob die Zahlungseingänge auf dem [X.]onto aus Ansprüchen aus der freigegebenen selbständigen Tätigkeit des [X.] stammen. Soweit die Parteien darum streiten, wem die Ansprüche aus den Gutschriften auf dem Girokonto und aus dem [X.] des Girokontos zustehen, übersieht das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft, dass es sich bei Ansprüchen aus einem nach Insolvenzeröffnung eingegangenen Vertragsverhältnis regelmäßig um Neuerwerb gemäß § 35 Abs. 1 Fall 2 [X.] handelt, der in die Masse fällt (vgl. [X.], Beschluss vom 20. März 2003 - [X.], [X.], 980, 983 unter [X.]; vom 5. April 2006 - [X.], [X.] 2007, 78 Rn. 3). Dies gilt auch für Ansprüche aus einem [X.]. Anders wäre dies nur, wenn es sich beim [X.] um ein von der Freigabeerklärung des [X.] erfasstes Vertragsverhältnis, ein vom [X.]läger nach der Freigabeerklärung im Rahmen der freigegebenen selbständigen Tätigkeit neu begründetes Vertragsverhältnis oder sonst ein Vertragsverhältnis handelt, das - wie etwa ein Pfändungsschutzkonto gemäß § 850k ZPO - ausschließlich das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners betrifft. Hierzu fehlen ausreichende Feststellungen.

aa) Ein Girokonto wird aufgrund eines [X.]s geführt. Bei diesem handelt es sich um einen Zahlungsdiensterahmenvertrag gemäß § 675f Abs. 2 [X.] (BT-Drucks. 16/11643, [X.]; [X.]/[X.], [X.], 78. Aufl., § 675f Rn. 10) und damit um einen Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 Abs. 1, § 675c Abs. 1 [X.]). Als solcher erlischt der [X.] gemäß §§ 115, 116 [X.] durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ([X.], Urteil vom 5. Dezember 2006 - [X.], [X.]Z 170, 121 Rn. 11; vom 5. März 2015 - [X.], [X.], 733 Rn. 9). Eine Weiterführung des [X.]ontos nach Insolvenzeröffnung ist nur im Rahmen eines neuen [X.]s möglich; dieser kann auch konkludent geschlossen werden durch beiderseitige Fortführung der Geschäftsbeziehung (F[X.]-[X.]/[X.], 9. Aufl., § 116 Rn. 44; [X.]/[X.], [X.], § 116 Rn. 115; [X.] in [X.]/Prütting/Bork, [X.], 2008, § 115 Rn. 20a; vgl. [X.], Urteil vom 13. November 1990 - [X.], [X.], 155, 156). Erforderlich ist ein Verhalten der Parteien, aus dem sich der rechtsgeschäftliche [X.]e entnehmen lässt, den erloschenen Zahlungsdiensterahmenvertrag erneut abzuschließen.

Ein auf diese Weise neu abgeschlossener [X.] kommt mit der Masse zustande, sofern ein dem Insolvenzverwalter, auf den gemäß § 80 Abs. 1 [X.] die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen übergegangen ist, mit einem entsprechenden Erklärungsinhalt zurechenbares Verhalten vorliegt. Führt der Schuldner persönlich die bisherige Geschäftsbeziehung mit der Bank fort, kommt es nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 [X.]) darauf an, ob das beiderseitige Verhalten als ein Neuabschluss eines [X.]s zwischen Bank und Schuldner persönlich zu verstehen ist. Auch wenn der Schuldner persönlich einen neuen [X.] abschließt, sind die Ansprüche aus diesem [X.] nur dann insolvenzfrei, wenn für beide Vertragsteile besondere Umstände erkennbar sind, aus denen sich ergibt, dass gerade ein [X.]onto geführt werden soll, das - etwa als Pfändungsschutzkonto gemäß § 850k ZPO oder als [X.]onto im Rahmen der freigegebenen selbständigen Tätigkeit des Schuldners - zum insolvenzfreien Vermögen gehört. Fehlt es an solchen Umständen, fallen die Ansprüche aus dem Zahlungsdiensterahmenvertrag insgesamt als Neuerwerb gemäß § 35 Abs. 1 Fall 2 [X.] in die Masse.

bb) Nach diesen Maßstäben erlosch ein am 1. Oktober 2014 bestehender [X.] des [X.] mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an diesem Tag. Ob ein konkludent oder ausdrücklich neu abgeschlossener Vertrag dazu führt, dass es sich bei dem Girokonto um [X.] Vermögen des [X.] handelt und die Ansprüche aus dem [X.] daher dem [X.]läger zustehen, kann auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht beurteilt werden.

Ist es in der [X.] bis 1. Dezember 2014 zum Neuabschluss eines [X.]s gekommen, so sind Ansprüche aus dem [X.] als Neuerwerb gemäß § 35 Abs. 1 Fall 2 [X.] Bestandteil der Masse. Anders wäre dies nur dann, wenn die Freigabeerklärung des [X.] gemäß § 35 Abs. 2 [X.] sich auch auf diesen [X.] erstreckte. Dies kann der Fall sein, wenn der Zahlungsdiensterahmenvertrag bereits zum [X.]punkt der Freigabe der selbständigen Tätigkeit des [X.] diente und der [X.]läger das auf dieser Grundlage geführte [X.]onto ausschließlich oder nahezu ausschließlich als Geschäftskonto seiner selbständigen Tätigkeit nutzte. Unter diesen Voraussetzungen scheidet ein Geschäftskonto mit der Freigabeerklärung aus der Masse aus und geht in das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners über (vgl. [X.], Urteil vom 9. Februar 2012 - [X.], [X.]Z 192, 322 Rn. 30 zur Überleitung der Vertragsverhältnisse; [X.] in [X.]/[X.]/Ringstmeier, Insolvenzrecht, 3. Aufl., § 35 [X.] Rn. 166; [X.], Z[X.] 2015, 2305, 2307 f). Dabei kommt es - wenn keine ausdrückliche Einzelfreigabe vorliegt - auf die objektiven Umstände zum [X.]punkt der Freigabeerklärung an. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen getroffen, ob das [X.]onto bei der [X.]          bereits vor der Freigabe der selbständigen Tätigkeit nahezu ausschließlich als Geschäftskonto diente. Eine bloße Umwidmung des [X.]ontos durch den [X.]läger nach der Freigabe genügt hingegen nicht, weil der Schuldner nicht über die Reichweite der Freigabeerklärung bestimmen kann.

Ist es zum Neuabschluss des [X.]s erst nach Wirksamwerden der Freigabeerklärung gekommen, so käme eine Behandlung als [X.] Vermögen des [X.] dann in Betracht, wenn dieser der Bank mitgeteilt hat, dass es sich um ein Geschäftskonto für seine selbständige Tätigkeit handelt, oder sich eine solche Bestimmung aus den Umständen des Vertragsschlusses ergäbe. Feststellungen dazu hat das Berufungsgericht ebenfalls nicht getroffen.

3. Ebensowenig kann mit der Begründung des Berufungsgerichts ein Bereicherungsanspruch des [X.] aus § 816 Abs. 2 [X.] hinsichtlich der zwischen den Parteien streitigen Zahlungen auf das [X.]onto bejaht werden.

a) Soweit der [X.]läger geltend macht, dass die Einzahlungen auf das Girokonto zu einer Bereicherung der Masse geführt hätten, handelt es sich um einen anderen Streitgegenstand als das auf die Rückzahlung des [X.]ontoguthabens gestützte Begehren. Die Überweisungen begründen einen Anspruch des [X.] aus § 816 Abs. 2 [X.], soweit solche Zahlungen zur Erfüllung von Ansprüchen erfolgten, die nicht der Masse, sondern dem [X.]läger als Teil seines insolvenzfreien Vermögens zustanden, und sie zu einer Bereicherung der Masse geführt haben.

b) Rechtsfehlerhaft ist die Überlegung des Berufungsgerichts, sämtliche Einnahmen aus den bei Wirksamwerden der Freigabeerklärung bereits geschlossenen, jedoch nicht vollständig erfüllten gegenseitigen Verträgen, die mit der selbständigen Tätigkeit des Schuldners zusammenhängen, stünden nicht der Masse zu, weil diese Vertragsverhältnisse mit der Erklärung auf den Schuldner übergegangen seien. Von der Freigabe gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 [X.] werden Forderungen, die vor Wirksamwerden der Freigabeerklärung entstanden sind, auch dann nicht erfasst, wenn sie auf die bisherige selbständige Tätigkeit des Schuldners zurückgehen.

aa) Nach § 35 Abs. 2 [X.] kann der Insolvenzverwalter erklären, dass Vermögen aus einer ausgeübten oder beabsichtigten selbständigen Tätigkeit des Schuldners nicht zur Insolvenzmasse gehört und Ansprüche aus dieser Tätigkeit nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. Es handelt sich um eine Art Freigabe des Vermögens, welches der gewerblichen Tätigkeit gewidmet ist, einschließlich der dazu gehörenden Vertragsverhältnisse (BT-Drucks. 16/3227, S. 17; [X.], Beschluss vom 9. Juni 2011 - [X.], [X.], 1344 Rn. 7). Der Neuerwerb aus dieser selbständigen Tätigkeit haftet während des eröffneten ([X.] nur den Neugläubigern, nicht den (Alt-)Insolvenzgläubigern ([X.], Beschluss vom 9. Juni 2011, aaO Rn. 11; Urteil vom 9. Februar 2012 - [X.], [X.]Z 192, 322 Rn. 28 mwN; vom 13. März 2014 - [X.], [X.], 751 Rn. 13 mwN).

Die Freigabe erstreckt sich auf das Vermögen des Schuldners, das seiner gewerblichen Tätigkeit gewidmet ist, "einschließlich der dazu gehörenden Vertragsverhältnisse" (BT-Drucks. aaO; vgl. [X.], Beschluss vom 9. Juni 2011, aaO Rn. 7). Die freigabeähnliche Erklärung nach § 35 Abs. 2 Satz 1 [X.] betrifft demnach im Unterschied zu der in § 32 Abs. 3 Satz 1 [X.] als zulässig vorausgesetzten echten Freigabe nicht nur einzelne Vermögensgegenstände, sondern eine Gesamtheit von Gegenständen und Werten (BT-Drucks. aaO, S. 26 f). Diese scheiden aus der Insolvenzmasse aus und unterliegen der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners ([X.], Urteil vom 18. April 2013 - [X.], [X.], 1181 Rn. 22 mwN).

bb) Die Freigabe erfasst hingegen kein Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit des Schuldners, das dem Schuldner bei Wirksamwerden der Freigabeerklärung bereits gehörte (arg. § 35 Abs. 1 Fall 1 [X.]). Solches Vermögen steht vielmehr der Masse zu. Dies gilt insbesondere für Forderungen aus der vor der Freigabeerklärung ausgeübten selbständigen Tätigkeit des Schuldners. Die Überleitung der Vertragsverhältnisse, die der selbständigen Tätigkeit des Schuldners dienen, wirkt nicht auf Forderungen und Verbindlichkeiten zurück, soweit diese vor Wirksamwerden der Erklärung entstanden sind.

§ 35 Abs. 2 Satz 1 [X.] erlaubt dem Insolvenzverwalter zu erklären, ob Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit des Schuldners zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. Dies soll einen einheitlichen Übergang des der selbständigen Tätigkeit dienenden Vermögens einschließlich der darauf bezogenen Vertragsverhältnisse von der Masse auf den Schuldner bewirken. Die Anknüpfung an den Zugang der Freigabeerklärung bei dem Schuldner gestattet insoweit eine eindeutige zeitliche Differenzierung ([X.], Urteil vom 9. Februar 2012, aaO Rn. 29 ff). Damit werden getrennte [X.] geschaffen. Welches Vermögen und welche Verbindlichkeiten danach noch zur Masse gehören, ist entsprechend der Zäsurwirkung der Freigabeerklärung abzugrenzen.

Die Wirkungen der Erklärung nach § 35 Abs. 2 Satz 1 [X.] können nur einheitlich herbeigeführt werden ([X.], Beschluss vom 13. Juni 2013 - [X.], [X.], 1612 Rn. 7; [X.] in [X.]/[X.]/Ringstmeier, Insolvenzrecht, 3. Aufl., § 35 [X.] Rn. 164 [X.]; F[X.]-[X.]/[X.], 9. Aufl., § 35 Rn. 35; [X.] in [X.]/Prütting/Bork, [X.], 2016, § 35 Rn. 111 f). Der Insolvenzverwalter kann nicht darüber disponieren, welche Wirkungen diese Freigabeerklärung haben soll. Die Wirkungen treten erst mit Wirksamkeit der Erklärung ein; die Erklärung hat grundsätzlich keine Rückwirkung ([X.], 163 Rn. 51; [X.], aaO Rn. 119). Ob der Insolvenzverwalter darüber hinaus eine rückwirkende Einzelfreigabe hinsichtlich bestimmter Vermögenswerte erteilen kann (vgl. [X.], Urteil vom 18. April 2013 - [X.], [X.], 1181 Rn. 9), muss im Streitfall entschieden werden.

Vermögen, das dem Schuldner im Sinn des § 35 Abs. 1 [X.] bereits vor der Erklärung nach § 35 Abs. 2 Satz 1 [X.] gehört und damit Bestandteil der Masse ist, erfasst die Freigabeerklärung nicht (vgl. [X.], 69, 72 zur echten Freigabe). Denn damit würden der Masse Vermögenswerte entzogen, die für die Befriedigung der Insolvenzgläubiger vorgesehen sind (§ 38 [X.]), während die [X.]osten, die der Schuldner aufgewandt hat, um die Forderungen zu erwirtschaften, und die Haftungsrisiken, die damit verbunden sind, weiterhin die Masse belasten. Deshalb steht den Neugläubigern grundsätzlich nur der Neuerwerb zur Verfügung. Dabei handelt es sich um die Einkünfte, welche der Schuldner nach der Freigabeerklärung erzielt (BT-Drucks. 16/3227, S. 17; [X.], Beschluss vom 9. Juni 2011 - [X.], [X.], 1344 Rn. 7; Urteil vom 9. Februar 2012 - [X.], [X.]Z 192, 322 Rn. 28; vom 18. April 2013 - [X.], [X.], 1181 Rn. 23; vom 13. März 2014 - [X.], [X.], 751 Rn. 13; [X.], 30 Rn. 30), um die danach erwirtschafteten Vermögenswerte ([X.], Urteil vom 9. Februar 2012, aaO) und die aus der selbständigen Tätigkeit neu erworbenen Gegenstände einschließlich ihrer Surrogate (d'Avoine, Arzt und Praxis in [X.]rise und Insolvenz, 2. Aufl. 2016, Rn. 403). [X.] der Insolvenzverwalter darüber hinaus weitere Vermögenswerte aus der Masse freigeben, muss er eine gesonderte (echte) Freigabe erklären und im Einzelfall abwägen, ob die Freigabe eines Gegenstands im Interesse des [X.] sinnvoll ist.

cc) Ob Forderungen aus der selbständigen Tätigkeit des Schuldners bei Wirksamwerden der Freigabeerklärung nach § 35 Abs. 2 [X.] schon entstanden waren, richtet sich nach den gleichen Maßstäben, welche der in § 35 Abs. 1 [X.] getroffenen Unterscheidung zwischen dem Vermögen zugrunde liegen, das dem Schuldner bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits gehört, und dem Vermögen, das er während des Verfahrens erlangt (hierzu [X.]/[X.], [X.], § 35 Rn. 99 ff).

(1) Ein Vermögensrecht gehört danach zur Masse, wenn sein Erwerbstatbestand im [X.]punkt der Verfahrenseröffnung vollendet ist (Münch[X.]omm-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 35 Rn. 71; [X.] in [X.]/[X.]/Ringstmeier, Insolvenzrecht, 3. Aufl., § 35 [X.] Rn. 20). "Gehören" bedeutet dem Rechte nach zustehen (Münch[X.]omm-[X.]/[X.], aaO Rn. 68 [X.]). [X.] ist eine Forderung daher, wenn der Rechtsgrund so weit und endgültig verwirklicht worden ist, dass das betreffende Recht sofort als umsetzungsfähiger Bestandteil zum Vermögen des Schuldners zu rechnen ist. [X.] bedingte Forderungsrechte gehören auch dann zur Masse, wenn die Bedingung erst nach der Verfahrenseröffnung eintritt ([X.]/[X.], [X.], § 35 Rn. 90). Entscheidend ist, ob vom [X.] bereits so viele Erfordernisse erfüllt sind, dass die Vollendung nicht mehr von einem willensgesteuerten Verhalten des Schuldners abhängt ([X.], Beschluss vom 20. Dezember 2018 - [X.], [X.], 217 Rn. 11 mwN).

Zwar wird ein zum [X.]punkt der Freigabe nach § 35 Abs. 2 [X.] bestehendes Vertragsverhältnis, das der selbständigen Tätigkeit dient, auf den Schuldner übergeleitet ([X.], Urteil vom 9. Februar 2012 - [X.], [X.]Z 192, 322 Rn. 19, 30). Das bedeutet aber nur, dass die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vertragsverhältnis - mit Wirkung ex nunc - vom Insolvenzverwalter auf den Schuldner übergeht. Folglich ist etwa eine (Gestaltungs-)Erklärung, die sich auf den Vertrag bezieht, dem Schuldner gegenüber abzugeben ([X.], 295 Rn. 13 zur [X.]ündigung eines Arbeitsverhältnisses). Dagegen bleibt die Zuordnung schon entstandener Forderungen aus dem Vertragsverhältnis - ebenso wie bestehende Verbindlichkeiten - vom Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis unberührt (vgl. [X.], 69, 72 zur echten Freigabe). Sie gehören weiter zur Insolvenzmasse und unterliegen der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters.

(2) Dem steht die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung nicht entgegen. Soweit das Urteil des Senats vom 9. Februar 2012 ([X.], aaO Rn. 30) davon spricht, dass "sämtliche noch fortbestehenden, der selbständigen Tätigkeit dienenden Vertragsverhältnisse und daraus sich ergebende Verbindlichkeiten auf den Schuldner übergeleitet werden", bezieht sich dies auf nach der Freigabeerklärung entstehende Verbindlichkeiten ([X.], aaO Rn. 27). Das Urteil des [X.] vom 21. November 2013 ([X.], 295 ff) stellt beim Übergang der Vertragsverhältnisse aufgrund einer Freigabe nach § 35 Abs. 2 [X.] auf eine klare zeitliche Zäsur ab (vgl. [X.] aaO Rn. 19). Die Entscheidung befasst sich mit der aufgrund einer [X.]ündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers angestrebten Fortsetzung des durch den Schuldner selbst gekündigten Arbeitsverhältnisses für die [X.] nach der Freigabeerklärung. Soweit das [X.] die Wirkung der Freigabeerklärung ohne gesonderte [X.]ündigung auf Arbeitsverhältnisse erstreckt, betraf dies mithin ebenfalls erst nach der Freigabeerklärung bestehende Verbindlichkeiten.

c) Nach diesen Maßstäben kann ein Anspruch des [X.] aus § 816 Abs. 2 [X.] daher nur hinsichtlich derjenigen Zahlungen der [X.] und der [X.] bestehen, die auf Forderungen geleistet wurden, die zum insolvenzfreien Vermögen des [X.] gehörten. Dies kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entschieden werden.

aa) Für die Zahlungen der [X.] ist nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt nicht auszuschließen, dass sie am 1. Dezember 2014 bereits entstandene Forderungen betrafen und daher der Insolvenzmasse zustanden. Auf dieser Grundlage begründen die Überweisungen von 11.869,22 € am 23. Dezember und von 8.544,60 € am 29. Dezember 2014 keine Bereicherung der Masse.

(1) Den Zahlungen der [X.] liegen (privat-)zahnärztliche Leistungen zugrunde. Eine Honorarforderung eines Zahnarztes gegen einen Privatpatienten wird gemäß § 10 [X.] durch Rechnungsstellung fällig. Sie ist im Sinne des § 35 [X.] entstanden, wenn die Leistung erbracht ist und der jeweilige Gebührentatbestand erfüllt ist. Der Honoraranspruch entsteht dem Grunde nach, sobald der Zahnarzt vergütungsfähige Leistungen erbracht hat (vgl. [X.], Urteil vom 11. Mai 2006 - [X.], [X.]Z 167, 363 Rn. 7, 25 zu § 91 Abs. 1 [X.]). Auf die Fälligkeit kommt es dabei nicht an, so dass auch Abreden des [X.] über eine hinausgeschobene Fälligkeit unerheblich wären. Hat der [X.]läger eine von den Gebührentatbeständen der [X.] erfasste Leistung vollständig vor dem 1. Dezember 2014 erbracht, fällt der Vergütungsanspruch insoweit daher in die Masse.

Hingegen kommt es im Streitfall nicht darauf an, wann die Forderung gegen die [X.] entstanden ist. Zwar ist Rechtsgrund der Zahlung der vom [X.]läger mit der [X.] abgeschlossene Vertrag über den Ankauf von Honorarforderungen gegen Patienten. Jedoch wäre eine Abtretung vor dem 1. Dezember 2014 entstandener Honoraransprüche an die [X.] gemäß § 91 [X.] unwirksam (vgl. [X.], Urteil vom 18. April 2013 - [X.], [X.], 1181 Rn. 16 f). Die insoweit in der Verteidigung gegen die [X.]lage liegende Genehmigung des [X.] führt dazu, dass die Abtretung wirksam wird; dies ändert aber nichts daran, dass der Anspruch gegen das Abrechnungsunternehmen - soweit ihm in die Masse fallende Honorarforderungen des [X.] zugrunde liegen - keinen Anspruch des [X.] aus der freigegebenen Tätigkeit darstellt. Die Wirkungen der Freigabe beziehen sich auf den Neuerwerb des [X.] aus seiner selbständigen Tätigkeit nach der Freigabe. Ansprüche gegen ein Abrechnungsunternehmen, die auf der Abtretung von Forderungen beruhen, die nicht von der Freigabe erfasst sind, stellen auch dann keinen Neuerwerb aus der freigegebenen Tätigkeit des Schuldners dar, wenn die Abtretung erst nach der Freigabe der selbständigen Tätigkeit erklärt oder genehmigt wird.

(2) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Vergütungsforderungen des [X.] gegen seine Patienten, die den Überweisungen der [X.] zugrunde liegen, auf erst im Dezember 2014 erbrachten zahnärztlichen Leistungen des [X.] beruhen. Für das Revisionsverfahren ist deshalb der Vortrag des [X.] zu unterstellen, der geltend macht, die zahnärztlichen Leistungen seien vor dem 1. Dezember 2014 erbracht worden. Auf die vom Berufungsgericht erörterte "Abrechenbarkeit" der Leistungen kommt es nicht an. Die dabei getroffenen Feststellungen genügen nicht, um eine Entstehung der Honorarforderungen nach dem 1. Dezember 2014 annehmen zu können, weil ihnen nicht zu entnehmen ist, zu welchem [X.]punkt der [X.]läger zahnärztliche Leistungen gegenüber den Patienten erbracht hat und demgemäß entsprechende Vergütungsforderungen des [X.] im Sinne des § 35 [X.] bereits entstanden gewesen wären.

bb) Auch hinsichtlich der Vergütungsforderungen, auf welche die [X.] geleistet hat, kann nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausgeschlossen werden, dass sie am 1. Dezember 2014 bereits entstanden waren. Damit kann für die Überweisungen vom 23. und 30. Dezember 2014 über 11.457,49 € und 1.000 € nicht entschieden werden, ob diese Zahlungen zu einer Bereicherung der Masse geführt haben.

(1) Für die zeitliche Zuordnung von Honorarforderungen des [X.] aus seiner Tätigkeit für gesetzlich krankenversicherte Patienten zum Neuerwerb nach der Freigabeerklärung ist ausschlaggebend, dass diese Honorarforderung des Vertrags(zahn)arztes sich weder gegen den Patienten noch gegen die [X.]rankenkasse, sondern - aufgrund der strikten Trennung der Rechtskreise - allein gegen die kassenzahnärztliche [X.](Z)ÄV richtet ([X.] 105, 224 Rn. 33; [X.], 30 Rn. 31). Insoweit ist für Honoraransprüche eines [X.] aus der Behandlung gesetzlich krankenversicherter Patienten zu unterscheiden.

(a) Mit dem Abschluss eines Quartals, in dem der Vertragszahnarzt vertragszahnärztliche Leistungen erbracht hat, und der Vorlage der entsprechenden Abrechnung entsteht bereits ein genereller Anspruch auf Teilhabe an der Honorarverteilung und insofern schon dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch des [X.], dessen Höhe und Fälligkeit jedoch von dem zu erlassenden Honorarbescheid abhängt. Mit der Abrechnung seiner Leistungen gegenüber der [X.] hat der Vertragszahnarzt eine dem Anwartschaftsrecht aus einem bedingten Rechtsgeschäft vergleichbare Rechtsposition erlangt. Insofern ist davon auszugehen, dass der Vertragszahnarzt das Honorar bereits im [X.]punkt der Vorlage der Honorarabrechnung erzielt ([X.], 30 Rn. 31 f mwN). Daher sind Honorarforderungen des Vertrags(zahn)arztes aus dem für das [X.] ergehenden Honorarbescheid auch im Sinne des § 35 [X.] erst mit Abschluss des Quartals entstanden; grundsätzlich muss zudem hinzukommen, dass der Vertrags(zahn)arzt der [X.](Z)ÄV eine entsprechende Abrechnung vorlegt ([X.] 105, 224 Rn. 31; BSG, [X.], 1972 Rn. 17; [X.], 30 Rn. 32 mwN).

Für die Zuordnung von Abschlagszahlungen der [X.] kommt es hingegen auf den [X.]punkt ihrer Zahlung an ([X.], 30 Rn. 34). Sie sind als vorzeitige Erfüllung des Honoraranspruchs zu werten. Die [X.](Z)ÄV kann regelmäßig nicht frei entscheiden, ob sie entsprechende Abschlagszahlungen leistet, sondern ist hierzu typischerweise aufgrund von Regelungen zur Honorarverteilung oder einer [X.] verpflichtet. Daraus folgt im Ergebnis, dass es für die Zuordnung von Abschlagszahlungen auf den [X.]punkt ihrer Zahlung ankommt, der seine Grundlage in den Regelungen des [X.] und -maßstabs oder der [X.] findet (BSG aaO).

(b) Dieser Rechtsprechung des [X.] schließt sich der Senat aufgrund der Besonderheiten des Abrechnungssystems der kassenzahnärztlichen Vereinigungen für die Frage an, wann Honorarforderungen des Vertrags(zahn)arztes gegen die [X.](Z)ÄV im Sinne des § 35 [X.] entstanden sind. Soweit sich aus den Urteilen des Senats vom 11. Mai 2006 ([X.], [X.]Z 167, 363 Rn. 7) und vom 18. April 2013 ([X.], [X.], 1181 Rn. 19) etwas anderes ergibt, wird daran nicht festgehalten.

(2) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, auf welcher Grundlage die Zahlungen der [X.] vom 23. Dezember 2014 in Höhe von 11.457,49 € und vom 30. Dezember 2014 in Höhe von 1.000 € erfolgten. Eine sozialrechtliche Einordnung der Zahlungen ist daher nicht möglich. Dies lässt sich nicht anhand der Mitteilung der [X.] vom 27. September 2016 entscheiden, weil unklar ist, welche Forderung des [X.] gegen die [X.] den in der Mitteilung genannten [X.] zugrunde liegt. Dies richtet sich nach dem Rechtsverhältnis des [X.] zur [X.] und den in den hierfür maßgeblichen Bestimmungen enthaltenen Regeln über die Entstehung des Anspruchs gegen die [X.]. Maßgeblich ist, ob der Leistung der [X.] ein bestimmter Abrechnungszeitraum sowie eine vom Zahnarzt vorzulegende Abrechnung zugrunde liegen oder nicht.

Sollte es sich um Zahlungen für das [X.] III/2014 handeln, stehen sie der Insolvenzmasse zu. Angesichts der Fristen für eine Vorlage von [X.] hat der [X.]läger eine solche Abrechnung vor der Freigabe zum 1. Dezember 2014 eingereicht. In entsprechender Weise käme es, sofern [X.] für eine gesonderte Abrechnungsperiode erfolgen und ihnen eine vom [X.]läger bei der [X.] eingereichte Abrechnung zugrunde liegt, auf den Abschluss dieser Abrechnungsperiode und die Vorlage der entsprechenden Abrechnung des [X.] an. Sollte es sich um - von einer einen bestimmten [X.]raum erfassenden Abrechnung des [X.] unabhängige - [X.] oder Vorschusszahlungen der [X.] auf ein in der Gesamthöhe erst mit einem späteren Honorarbescheid festzusetzendes Honorar handeln, fallen die Zahlungen in das insolvenzfreie Vermögen des [X.], weil sie nach der Freigabeerklärung am 1. Dezember 2014 gezahlt worden sind. Fehlt es an hinreichenden Tatsachen für eine entsprechende sozialrechtliche Einordnung, gehören die Zahlungen jedenfalls insoweit zum insolvenzfreien Vermögen, als die [X.] Behandlungen betrafen, die nach Freigabe der selbständigen Tätigkeit erfolgt sind.

III.

Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

1. Der [X.]läger wird die von ihm verfolgten Ansprüche hinsichtlich des [X.]ontoguthabens und der Überweisungen der [X.] und der [X.] in ein Rangverhältnis zu bringen haben, weil es sich um [X.]lagebegehren mit unterschiedlichem Streitgegenstand handelt und der Gesamtbetrag der [X.]lage hinter der Summe der Forderungen zurückbleibt. Ohne [X.]lärung ihres Verhältnisses als Haupt- und Hilfsantrag wäre die [X.]lage mangels Bestimmtheit unzulässig (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

2. Sofern das Girokonto bei der [X.]           zum insolvenzfreien Vermögen des [X.] gehört haben sollte, steht dem [X.]läger hinsichtlich des vom [X.] vereinnahmten [X.]ontoguthabens ein Anspruch gemäß § 816 Abs. 2 [X.] zu. Spätestens mit der Gutschrift des [X.]ontoguthabens auf dem vom [X.] eingerichteten ([X.] ist das Guthaben zur Insolvenzmasse gelangt (vgl. [X.], Urteil vom 18. Dezember 2008 - [X.], [X.], 562 Rn. 10; [X.]/[X.], [X.], § 149 Rn. 45 ff). Die entsprechende Leistung hat der [X.]läger jedenfalls mit seiner [X.]lageerhebung genehmigt (vgl. [X.], Beschluss vom 9. Mai 2007 - [X.], [X.], 1711 Rn. 11 mwN).

Unter diesen Voraussetzungen stellt sich nur im Rahmen etwaiger Gegenansprüche des [X.] die Frage, ob die im Wege der Überweisung auf das [X.]onto erfolgten Zahlungen auf (Vergütungs-)Forderungen Ansprüche betrafen, die der Masse zustanden. Beruft sich der [X.] darauf, dass ihm auf anderer Grundlage ein Anspruch auf die Leistung zustand, muss er entsprechende Gegenansprüche in das Verfahren einführen ([X.]/[X.], [X.], 78. Aufl., § 816 Rn. 19). Die Voraussetzungen für einen solchen Gegenanspruch hat der Beklagte darzulegen und zu beweisen. Auf die Frage, in welchem Umfang der [X.]läger über das [X.]ontoguthaben verfügt hat, käme es dabei nicht an. Dabei ist dem [X.] Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme zu geben, ob und mit welchen Forderungen er nunmehr im Prozess aufzurechnen beabsichtigt. Eine solche Aufrechnung wäre gemäß § 533 ZPO zulässig, nachdem die maßgeblichen Gesichtspunkte für die vom [X.]läger verfolgten [X.] bislang nicht gesehen worden sind und die Parteien im Rechtsstreit die Frage der Zuordnung der Forderungen - wenn auch unter anderem Blickwinkel - bereits erörtert haben. Dem steht nicht entgegen, dass das Berufungsgericht die vom [X.] bislang in zweiter Instanz erklärte Aufrechnung mit einer Gegenforderung aus Zahlungen der [X.] und der [X.] für prozessual unzulässig gehalten hat. Nach den der Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zugrundeliegenden Maßstäben haben sich die Grundlagen für die Entscheidung über die prozessuale Zulässigkeit der Aufrechnung geändert.

3. Gehörte das Guthaben auf dem Girokonto auch nach der Freigabe zur Masse, kommt ein Bereicherungsanspruch des [X.] (§ 816 Abs. 2 [X.]) allein hinsichtlich solcher auf das Girokonto durch Überweisung erfolgten Zahlungen in Betracht, die Forderungen des [X.] erfüllt haben, die Teil seines insolvenzfreien Vermögens waren. Auch insoweit liegt in der [X.]lageerhebung des [X.] eine Genehmigung der Leistungen (vgl. [X.], Beschluss vom 9. Mai 2007 - [X.], [X.], 1711 Rn. 11 mwN). Das Berufungsgericht wird festzustellen haben, ob dem [X.]läger Ansprüche gegen die [X.] oder die [X.] zustanden, deren [X.] erst nach Wirksamwerden der Freigabeerklärung am 1. Dezember 2014 so weit verwirklicht war, dass die Ansprüche als Vermögensbestandteil dem insolvenzfreien Vermögen des [X.] zugeordnet werden konnten.

Die Voraussetzungen für einen solchen Bereicherungsanspruch hat der [X.]läger darzulegen und zu beweisen. In diesem Fall wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, dass es an einer Bereicherung der Masse fehlt, soweit der [X.]läger bis zur Sperrung des [X.]ontos über die Zahlungseingänge auf dem [X.]onto zu seinen Gunsten verfügt hat. Aufgrund der erfolgten Abverfügungen in der [X.] vom 1. Dezember 2014 in Höhe von 20.507,41 € kommt ein Bereicherungsanspruch des [X.] daher nur in Betracht, wenn die Bereicherung der Masse diesen Betrag übersteigt.

[X.]ayser     

      

Lohmann     

      

Pape   

      

Schoppmeyer     

      

Röhl     

      

Schreibfehlerberichtigung vom 14. März 2019

Das Urteil vom 21. Februar 2019 wird aufgrund eines Übertragungsfehlers wie folgt berichtigt:

Auf Seite 11, Abs. 3, [X.]. 23, muss der letzte Satz richtig wie folgt heißen:

… muss im Streitfall nicht entschieden werden.

Anstatt:

… muss im Streitfall entschieden werden.

Meta

IX ZR 246/17

21.02.2019

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Koblenz, 21. September 2017, Az: 1 U 209/17

§ 35 Abs 1 InsO, § 35 Abs 2 InsO, § 115 InsO, § 116 InsO, § 675f Abs 2 BGB, § 10 GOZ, § 85 Abs 4 SGB 5

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.02.2019, Az. IX ZR 246/17 (REWIS RS 2019, 10052)

Papier­fundstellen: MDR 2019, 506-508 WM2019,550 NJW 2019, 1451 REWIS RS 2019, 10052

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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