Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.05.2002, Az. I ZR 165/01

I. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3382

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[X.] ZR 165/01vom2. Mai 2002in dem [X.] hat am 2. Mai 2002 durch [X.] und [X.],Prof. [X.], [X.] und [X.]:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.], 3. Zivilsenat, vom 26. April 2001 [X.] angenommen.Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revisionhätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Dies gilt auch dann,wenn - wofür vieles spricht - die nachträglich vereinbarte, [X.] ergänzende Produktionskostenbeteiligung alssittenwidrig anzusehen ist. Denn es ist davon auszugehen, daß dieParteien den Künstlervertrag auch ohne den nichtigen Vertragsteilabgeschlossen hätten (§ 139 BGB).Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Streitwert: 35.790,43 • (= 70.000 DM)Erdmann[X.]BornkammBüscherSchaffert

Meta

I ZR 165/01

02.05.2002

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.05.2002, Az. I ZR 165/01 (REWIS RS 2002, 3382)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3382

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