Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2009, Az. V ZB 165/08

V. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 5521

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.]/08 vom 22. Januar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 22. Januar 2009 durch [X.] [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub und [X.] beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 3. Zivilsenats des [X.] vom 19. Septem-ber 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur Verhandlung und erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 8.000 •. Gründe: [X.] Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Herausgabe eines Kraft-fahrzeugs. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die von Rechtsanwalt [X.]als Vertreter der Klägerin für diese rechtzeitig eingelegte Berufung als unzulässig verworfen, weil es an der nach §§ 519 Abs. 4, 130 Nr. 6 ZPO notwendigen Unterzeichnung der Berufungsschrift fehle. Der anzutreffende Schriftzug beschränke sich auf Fragmente zweier Buchsta-ben und erlaube keine Abgrenzung zu einer Paraphe. 1 - 3 - I[X.] 2 Die gegen den Beschluss des Berufungsgerichts gerichtete Rechtsbe-schwerde der Klägerin ist statthaft, zulässig und begründet. Der angefochtene Beschluss verletzt die Klägerin in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes. 3 Die zur Wirksamkeit eines bestimmenden Schriftsatzes notwendige Un-terschrift verlangt einen die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kenn-zeichnenden Schriftzug, der individuelle, charakteristische Merkmale, die die Nachahmung erschweren, aufweist, sich ohne lesbar sein zu müssen, als Wie-dergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschrift erken-nen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Ab-schleifungsprozess gekennzeichnet ist. Unter diesen Voraussetzungen kann selbst ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug als Unterschrift anzuer-kennen sein, wobei insbesondere von Bedeutung ist, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt. Dabei ist in [X.] der Variationsbreite, die selbst Unterschriften ein und derselben Person aufweisen, jedenfalls bei gesicherter Urheberschaft ein großzügiger Maßstab anzulegen (st. Rspr., vgl. [X.], Urt. v. 9. November 1988, [X.], NJW 1989, 588; Urt. v. 10. Juli 1997, [X.], NJW 1997, 3380, 3381; Beschl. v. 28. September 1998, [X.], [X.], 60, 61; Beschl. v. 27. September 2005, [X.] 105/04, [X.], 3775, 3776; Urt. v. 23. September 2008, [X.], [X.], 2158, 2159). Diesen Anforderungen genügt der Schriftzug von Dr. M. unter der Beru-fungsschrift. An der Urheberschaft von [X.]gibt es keinen Zweifel. Sie [X.] sich aus dem unter dem Schriftzug befindlichen maschinenschriftlichen Zu-satz "Dr. O. M. , Rechtsanwalt (für RA C.

M.

)". Dem Schriftzug 4 - 4 - fehlt es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht an der er-forderlichen Individualität und der erkennbaren Absicht einer vollen [X.]. Die Unterschrift besteht aus zwei kurzen, aber markanten Zei-chen: Das erste Zeichen beginnt mit einem mageren Aufstrich und endet mit einem fetten, nach rechts gekrümmten Abstrich; das zweite durch einen Zwi-schenraum von dem ersten getrennte Zeichen besteht in einem fetten Abstrich, der in die [X.] reicht. Der Schriftzug weist keine willkürlichen Striche, Linien oder Punkte auf, sondern lässt Andeutungen des ersten und des letzten Buchstabens des aus nur drei Buchstaben bestehenden Familiennamens von [X.]erkennen. Die Linienführung und die Plazierung der Schriftzeichen sind individuell, ermöglichen ohne weiteres die Unterscheidung von anderen Unter-schriften und entsprechen der Art, in der Rechtsanwalt [X.] von ihm gefer-tigte Schriftsätze üblicherweise unterschreibt. [X.]Stresemann [X.]

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.05.2008 - 13 O 1338/07 - O[X.], Entscheidung vom 19.09.2008 - 3 U 11/08 -

Meta

V ZB 165/08

22.01.2009

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2009, Az. V ZB 165/08 (REWIS RS 2009, 5521)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5521

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

V ZB 205/14 (Bundesgerichtshof)

Anforderungen an die eigenhändige Unterschrift einer Berufungsschrift


V ZB 203/14 (Bundesgerichtshof)

Formwirksame Unterzeichnung der Berufungsschrift und der Berufungsbegründungsschrift: Übliche Verwendung eines vereinfachten, nicht lesbaren Namenszuges durch …


V ZB 205/14 (Bundesgerichtshof)


V ZB 208/14 (Bundesgerichtshof)


V ZB 209/14 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.