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PDF anzeigen [X.][X.]/08 vom 22. Januar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 22. Januar 2009 durch [X.] [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub und [X.] beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 3. Zivilsenats des [X.] vom 19. Septem-ber 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur Verhandlung und erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 8.000 •. Gründe: [X.] Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Herausgabe eines Kraft-fahrzeugs. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die von Rechtsanwalt [X.]als Vertreter der Klägerin für diese rechtzeitig eingelegte Berufung als unzulässig verworfen, weil es an der nach §§ 519 Abs. 4, 130 Nr. 6 ZPO notwendigen Unterzeichnung der Berufungsschrift fehle. Der anzutreffende Schriftzug beschränke sich auf Fragmente zweier Buchsta-ben und erlaube keine Abgrenzung zu einer Paraphe. 1 - 3 - I[X.] 2 Die gegen den Beschluss des Berufungsgerichts gerichtete Rechtsbe-schwerde der Klägerin ist statthaft, zulässig und begründet. Der angefochtene Beschluss verletzt die Klägerin in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes. 3 Die zur Wirksamkeit eines bestimmenden Schriftsatzes notwendige Un-terschrift verlangt einen die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kenn-zeichnenden Schriftzug, der individuelle, charakteristische Merkmale, die die Nachahmung erschweren, aufweist, sich ohne lesbar sein zu müssen, als Wie-dergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschrift erken-nen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Ab-schleifungsprozess gekennzeichnet ist. Unter diesen Voraussetzungen kann selbst ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug als Unterschrift anzuer-kennen sein, wobei insbesondere von Bedeutung ist, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt. Dabei ist in [X.] der Variationsbreite, die selbst Unterschriften ein und derselben Person aufweisen, jedenfalls bei gesicherter Urheberschaft ein großzügiger Maßstab anzulegen (st. Rspr., vgl. [X.], Urt. v. 9. November 1988, [X.], NJW 1989, 588; Urt. v. 10. Juli 1997, [X.], NJW 1997, 3380, 3381; Beschl. v. 28. September 1998, [X.], [X.], 60, 61; Beschl. v. 27. September 2005, [X.] 105/04, [X.], 3775, 3776; Urt. v. 23. September 2008, [X.], [X.], 2158, 2159). Diesen Anforderungen genügt der Schriftzug von Dr. M. unter der Beru-fungsschrift. An der Urheberschaft von [X.]gibt es keinen Zweifel. Sie [X.] sich aus dem unter dem Schriftzug befindlichen maschinenschriftlichen Zu-satz "Dr. O. M. , Rechtsanwalt (für RA C.
M.
)". Dem Schriftzug 4 - 4 - fehlt es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht an der er-forderlichen Individualität und der erkennbaren Absicht einer vollen [X.]. Die Unterschrift besteht aus zwei kurzen, aber markanten Zei-chen: Das erste Zeichen beginnt mit einem mageren Aufstrich und endet mit einem fetten, nach rechts gekrümmten Abstrich; das zweite durch einen Zwi-schenraum von dem ersten getrennte Zeichen besteht in einem fetten Abstrich, der in die [X.] reicht. Der Schriftzug weist keine willkürlichen Striche, Linien oder Punkte auf, sondern lässt Andeutungen des ersten und des letzten Buchstabens des aus nur drei Buchstaben bestehenden Familiennamens von [X.]erkennen. Die Linienführung und die Plazierung der Schriftzeichen sind individuell, ermöglichen ohne weiteres die Unterscheidung von anderen Unter-schriften und entsprechen der Art, in der Rechtsanwalt [X.] von ihm gefer-tigte Schriftsätze üblicherweise unterschreibt. [X.]Stresemann [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.05.2008 - 13 O 1338/07 - O[X.], Entscheidung vom 19.09.2008 - 3 U 11/08 -
Meta
22.01.2009
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2009, Az. V ZB 165/08 (REWIS RS 2009, 5521)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 5521
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