Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2011, Az. IX ZB 27/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 6465

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
[X.] 27/10

vom

19. Mai 2011

in dem Insolvenzverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 2 Abs. 2
Eine Gebietskörperschaft zählt bei der Berechnung der Mindestvergütung des [X.] auch dann als (nur) eine Gläubigerin, wenn sie durch verschiedene Behörden mehrere Forderungen aus unterschiedlichen Rechtsverhältnissen ange-meldet hat.
[X.], Beschluss vom 19. Mai 2011 -
[X.] 27/10 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser,
[X.] Dr. Gehrlein, [X.], Grupp und die Richterin Möhring

am
19. Mai 2011
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 25. Januar 2010 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 232,05

festgesetzt.

Gründe:

I.

Die weitere Beteiligte war Verwalterin in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. In dem Verfahren meldeten neben der [X.] und dem Finanzamt [X.]
19 Gläubiger Forde-rungen an.
Das Insolvenzgericht hat die (Mindest-)Vergütung der weiteren Be-teiligten
für ihre Tätigkeit als Insolvenzverwalterin gemäß §
2 Abs.
2 [X.] auf 2.059,65

390

s-ten, 19
v.H.
Umsatzsteuer). Es hat seiner Berechnung eine Anzahl von 20
Gläubigern zugrunde gelegt, die ihre Forderungen angemeldet haben. Die 1
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sofortige Beschwerde der Verwalterin, mit der sie eine Berechnung nach 21
Gläubigern erreichen wollte, hat keinen Erfolg gehabt. Mit der [X.] verfolgt sie ihr Begehren weiter.

II.

Die statthafte (§§
7, 6, 64 Abs.
3 Satz
1 [X.], §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO) und auch sonst zulässige (§§
575, 574 Abs.
2 Nr.
1 ZPO) [X.] hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, sowohl hinter der [X.] als auch hinter dem Finanzamt [X.] stehe der [X.].
Er sei bei der Bestimmung der Gläubigerzahl nur einmal zu berücksichtigen. Dass unterschiedliche Behörden tätig geworden seien, ändere daran nichts.

2. Diese Beurteilung trifft zu.

a) Die Mindestvergütung des Insolvenzverwalters beträgt nach §
2 Abs.
2 [X.] in Insolvenzverfahren, in denen nicht mehr als zehn Gläubiger ihre Forderungen angemeldet haben, regelmäßig 1.000

. Sie
erhöht sich, wenn in dem Verfahren 11 bis 30 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet ha-ben, für je angefangene fünf Gläubiger um 150
Euro. Ab 31
Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene fünf
Gläubiger um 100
Euro. Die mit der Änderungsverordnung vom 4.
Oktober 2004 ([X.]
I S.
2569) eingeführte [X.] soll dem unterschiedlichen Aufwand der Verwalter in den jeweiligen Ver-fahren Rechnung tragen. Die Anzahl der Gläubiger wurde als geeignetes Diffe-2
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renzierungskriterium erachtet, das
den Aufwand des Verwalters in etwa abbil-det (vgl. die Begründung der Verordnung, abgedruckt u.a. in [X.], 1927, 1930
f). Maßgebend ist die Kopfzahl der anmeldenden Gläubiger, nicht die [X.] der angemeldeten Forderungen ([X.], Beschluss vom 16.
Dezember 2010 -
IX
ZB 39/10, [X.], 132 Rn.
4). Der Verordnungsgeber hat sich damit für ein Kriterium entschieden, das
den tatsächlichen Arbeitsaufwand des [X.] nur näherungsweise
wiedergibt, dafür aber dem Insolvenzge-richt eine einfache
und sichere Handhabung ermöglicht. Er hat
durch die [X.] eines pauschalierenden Maßstabs im Interesse der Praktikabilität in Kauf
genommen, dass die Mindestvergütung nicht in jedem Fall genau mit der Belastung des Verwalters korreliert
(vgl. [X.], Beschluss
vom 4.
Februar 2010 -
IX
ZB 129/08, [X.], 486 Rn.
8).
Diese Regelung ist von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage gedeckt und verfassungsgemäß ([X.], Beschluss vom 13.
März 2008 -
IX
ZB 63/05, [X.], 976
Rn.
6
ff).

b) Der
typisierenden Regelungsweise
entspricht es, die maßgebliche Anzahl der Gläubiger formal zu bestimmen.
Entscheidend ist, wer jeweils mate-riell-rechtlich Inhaber der angemeldeten Forderung ist
(vgl. §
241 Abs.
1 Satz
1 BGB).
Unerheblich ist hingegen, ob ein Gläubiger mehrere Forderungen gel-tend macht, auch wenn diese auf unterschiedlichen Rechtsverhältnissen beru-hen und von verschiedenen Organisationseinheiten des Gläubigers bearbeitet werden. Handelt es sich bei dem Gläubiger wie hier um eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft, die durch verschiedene Behörden rechtlich selbständige Forderungen angemeldet hat,
ist sie bei der Ermittlung der [X.] nach §
2 Abs.
2 [X.] nur einmal zu zählen, auch wenn im [X.] Fall für den Insolvenzverwalter ein ähnlicher Arbeitsaufwand entsteht wie
bei der Forderungsanmeldung durch unterschiedliche Gläubiger
([X.]/Kalkmann, [X.], 2.
Aufl., §
2 [X.] Rn.
19). Eine auskömmliche [X.]
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gütung muss im Blick auf den Gesichtspunkt der Querfinanzierung nicht in je-dem einzelnen Verfahren erzielt werden ([X.], Beschluss vom 13.
März 2008, aaO Rn.
11
f).

c) Die Rechtsbeschwerde befürwortet unter Hinweis auf den Beschluss des Senats vom 4.
Februar 2010 ([X.] 129/08, aaO) eine
mehr wertende
Be-trachtung. Dort ging es jedoch nicht um die Vergütung des endgültigen, son-dern um diejenige des vorläufigen Insolvenzverwalters. Da
im Eröffnungsver-fahren die Zahl der Gläubiger, die nach Verfahrenseröffnung Forderungen [X.], noch nicht bekannt ist, hat der Senat für diesen Verfahrensabschnitt die Zahl der Gläubiger für maßgeblich erachtet, bei denen nach der Eröffnung des Verfahrens mit einer Forderungsanmeldung zu rechnen ist. Daraus ist nicht der Schluss zu ziehen, auch im eröffneten Verfahren müsse die Anzahl der Gläubiger, die in diesem Verfahrensstadium bekannt sind,
wertend bestimmt werden.

d) Meldet ein Gläubiger mehrere Forderungen an, erhöht dies nach der geltenden Regelung nicht die Mindestvergütung des Insolvenzverwalters. Eine daraus resultierende Diskrepanz zwischen dem Arbeitsaufwand des Verwalters und der Höhe seiner Vergütung ist im Grundsatz hinzunehmen. In besonderen

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Fällen kann eine unangemessen niedrige Vergütung durch einen Zuschlag nach §
3 Abs.
1 [X.] vermieden werden. Die Umstände des vorliegenden Fal-les rechtfertigen einen solchen Zuschlag jedoch nicht.

Kayser
Gehrlein
Fischer

Grupp
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom [X.] -
1517 IN 2372/06 -

LG [X.], Entscheidung vom 25.01.2010 -
3 T 778/09 -

Meta

IX ZB 27/10

19.05.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2011, Az. IX ZB 27/10 (REWIS RS 2011, 6465)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6465

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