Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2017, Az. 3 StR 494/16

3. Strafsenat | REWIS RS 2017, 9624

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:130617B3STR494.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 494/16
vom
13. Juni 2017
in der Strafsache
gegen

1.
2.
3.

wegen zu 1. und 3.: Wohnungseinbruchdiebstahls
u.a.

zu 2.: Diebstahls

hier:
Revisionen der Angeklagten M.

und

J.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13.
Juni 2017 gemäß §
349 Abs. 2 und
4, § 354 Abs. 1 analog, § 357 Satz 1 StPO einstimmig
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten M.

wird das Urteil des
[X.] vom 13. Juni 2016 -
auch soweit es den Angeklagten L.

betrifft -
im
jeweiligen Schuldspruch dahin
geändert, dass
schuldig ist
a) der Angeklagte M.

des Wohnungseinbruchdiebstahls in
fünf Fällen, des versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls in zwei Fällen und des versuchten Diebstahls;
b) der Angeklagte L.

des Wohnungseinbruchdiebstahls in
zwei Fällen, des versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls und des versuchten Diebstahls.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten M.

und die
Revision der Angeklagten

J.

werden verworfen;
jedoch wird der Schuldspruch betreffend die Angeklagte

J.

dahin neu gefasst, dass sie des Diebstahls in drei
Fällen schuldig ist.
3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten M.

wegen "gemeinschaft-
lichen" Wohnungseinbruchdiebstahls in fünf Fällen, jeweils in Tateinheit mit "gemeinschaftlichem" Diebstahl, wegen versuchten "gemeinschaftlichen" Woh-nungseinbruchdiebstahls in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit versuchtem "gemeinschaftlichen" Diebstahl und wegen "gemeinschaftlichen" Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
vier Jahren und sechs Monaten, den nicht revi-dierenden Angeklagten L.

wegen "gemeinschaftlichen" Wohnungseinbruch-
diebstahls in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit "gemeinschaftlichem" [X.], wegen versuchten "gemeinschaftlichen" Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit versuchtem "gemeinschaftlichen" Diebstahl und wegen versuch-ten "gemeinschaftlichen" Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten sowie die Angeklagte

J.

wegen "ge-
meinschaftlichen" Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Dagegen richten sich die jeweils auf eine Verfahrensbeanstandung sowie die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten M.

und

J.

.
Das Rechtsmittel des Angeklagten M.

führt auf die Sachrüge -
auch soweit
es den nicht revidierenden Angeklagten L.

betrifft -
zu der aus der Entschei-
dungsformel ersichtlichen Schuldspruchänderung; im Übrigen ist es -
ebenso wie die Revision der Angeklagten

J.

-
unbegründet im Sinne
des § 349 Abs. 2 StPO.
1
-
4
-
I. Revision des Angeklagten M.
1. Die Verfahrensrüge dringt aus den in der Antragsschrift des [X.] genannten Gründen nicht durch.
2. Der Schuldspruch begegnet durchgreifenden Bedenken, soweit das [X.] den Angeklagten M.

tateinheitlich wegen (vollendeten bzw.
versuchten) Wohnungseinbruchdiebstahls (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB) und (voll-endeten bzw. versuchten) Diebstahls (§§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB) verurteilt hat. Die [X.] hat nicht bedacht, dass der sich aus dem ge-werbsmäßigen Handeln des Angeklagten ergebende [X.] des §
243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB hinter den Qualifikationstatbestand des §
244 Abs.
1 Nr.
3 StGB zurücktritt (vgl. dazu [X.], Beschlüsse vom 3. April 1970
-
2 StR 419/69, NJW 1970, 1279, 1280 (insoweit in [X.]St 23, 239 nicht ver-öffentlicht); vom 10. Oktober 1984 -
2 [X.], [X.]St 33, 50, 53; Urteil vom 11.
März 2003 -
1 [X.], [X.], 186, 188). Der [X.] hat den Schuldspruch entsprechend geändert (§
354 Abs. 1 analog StPO) und die Ent-scheidung auf den nicht revidierenden Angeklagten L.

erstreckt, weil dieser
von dem Rechtsfehler gleichermaßen betroffen ist (§ 357 Satz 1 StPO).
Überdies hat der [X.] die Schuldsprüche gegen die Angeklagten
M.

und L.

berichtigt und die Kenntlichmachung der mittäterschaftlichen
Begehungsweise ("gemeinschaftlich"),
die nicht im [X.] aufzuführen ist ([X.], Beschluss vom 28. Mai 2008 -
2 [X.], juris Rn. 1), gestrichen.
Die gegen die Angeklagten M.

und L.

ergangenen Strafaussprü-
che bleiben von der jeweiligen Schuldspruchänderung unberührt. Die straf-schärfende Berücksichtigung der gewerbsmäßigen Tatbegehung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, weil das gesteigerte Unrecht eines 2
3
4
5
6
-
5
-
Wohnungseinbruchdiebstahls in keinem inneren Zusammenhang mit dem ebenfalls gesteigerten Unrecht des gewerbsmäßigen Diebstahls steht (vgl. da-zu [X.], Urteil vom 11. März 2003 -
1 [X.], [X.], 186, 188 f.).
Im Übrigen hat die umfassende Überprüfung des Urteils auf die Sachrü-ge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten M.

ergeben.
Der geringfügige Teilerfolg der
Revision lässt es nicht unbillig erschei-nen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
II. Revision der Angeklagten

J.
Die Verfahrensrüge greift aus den in der Antragsschrift des [X.] genannten Gründen nicht durch. Die umfassende Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwer-

7
8
9
10
-
6
-
deführerin ergeben. Der [X.] hat indes auch den diese Angeklagte betreffen-den Schuldspruch dahin berichtigt, dass die mittäterschaftliche [X.] nicht mehr im [X.] zum Ausdruck kommt.
[X.] Ri[X.] Gericke befindet sich

im Urlaub und ist daher

gehindert zu unterschreiben.

Becker

Tiemann Hoch

Meta

3 StR 494/16

13.06.2017

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2017, Az. 3 StR 494/16 (REWIS RS 2017, 9624)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 9624

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