Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2006, Az. IX ZR 126/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 661

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/03 Verkündet am: 23. November 2006 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] §§ 1, 3 Abs. 2, § 4 Zur Gläubigerbenachteiligung in Fällen, in denen die [X.] einer Bank sowohl durch eine Grundschuld als auch durch die Abtretung der [X.] gegen Lebensversicherungen gesichert sind. [X.], [X.]eil vom 23. November 2006 - [X.]/03 - [X.]
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 2006 durch [X.] [X.], [X.] Ganter und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das [X.]eil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 17. April 2003 aufgeho-ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Ehefrau des Beklagten (im Folgenden: Schuldnerin) schuldete der Klägerin mindestens [X.] aus Warenlieferungen. Die Klägerin erwirkte am 22. September 1999 gegen die Schuldnerin einen Mahnbescheid über [X.] DM nebst Zinsen, wogegen diese Widerspruch einlegte. Am 14. Januar 2000 ging den Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Ausferti-gung eines notariellen Schuldanerkenntnisses der Schuldnerin vom 28. Dezember 1999 über [X.] zu. In der Urkunde wurde die Schuld als fällig festgestellt. Die Schuldnerin verpflichtete sich zur Bezahlung dieser Schuld in monatlichen Raten von je 500 DM. Für den Fall, dass die Schuldnerin 1 - 3 - mit einer Rate ganz oder teilweise länger als eine Woche in Verzug geriet, sollte der dann noch verbliebene Restbetrag auf einmal fällig sein, sofern nicht die Klägerin vorher ausdrücklich einen weiteren Zahlungsaufschub bewilligt hatte. Wegen der "vorstehend versprochenen Zahlungen" unterwarf sich die Schuld-nerin der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Die mo-natlichen Raten wurden von der Schuldnerin in der Folge regelmäßig und pünktlich bezahlt. Mit notariellem Vertrag vom 2. Dezember 1999 übertrug die Schuldnerin ihren ½-Miteigentumsanteil an einem Hausgrundstück an den Beklagten. Als Gegenleistung verpflichtete sich dieser, die Schuldnerin von gemeinsamen [X.] in Höhe von 367.000 DM freizustellen und im Innenverhältnis hierfür allein zu haften. Die Rechtsänderung wurde am 13. Januar 2000 im Grundbuch eingetragen. 2 Das Grundstück ist mit einer Grundschuld über 311.000 DM belastet; es hat einen Verkehrswert von 306.000 DM. Die Grundschuld valutierte im Zeit-punkt der Eigentumsübertragung mit 331.993,61 DM. Die Grundschuld war zur Sicherung von Darlehen bestellt worden. Nur auf eines dieser Darlehen über etwa 92.000 DM werden Tilgungsleistungen erbracht. Im Übrigen verlangt die Bank keine Tilgungsleistungen, weil die Darlehen zusätzlich mit drei [X.] abgesichert sind, hinsichtlich derer alle Ansprüche auf Auszahlung an die Bank abgetreten sind. Die Rückkaufswerte dieser [X.] betrugen im Zeitpunkt der Eigentumsübertragung [X.]. 3 - 4 - Die Klägerin begehrt nach den Vorschriften des [X.] wegen ihrer Forderung in Höhe von 90.128,76 DM vom Beklagten die Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück zur Befriedigung aus dem Teil des [X.], der der Schuldnerin als Miteigentümerin zugestanden hätte. 4 Das [X.] hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Seine Beru-fung ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelas-sene Revision des Beklagten. 5 Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-teils und zur Zurückverweisung. 6 [X.] Das Berufungsgericht meint, teilweise unter umfassender Bezugnahme auf das [X.], die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils der Schuldnerin an dem Hausgrundstück auf den Beklagten sei anfechtbar gemäß §§ 1, 3 Abs. 2, § 11 [X.]. Soweit das notarielle Schuldanerkenntnis zugunsten der Schuldnerin eine Stundung der grundsätzlich in voller Höhe fälligen und titu-lierten Forderung enthalte, habe die Klägerin diese im Hinblick auf die anfecht-bare Übertragung des Miteigentumsanteils an dem Hausgrundstück widerrufen dürfen. 7 - 5 - Der Anfechtungstatbestand des § 3 Abs. 2 [X.] liege vor, weil der [X.] als Ehemann der Schuldnerin eine nahe stehende Person und die [X.] durch den [X.] unmittelbar benachteiligt worden sei. Daneben sei § 4 [X.] erfüllt, weil die Übertragung jedenfalls teilweise unent-geltlich gewesen sei. Bei der hier vorliegenden Abtretung von Lebensversiche-rungen sei die Verrechnung und letztlich vertragsgemäße Tilgung der Darlehen über den Erlös der Lebensversicherungen die Regel. Der so entstehende freie Wert des Miteigentumsanteils, auf den die Gläubiger hätten Zugriff nehmen können, sei dem Beklagten ohne Gegenleistung übertragen worden. Die im Rahmen des § 4 [X.] ausreichende mittelbare Gläubigerbenachteiligung liege vor, weil zugunsten der Klägerin davon auszugehen sei, dass eine [X.] in das Grundstück derzeit nicht aussichtslos erscheine. Nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten könne eine objektive Gläubigerbenachteili-gung nicht ausgeschlossen werden, weil unter Berücksichtigung der Rück-kaufswerte der Lebensversicherungen in Höhe von [X.] gegenüber valutierenden Darlehen von 331.993,61 DM nur noch ein [X.] der Bank in Höhe von 284.491,73 DM bestehe, was unter dem Verkehrswert des Grundstücks von 304.000 DM liege. Für die Berücksichtigung einer Pau-schale von 10 % des [X.] für die Kosten des Zwangsversteige-rungsverfahrens bestehe kein Anlass, weil vorrangig von dem Wert des Grund-stücks zum Zeitpunkt des anfechtbaren Rechtsgeschäfts auszugehen sei. Im Übrigen seien nur Kosten von ca. 10.300 DM zu erwarten. 8 - 6 - I[X.] Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Überprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand. 9 1. Die Revision rügt allerdings ohne Erfolg, die Vordergerichte hätten die Anfechtungsberechtigung gemäß § 2 [X.] zu Unrecht bejaht. Sie macht gel-tend, die Schuldnerin habe das Schuldanerkenntnis zwar abgegeben. Die Klä-gerin habe aber stets bestritten, dass eine Stundungsvereinbarung zustande gekommen sei, und habe die Erklärung der Schuldnerin nicht akzeptiert, weil sie zur Höhe des anerkannten Betrages und zur Verzinsung nicht einverstan-den gewesen sei. Damit sei ein wirksames Anerkenntnis, das einen Vertrags-abschluss voraussetze, nicht zustande gekommen, selbst wenn man davon ausgehe, dass die Schuldnerin jedenfalls den anerkannten Betrag schulde. Folglich könne auch der Unterwerfungserklärung keine Bedeutung zukommen. 10 Dieser Einwand greift nicht durch. 11 Die Anfechtungsberechtigung gemäß § 2 [X.] setzt einen vollstreckba-ren Schuldtitel, die Fälligkeit der zu vollstreckenden Forderung und die Unzu-länglichkeit des [X.] voraus. Letzteres war unstreitig gegeben. Auch die übrigen Voraussetzungen liegen vor: 12 a) Ein vollstreckbarer Schuldtitel ist auch eine Urkunde gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO (vgl. [X.], Anfechtungsgesetz, 10. Aufl. § 2 Rn. 15). Die Zwangsvollstreckungsunterwerfung in einer notariellen Urkunde ist unabhängig von einer materiellen Einigung der Parteien über das zugrunde liegende Rechtsgeschäft. Sie ist vielmehr eine ausschließlich auf das Zustandekommen 13 - 7 - des Vollstreckungstitels gerichtete einseitige prozessuale Erklärung. Für das Wirksamwerden der Unterwerfungserklärung ist der Bestand einer sachlich-rechtlichen Einigung nicht erforderlich. Auch § 139 BGB ist nicht anwendbar ([X.] 154, 283, 286; [X.], [X.]. v. 1. Februar 1985 - [X.], [X.], 545; v. 24. Juni 1994 - [X.], [X.], 1886, 1887; v. 22. Oktober 2003 - [X.], NJW 2004, 59, 60; v. 18. November 2003 - [X.], NJW 2004, 844; [X.]/Stöber, ZPO 26. Aufl. § 794 Rn. 29). Die Zwangvollstre-ckungsunterwerfung kann nur im Wege der Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 797 Abs. 4, § 767 Abs. 1 ZPO beseitigt werden ([X.], [X.]. v. 1. Februar 1985 [X.]O; [X.]/Stöber, [X.]O; Musielak/[X.], ZPO 5. Aufl. § 794 Rn. 35). Dies ist hier nicht erfolgt. Die Vollstreckungsunterwerfung ist deshalb wirksam. Die Zwangsvollstreckungsunterwerfung muss sich gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO auf einen konkret bezeichneten Anspruch beziehen und diesen [X.] inhaltlich bestimmt ausweisen. Ein zu zahlender Geldbetrag ist be-stimmt, wenn der Betrag ziffernmäßig festgelegt ist oder sich ohne weiteres aus den Angaben der Urkunde berechnen lässt. Eine Bestimmbarkeit genügt nicht ([X.]/Stöber, [X.]O § 794 Rn. 26a, 26b; [X.]/[X.], 2. Aufl. § 794 Rn. 182, 230 ff). 14 Nach der Auslegung der notariellen Urkunde durch das [X.], der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, hat sich die Schuldnerin nicht nur für den Fall der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen, dass sie mit der Zahlung einer Rate ganz oder teilweise länger als eine Woche in Verzug gerät und der bis dahin noch verbleibende Restbetrag auf einmal fällig wird. In [X.] könnten gegen die Bestimmtheit des Titels Bedenken bestehen. Sie habe sich vielmehr wegen des gesamten anerkannten Betrages der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen, wie sich aus dem [X.] - 8 - ergebe. Diese Auslegung erscheint möglich. Sie ist jedenfalls revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die Revision annimmt, die Schuldnerin habe sich nur für den Fall des Zahlungsverzugs mit den Raten der sofortigen [X.] unterworfen, setzt sie lediglich die eigene Auslegung an die Stelle derjenigen des Tatrichters. b) Die in der notariellen Urkunde versprochene Zahlung war fällig. Das [X.] und das hierauf Bezug nehmende Berufungsgericht haben ange-nommen, die Klägerin habe, eine wirksam vereinbarte Stundungsabrede unter-stellt, diese jedenfalls aus wichtigem Grund widerrufen dürfen, weil die Schuld-nerin mit der Übertragung ihres Miteigentumsanteils an dem Hausgrundstück die Vermögenslage der Klägerin verschlechtert habe, die nun nicht mehr ohne weiteres in den Miteigentumsanteil der Schuldnerin vollstrecken könne, obwohl sie sich noch im Dezember 1999 durch Einsicht in das Grundbuch über dieses Vermögen der Schuldnerin vergewissert gehabt habe. 16 Auch dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Gläubiger kann eine Stundungsvereinbarung - deren Bestehen unterstellt - widerrufen, wenn der Schuldner den Anspruch in erheblicher Weise gefährdet oder sich seine Verhältnisse erheblich verschlechtern (vgl. [X.], [X.]. v. 29. Mai 1974 - [X.], [X.], 838, 839; v. 5. März 1981 - [X.], [X.] 1981, 594, 595; [X.]/[X.], [X.]. § 271 Rn. 15). Dies konnte hier vom Tatrichter ohne Rechtsfehler angenommen werden, weil die Schuldnerin ihren einzigen werthaltigen Vermögensgegenstand dem Zugriff der Gläubigerin ent-zog. Jedenfalls auf die Gesamtdauer der Zahlungsverpflichtung der Schuldnerin nach der - unterstellten - Stundungsvereinbarung, die über 15 Jahre laufen soll-te, war eine Vollstreckung in das Grundstück nicht aussichtslos. 17 - 9 - 2. Das Berufungsgericht hat jedoch sowohl hinsichtlich § 3 Abs. 2 [X.] wie auch hinsichtlich § 4 [X.] zu Unrecht eine objektive Gläubigerbenachteili-gung bejaht. 18 § 1 [X.] erfordert für jeden Fall der Gläubigeranfechtung das Vorliegen einer objektiven Gläubigerbenachteiligung. Ein Unterschied zwischen § 3 Abs. 2 [X.] und § 4 [X.] besteht darin, dass nach § 3 Abs. 2 [X.] eine unmittelbare Benachteiligung erforderlich ist, nach § 4 [X.] dagegen eine mittelbare Be-nachteiligung ausreicht ([X.], [X.]O § 3 Rn. 60, § 4 Rn. 10). Für eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung genügt, wenn die Benachteiligung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz des Anfechtungsprozes-ses gegeben ist ([X.], [X.]. v. 12. November 1992 - [X.] ZR 237/91, [X.] 1993, 271, 273; v. 24. September 1996 - [X.] ZR 190/95, [X.] 1996, 1907, 1908; [X.], [X.]O § 1 Rn. 50). 19 Im vorliegenden Fall kann anhand des vom Berufungsgericht festgestell-ten Sachverhalts eine objektive Gläubigerbenachteiligung nicht angenommen werden. 20 a) Die Übertragung eines belasteten Grundstücks kann nur dann eine Benachteiligung des Gläubigers zur Folge haben, wenn der in der [X.] erzielbare Wert des Grundstücks die vorrangigen Belastungen und die Kosten des [X.] übersteigt ([X.], [X.]. v. 20. Oktober 2005 - [X.] ZR 276/02, [X.] 2006, 387). Eine Gläubigerbenachteili-gung kommt also nicht in Betracht, wenn das Grundstück wertausschöpfend belastet ist und eine Zwangsversteigerung nicht zu einer auch nur teilweisen Befriedigung des Gläubigers geführt hätte. Ob eine wertausschöpfende [X.] vorliegt, hängt vom Wert des Grundstücks sowie von der tatsächlichen 21 - 10 - Höhe derjenigen Forderungen ab, welche durch die eingetragenen Grundpfand-rechte gesichert werden ([X.], [X.]. 27. März 1984 - [X.] ZR 49/83, [X.] 1984, 753, 755; v. 17. Dezember 1998 - [X.] ZR 196/97, [X.] 1999, 196, 198; v. 20. Oktober 2005, [X.]O). Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der schuldrechtli-che Anspruch auf Rückgewähr eines nicht (mehr) valutierten Teiles der [X.] beim Schuldner verblieben ist (vgl. [X.], [X.]. v. 27. März 1984 [X.]O; v. 10. Januar 1985 - [X.] ZR 2/84, [X.] 1985, 372, 374); sie liegt hier nicht vor, weil die Grundschulden voll valutiert sind. b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte das Grundstück einen Verkehrswert von 306.000 DM, während valutierende Darlehen von [X.] 331.993,61 DM bestanden, die mit Grundschulden auf dem Grundstück in Höhe von nominal 311.000 DM abgesichert waren. 22 [X.]) Damit steht fest, dass eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung nicht vorlag. Eine Zwangsversteigerung im Zeitpunkt der [X.] hätte nicht zu einer auch nur teilweisen Befriedigung der Gläubigerin ge-führt. Maßgebend ist zwar, wie ausgeführt, der in der Zwangsversteigerung er-zielbare Wert des Grundstücks, nicht sein Verkehrswert. Dieser Wert ist nicht festgestellt. In aller Regel kann aber ausgeschlossen werden, dass in der Zwangsversteigerung ein höherer Wert als der Verkehrswert erzielt wird. Ge-genteilige Anhaltspunkte sind auch hier nicht ersichtlich. 23 Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wären auch die konkret zu erwartenden Kosten des [X.] in Abzug zu bringen, die das Berufungsgericht unangegriffen auf 10.300 DM geschätzt hat. Eine Pauschale von 10 % hat das Berufungsgericht dagegen zutreffend abgelehnt. 24 - 11 - Den Betrag des Umfangs der Valutierung der Grundschulden hat das Berufungsgericht für den Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung mit 331.993,61 DM festgestellt. Eine Befriedigung ihrer Forderung hätte die [X.] damit nicht erreichen können. 25 bb) Auch eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung ist nicht feststellbar. 26 Für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem [X.] wurde weder der in der Zwangsversteigerung zu erwartende Erlös für das Grundstück, noch der Umfang der Valutierung festgestellt. Hierauf kommt es für die mittelbare Gläubigerbenachteiligung an. Für die [X.] ist davon auszugehen, dass sich der Wert des Grundstücks und die [X.] im Zeitraum vom 13. Januar 2000 (Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch) bis 13. März 2003 (letzte mündliche Verhandlung vor dem [X.]) nicht geändert haben, zumal die Klägerin behauptet, die Schuld-nerin habe zuletzt nur noch Zinsen, aber keine Tilgung mehr geleistet. Dann ist auch eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung nicht feststellbar. Sollte der [X.] nach seiner Eintragung im Grundbuch durch eigene Leistung den Um-fang der Valutierung reduziert haben, käme dies der Klägerin nicht zugute, es sei denn, diese Leistungen wären aus den Nutzungen der übertragenen [X.] erbracht worden ([X.], [X.]. v. 24. September 1996 - [X.] ZR 190/95, [X.] 1996, 1907, 1908; [X.], [X.]O § 1 Rn. 41). 27 c) Bei Berücksichtigung der Lebensversicherungen ergibt sich nichts [X.]: 28 Die Annahme des Berufungsgerichts, unter Berücksichtigung der Rück-kaufswerte der Lebensversicherungen in Höhe von [X.] sei im [X.] - 12 - blick auf die Grundpfandrechte nur noch ein [X.] der Bank in Höhe von 284.491,73 DM gegeben, weshalb in Höhe der [X.] zum Verkehrswert des Grundstücks eine teilweise Befriedigung der Forderung der Klägerin durch die Zwangsversteigerung des Grundstücks zu erwarten sei, ist unzutreffend. Abgesehen davon, dass maßgeblich auch hier nur der in der [X.] zu erwartende Erlös abzüglich der Kosten des Zwangsversteige-rungsverfahrens ist, können die Rückkaufswerte der Lebensversicherungen bei der Beurteilung der [X.] der Klägerin bei Durchführung der Zwangsversteigerung hinsichtlich des Grundstücks nicht einfach in Abzug [X.] werden. Würde die Klägerin das Zwangsversteigerungsverfahren durch-führen, würde sie keinen Erlös erzielen. Denn die Bank als Grundschuldgläubi-gerin wäre nicht verpflichtet, auf die ihr zustehenden Rechte zu verzichten. 30 Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die Schuldnerin einen Anspruch gegen die Beklagte auf Teilrückgewähr der noch voll valutierten Grundschuld hätte. Diesen könnte die Klägerin pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen. Nach Durchsetzung dieses Anspruchs hätte sich die [X.] des Grundstücks reduziert und die Aussicht, in der Zwangsversteigerung einen Erlös zu erzielen, erhöht (vgl. [X.], [X.]. v. 27. März 1984 [X.]O; v. 10. Januar 1995 [X.]O). 31 Die Wahl, welche der beiden Sicherheiten anteilig zurückzugeben wäre - Grundschuld oder Lebensversicherung -, liegt allerdings bei der Bank (Zif-fer 4.3 der Grundschuldbestellungsurkunde; Ziffer 9 der [X.] bezüglich der Lebensversicherungen; jeweils in Verbindung mit § 16 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank). Dass diese, selbst wenn eine 32 - 13 - Übersicherung vorliegt, gerade einen Teil der Grundschuld zurückgibt, steht nicht fest, solange sich die Klägerin den Anspruch nicht verschafft und durch-gesetzt hat. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen bestand ein solcher, auf Seiten der Bank nur eine Wahlschuld begründender Anspruch [X.] nicht im Zeitpunkt des [X.] am Grundstück. Er hätte nach den genannten vertraglichen Bestimmungen vorausgesetzt, dass der rea-lisierbare Wert aller Sicherungen die Deckungsgrenze nicht nur vorübergehend überstieg. Dies kann bei der in diesem Zeitpunkt bestehenden Darlehensschuld von 331.993,61 DM, einem Rückkaufswert der Lebensversicherungen von [X.] und einem Verkehrswert des Grundstücks von 306.000 DM nicht angenommen werden. Die rechnerische, vom Berufungsgericht ermittelte Wert-differenz von ca. 21.500 DM genügt hierfür nicht. Denn dabei wird nicht berück-sichtigt, dass es bei der Höhe der realisierbaren Werte des Grundstücks auf den zu erzielenden [X.] abzüglich der Kosten des [X.]sverfahrens ankommt. Nur auf diese Weise kann nämlich die Bank ihre Grundschuldsicherheit verwerten, § 1192 Abs. 1, § 1147 BGB; ein Recht auf freihändigen Verkauf besteht nicht. Hierauf kann deshalb nicht abgestellt werden. Von einem im Wege der Zwangsversteigerung realisierbaren Wert von mehr als 284.491,73 DM kann entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht ausgegangen werden. Vielmehr ist nach der Lebenserfahrung mit einem erheblichen Mindererlös bezogen auf den Verkehrswert zu rechnen. Aus die-sem Grund liegen die Beleihungshöchstgrenzen für Grundstücke deutlich unter dem Verkehrswert. Eine Übersicherung lag deshalb im Zeitpunkt der Übertragung des Grundstücks nicht vor. 33 - 14 - Ob sich an dieser Beurteilung etwas ändert, wenn auf den für eine mit-telbare Gläubigerbenachteiligung gemäß § 4 [X.] maßgebenden Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts abgestellt wird, ist nicht festgestellt. Dies ist möglich, wenn sich zu diesem Zeitpunkt etwa der in der Zwangsversteigerung zu erwartende Erlös für das Grundstück erhöht hat, die Valutierung des Darlehens reduziert worden ist oder die Rückkaufswerte der Lebensversicherungen gestiegen sind. Dabei haben allerdings Leistungen des Beklagten nach der Eigentumsübertragung außer Betracht zu bleiben, da diese der Klägerin nicht zugute kommen können, es sei denn, diese Leistungen sind aus den Nutzungen der übertragenen [X.] erbracht worden (vgl. [X.], [X.]. v. 24. September 1996 [X.]O; [X.], [X.]O § 1 Rn. 41). 34 Dass die Verpflichtung der Bank zu einer auch nur teilweisen Freigabe von Sicherheiten erst entsteht, wenn der [X.] aller Sicherheiten die Deckungsgrenze (Betrag der gesicherten Forderungen zuzüglich der sogenann-ten [X.]) übersteigt, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Die Deckungs-grenze ist in der Zwangsvollstreckung unerheblich. 35 d) Ergibt sich für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts kein Anspruch der Schuldnerin gegen die Bank auf [X.] einzelner Sicherheiten, kann sich die Klägerin einen etwaigen Verwer-tungsmehrerlös bei Verwertung der Sicherheiten durch die Bank dadurch si-chern, dass sie den Anspruch der Schuldnerin auf dessen Auskehrung pfändet und sich zur Einziehung überweisen lässt. Sollte die Schuldnerin derartige [X.] an Dritte abtreten, besteht die Möglichkeit der Anfechtung unter den Voraussetzungen des [X.]. 36 - 15 - II[X.] Das [X.]eil des Berufungsgerichts ist demgemäß aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Das [X.] wird erneut zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen des § 4 [X.] vorliegen. 37 Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 5 O 5/02 - [X.], Entscheidung vom 17.04.2003 - [X.]/02 -

Meta

IX ZR 126/03

23.11.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2006, Az. IX ZR 126/03 (REWIS RS 2006, 661)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 661

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