Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.05.2000, Az. X ZR 92/98

X. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2076

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[X.] DES VOLKESURTEILX ZR 92/98Verkündet am:30. Mai [X.] Urkundsbeamterder Geschäftsstellein der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 30. Mai 2000 durch [X.], die [X.]. [X.], Scharen, [X.] und die Richterin [X.] Recht erkannt:Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26. Februar 1998 [X.] Urteil des 3. [X.]ats ([X.]) des [X.] abgeändert.Das [X.] Patent 0 081 826 wird mit Wirkung für die Bun-desrepublik [X.] für nichtig erklärt.Der [X.] trägt die Kosten des Rechtsstreits.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Der [X.] ist eingetragener Inhaber des [X.]n [X.] 081 826 ([X.]s), dessen Erteilung am 11. Mai 1988 bekannt gemachtworden ist und das auf einer Anmeldung vom 10. Dezember 1982 beruht, fürdie eine [X.] Priorität vom 16. Dezember 1981 in Anspruch [X.] ist. Das [X.] umfaßt neun Ansprüche; die Ansprüche 1, 2 und [X.] in der [X.] Deutsch:"1.Vorrichtung zum Ableiten von Kondensat und dergleichen ausDrucksystemen wie Druckgas- und Dampfsystemen, mit [X.] das Drucksystem anzuschließenden Sammelbehälter (1) fürdas Kondensat, der mit zumindest einem [X.] undeinem von diesem automatisch gesteuerten, durch den [X.] Sammelbehälter betätigbaren [X.] (19) versehenist, dessen Druckmittelantrieb auf der flächenmäßig größerenAußenseite eine [X.]e Kammer begrenzt (18), wobei eineDruckleitung zum Verbinden des oberen, ständig [X.]enTeils des [X.] mit der Kammer zur Erzeugung [X.] für das [X.] und ein zum Öffnen des[X.]s ansteuerbares [X.] (31) als Lüf-tungsventil für die Kammer vorgesehen ist,g e k e n n z e i c h n e t d u r c h- 4 -a)elektronische Steuersignale liefernde Fühler (12, 13, 14)als [X.], die im Sammelbehälter (1) fest [X.] sind,b)eine an die Fühler angeschlossene elektronische Steuer-einheit (29) zum Ansteuern des Lüftungsventils, das alsDreiwege-Magnetventil (31) ausgebildet ist,undc)die Anordnung des mit einem Membranantrieb versehenen[X.]s (19) im oberen Bereich einer Seitenwand [X.] (1) und eines unten offenen [X.]), über das das [X.] mit dem unteren [X.] (1) verbunden ist,oderd)die Anordnung des mit einem Membranantrieb versehenen[X.]s (19) am Unterteil (4) des [X.]), das über eine Auslaßöffnung (17) im Boden des Un-terteils (4) mit dem unteren Bereich des [X.]) verbunden ist. 2.Vorrichtung nach Anspruch 1,d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,- 5 -daß die Fühler (12, 13) von oben in den Sammelbehälter (1)hineinragen. [X.] nach einem der Ansprüche 1 bis 6,d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,daß die Fühler (12, 13, 14) kapazitiv Steuer- bzw. Alarmsignaleerzeugen."Die Klägerin begehrt klageweise, das [X.] mit Wirkung für dasHoheitsgebiet der Bundesrepublik [X.] für nichtig zu erklären, weil sichder Gegenstand des [X.]s in naheliegender Weise aus dem Stand derTechnik ergebe. Der [X.] ist dem vor dem [X.] auch mitder hilfsweisen Anregung entgegengetreten, dem [X.] eine Fassungentsprechend den in der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 1998 über-reichten [X.] zu geben.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer [X.] die Klägerin ihr Begehren nach Nichtigerklärung des [X.]sweiter. Der [X.] ist dem Rechtsmittel entgegengetreten. Hilfsweise vertei-digt er das [X.] mit den bereits dem [X.] überreichten[X.]. Nach dem ersten Hilfsantrag soll Anspruch 1 vor den [X.] a) bis d) wie folgt [X.] zum Ableiten von Kondensat und dergleichen aus [X.] wie Druckgas- und Dampfsystemen, mit einem geräteeige-nen Sammelbehälter (1) für das Kondensat, der mindestens einenEinlaßstutzen (6, 7) für den Anschluß des Geräts an ein vorhande-- 6 -nes Drucksystem hat, der mit zumindest einem [X.]und einem von diesem automatisch gesteuerten, durch den [X.] Sammelbehälter betätigbaren [X.] (19) versehen ist,dessen Druckmittelantrieb auf der flächenmäßig größeren Außen-seite eine [X.]e Kammer begrenzt (18), wobei eine Drucklei-tung zum Verbinden des oberen, ständig [X.]en Teils [X.] mit der Kammer zur Erzeugung des [X.] für das [X.] und ein zum Öffnen des [X.]sansteuerbares [X.] (31) als Lüftungsventil für dieKammer vorgesehen [X.] den diesen Wortlaut wiederholenden [X.] 2 und 3 soll esunter a)"elektronische Steuersignale liefernde Fühler (12, 13, 14) als Füll-standsmesser, die im Sammelbehälter (1) fest angeordnet sind unddie kapazitiv Steuer- bzw. Alarmsignale erzeugen"[X.] Steuersignale liefernde Fühler (12, 13, 14) als Füll-standsmesser, die im Sammelbehälter (1) fest angeordnet sind, diekapazitiv Steuer- bzw. Alarmsignale erzeugen und die von oben inden Sammelbehälter (1) hineinragen"[X.] 7 -Als gerichtlicher Sachverständiger hat Prof. Dr.-Ing. [X.] ein schriftli-ches Gutachten erstellt, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert [X.] hat.Entscheidungsgründe:Die zulässige Berufung der [X.] führt zur [X.] angefochtenen Urteils und zur Nichtigerklärung des [X.]s in vollemUmfange.[X.] 1. Gase, auch Dampf, scheiden Verunreinigungen, wie [X.] und Öle, ab, die schwerer als das gasförmige Medium sind undsich nach unten absetzen. In Druckgas- und Dampfsystemen wird das [X.] Kondensat gesammelt. Die Erfindung nach dem [X.] betrifft eineVorrichtung zum - vollautomatischen - Ableiten von Kondensat und dergleichenaus solchen Drucksystemen.2. Das vollautomatische Ablassen von Kondensat aus [X.] bereits bekannt. Die [X.]schrift benennt insoweit zwei Vorveröffent-lichungen, die vorschlagen, mit einem von einem Schwimmer gesteuerten[X.] zu arbeiten. An den Vorrichtungen wird bemängelt, daß die durchden Auftrieb vom Schwimmer gelieferte Kraft zum Lüften des Ventilkörpers ver-hältnismäßig gering sei und deshalb nur kleine Öffnungsquerschnitte [X.]; diese könnten sich schnell zusetzen, insbesondere bei stark verunrei-nigtem Kondensat. Weitere Fehlerquellen sieht die [X.]schrift bei der- 8 -als gattungsbildend bezeichneten Vorrichtung nach der [X.]n [X.] 873. Genannt werden die Lagerung des Schwimmers, die Führung [X.], aber auch die vorgesehene pneumatische Vorsteuerung des[X.]s durch einen mit dem Schwimmer verbundenen [X.].Dieser sei störanfällig, wenn die Vorrichtung mit dampfförmigem Medium [X.] werde; mit dem [X.] könnten außerdem keine reproduzier-baren Schaltpositionen des [X.]s eingehalten werden, weil er keineeindeutig definierten Ventilstellungen ermögliche. Überdies seien auch die fürdie Steuerung vorgesehenen feinen Leitungen angesichts der Verstopfungs-gefahr ungeeignet. Aus alledem wird abgeleitet, es sei bisher schwierig gewe-sen, stark verunreinigtes Kondensat vollautomatisch aus Drucksystemen ab-zulassen.3. Mit der Lehre nach dem [X.] soll demgegenüber eine [X.] vorgeschlagen werden, in welcher sich das Kondensat aus [X.] sammelt und aus der es störungsfrei - vollautomatisch und ohneständige Überwachung - abfließen kann. Dabei soll es nicht zu [X.] des Druckmediums kommen, wie es in [X.]. 2 Z. 5-10 der Beschrei-bung des [X.]s außerdem heißt.4. Der Vorschlag nach Anspruch 1 des [X.]s ist gerichtet auf ei-ne Vorrichtung zum Ableiten von Kondensat und dergleichen aus Drucksyste-men wie Druckgas- und Dampfsystemen, mit einem Sammelbehälter für dasKondensat (im folgenden 1.), mindestens einem [X.] (2.), einem[X.] (3.), einer Kammer (4.), einer Druckleitung (5.), einem [X.] (6.) und einer Steuereinheit (7.). Die Merkmale sollen im einzelnen wiefolgt beschaffen [X.] - 1.Der Sammelbehältera)ist an das Drucksystem anzuschließen,b)ist im oberen Teil ständig mit Gas gefüllt,c)ist mit [X.](n) undd)dem [X.] versehen. 2.Die [X.] sinda)Fühler, dieb)im Sammelbehälter fest angeordnet sind,c)elektronische Steuersignale liefern. 3.Das [X.]a1)ist im oberen Bereich einer Seitenwand des [X.] angeordnet undb1)über ein unten offenes Steigrohr mit dem unteren [X.] verbunden,- 10 -odera2)ist am Unterteil des [X.] angeordnet und[X.])über eine Auslauföffnung mit dem unteren Bereich [X.] verbunden,c)ist mit einem Membranantrieb versehen,d)kann durch den Druck im Sammelbehälter betätigt wer-den,e)wird von dem(den) [X.](n) automatisch ge-steuert. 4.Die [X.])wird von der flächenmäßig größeren Außenseite [X.] des [X.]s begrenzt,b)ist [X.]. 5.Die [X.])verbindet den oberen Teil des [X.] mit derKammer,- 11 -b)dient zur Erzeugung des Schließdruckes für das Auslaß-ventil. 6.Das [X.]a)ist als Magnetventil ausgebildet,b)dient als Lüftungsventil für die Kammer,c)kann zum Öffnen des [X.]s angesteuert werden. 7.Die [X.])ist an die Fühler angeschlossen,b)dient zum Ansteuern des [X.]s.Dieser Lösungsvorschlag verzichtet, wie es in [X.]. 2 Z. 10-13 der [X.] des [X.]s als aufgabengemäß bezeichnet ist, für die Steue-rung des [X.]s auf ein bewegliches Teil wie einen schwenkbar gela-gerten Schwimmer. Im Vergleich zu der Vorrichtung nach der [X.]n Pa-tentschrift 827 873 betreffen die Änderungen außerdem die Gestaltung des[X.]s (Membran statt federbelastetem Kolben als Steuerventil) undseine Vorsteuerung (Dreiwege-Magnetventil statt mechanischem [X.]). Der Lösung liegt die Erkenntnis zugrunde, wie mittels eines elektroni-schen Fühlersystems ein Magnetventil und durch dessen Steuerung ein Aus-laßventil zur Beeinflussung eines Flüssigkeitsstandes in einem Behälter ge-- 12 -steuert werden kann. Hinsichtlich Inhalt und Bedeutung des erteilten [X.] ist zwischen den Parteien allein streitig, ob er - wie der [X.] esvertritt und es auch vom [X.] so verstanden worden ist - aus-schließlich eine einstückige, kompakte, als ein Zusatzgerät an ein beliebigesDrucksystem anzuschließende Vorrichtung lehrt oder ob er - unter [X.] Geräte - eine bestimmte vorrichtungsmäßige Technik zum Herausholenvon Kondensat aus einem Drucksystem zur Verfügung stellt.In dieser Frage kann der Auslegung des erteilten Patentanspruchs [X.] den [X.]n und das [X.] nicht beigetreten werden.Die Auslegung hat gemäß Art. 69 Abs. 1 EPÜ von dem Wortlaut des zu beur-teilenden Patentanspruchs auszugehen. Dem erteilten Anspruch 1 des [X.] läßt sich eine Beschränkung, wie sie die [X.] und das Bundespa-tentgericht erkennen zu können glauben, nicht zuverlässig entnehmen. [X.] ist ganz allgemein eine Vorrichtung zum Ableiten von Kondensat unddergleichen aus Drucksystemen. Bei unbefangener Betrachtung besagt diesdem fachkundigen Leser nur, daß für eine vorrichtungsmäßige Gestaltung ge-sorgt werden muß, die dazu geeignet und bestimmt ist, aus einem Drucksystemherrührendes Kondensat abzuleiten. Auch die Anweisungen, den [X.] mit dem [X.] zu versehen (1 d), dieses Ventil am [X.] anzuordnen (3 a) und die Kammer durch den Druckmittelantrieb des [X.] zu begrenzen (4 a), lassen nur die Notwendigkeit einer unmittelbarenräumlichen Verbindung von Sammelbehälter, [X.] und Kammer, nichtaber auch des [X.]s und der Steuereinheit mit einer solchen Bau-einheit erkennen. Die von der [X.]n insoweit für wesentlich gehaltene An-weisung, wonach der Sammelbehälter an das Drucksystem anzuschließen [X.] a), weist ebenfalls nicht darauf hin, daß ausschließlich eine die genannten- 13 -Bauteile zusammenfassende separate Vorrichtung den Gegenstand des [X.] bildet. Naheliegend ist die Deutung, diese Anweisung [X.] wie die Merkmale 1 c und d die Gestaltung des [X.], [X.] auf die Notwendigkeit auch eines Anschlusses hinweist.Wenn ein fachkundiger Leser gleichwohl noch Zweifel haben sollte, daßder erteilte Anspruch 1 mithin eine abgesehen von den patentgemäßen [X.] beliebig gestaltete Vorrichtungstechnik zum Herausholen von Kondensataus einem Drucksystem lehrt, schafft die Beschreibung des [X.]s dieerforderliche Klarheit. Sie ist gemäß Art. 69 Abs. 1 EPÜ - im Sinne einer ergän-zenden Auslegungshilfe ([X.].Urt. v. 02.03.1999 - [X.], [X.] 1999,909, 911 - [X.]annschraube) - heranzuziehen. Als Teil gehört zu ihr das, [X.] den Stand der Technik, der verbessert werden soll, mitgeteilt ist. [X.] einstückige kompakte Form der Vorrichtung kennzeichnend für die Erfin-dung nach Anspruch 1 des [X.]s wäre, hätten Ausführungen dazu er-wartet werden können, ob und inwieweit sie bereits im Stand der Technik ver-wirklicht war. Mit der [X.]n Patentschrift 827 873 befaßt sich die [X.] des [X.]s jedoch nur als Beispiel für eine Vorrichtung, [X.] lediglich der Gattung nach als zum Ableiten von Kondensat und der-gleichen aus Drucksystemen bestimmt bezeichnet ist; auch die dieser Vorrich-tung zugeschriebenen, oben bereits erwähnten Nachteile berühren nicht dievon dem [X.]n in den Vordergrund seiner Verteidigung gerückte Frage.Gleiches trifft für die weitere als bekannt abgehandelte Vorrichtung zu; [X.] ist nur ihrem Zweck nach als solche zum Ableiten von [X.]. Dies führt zu dem Schluß, daß das Klagepatent in seiner erteiltenFassung ebenfalls ohne eine Einschränkung auf eine bestimmte Bauform eineGestaltung lehrt, die in Zusammenwirkung ihrer Vorrichtungsteile Kondensat- 14 -und dergleichen aus Drucksystemen ableitet. Da der sinnvoll verstandeneWortlaut des Anspruchs eines Patents festlegt, was durch diesen Patentan-spruch geschützt sein soll, kommt es unter diesen Umständen nicht darauf an,daß beide [X.]uren der [X.]schrift Ausführungsbeispiele zeigen, die allehierzu patentgemäß benötigten Elemente zusammenfassen. Dies gilt um somehr, als die Beschreibung, auch soweit sie sich mit der Erfindung befaßt, überdie Erläuterung der Ausführungsbeispiele hinaus keinen Hinweis enthält, [X.] so sein müsse. Die [X.]uren und die sie erläuternden [X.]steile werden deshalb nur als Darstellung bevorzugter Ausfüh-rungsformen verstanden.Das Ergebnis der Erörterung mit dem gerichtlichen Sachverständigen inder mündlichen Verhandlung bestätigt, daß die vorstehend vorgenommeneAuslegung des erteilten Anspruchs 1 des [X.]s der maßgeblichen Sichtdes Lesers entspricht, der sich - ausgestattet mit den einem Fachmann [X.] zur Verfügung stehenden durchschnittlichen Fähigkeitenund durchschnittlichen Kenntnissen - mit dem [X.] beschäftigt. [X.] überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen ist [X.] zum Prioritätszeitpunkt ein Ingenieur mit einem abge-schlossenen Maschinenbaustudium einer Fachhochschule anzusehen, der [X.] Mitarbeiter eines schwerpunktmäßig auf das Fachgebiet [X.] spezialisierten Unternehmens arbeitet, [X.] auf diesem Gebiet hat und über gute Kenntnisse im Bereichvon Maschinenelementen, elektronischen Komponenten sowie der [X.] Fluidtechnik verfügt. Dieser Fachmann - so hat der gerichtliche Sachver-ständige angegeben - verstehe unter einem Sammelbehälter jeden Behälter, indem sich Kondensat sammele, unabhängig davon, ob der Behälter daneben- 15 -noch andere Aufgaben habe oder dies nicht der Fall sei; die Zuweisung weite-rer Aufgaben, etwa die der [X.]eicherung von Druckluft, werde der [X.] abhängig machen, wo er im Drucksystem das Kondensat ableiten wolle.Hieran hindere das [X.] ihn nicht. Sein Sinn bestehe darin, eine be-stimmte [X.] bereitzustellen und hiernach das Kondensat geregeltaus dem Drucksystem herauszuführen. Von dieser Darstellung ist der Sachver-ständige trotz intensiver Nachfrage nicht abgerückt, die insbesondere [X.] größerer Behälter betraf, etwa diejenige eines Wind-kessels, der zu einem Drucksystem gehören kann. Der Sachverständige hatvielmehr schließlich noch ergänzend angegeben, daß auch hinsichtlich [X.] grundsätzlich nicht zwischen einem [X.] undeinem kleineren als Abscheider dienenden Zusatzgerät unterschieden werdenkönne, das beispielsweise das in einer Leitung anfallende Kondensat sammeltund ableitet; in jedem Falle müsse nämlich die für die Steuerung des [X.] benötigte Druckluft in dem betreffenden Behälter als Energiespeichervorgehalten werden.I[X.] Anspruch 1 des [X.]s in der erteilten Fassung ist zwar neu,wie der gerichtliche Sachverständige näher ausgeführt und auch die Klägerinnicht in Zweifel gezogen hat; er ist jedoch für nichtig zu erklären, weil sich sei-ne technische Lehre für einen durchschnittlichen Fachmann in naheliegenderWeise aus dem vorbekannten Stand der Technik ergab (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1IntPatÜG i.V.m. Art. 52 Abs. 1, 56, 138 Abs. 1 Buchst. a EPÜ).1. Befaßt sich ein durchschnittlicher Fachmann mit der Konstruktion ei-ner Vorrichtung zum Ableiten von Kondensat oder dergleichen aus [X.], wird er auch Erkenntnisse heranziehen, die sich dem Ableitsystem für- 16 -[X.] entnehmen lassen, das Anfang 1980 in der [X.] "fluidos" auf den [X.] beschrieben worden ist. [X.] behandelt, wie mit Hilfe einer Steuereinheit und Ablaßven-tilen regelmäßig und ohne manuellen Eingriff [X.] abgeführtwerden kann, das sich an dem tiefsten Punkt von [X.] hat. Sie betrifft also gerade die Problemstellung, für die auch das[X.] eine Lösung bereitstellen will. Die Abhandlung verweist darauf,daß das System eine einzige Steuereinheit und je nach Bedarf bis zu zehnAbleitstellen an den tiefsten Punkten von [X.] habe, wo durchAblaßventile regelmäßig und ohne manuellen Eingriff [X.] ab-geführt werde, das sich dort angesammelt habe. Dies beschränkt den Offenba-rungsgehalt der vorveröffentlichten Schrift nicht auf Drucksysteme mit mehre-ren [X.] und mehreren Ablaßventilen. Der Hinweis auf bedarfs-gemäße Gestaltung der Anzahl der Ableitstellen besagt dem Fachmann viel-mehr, daß dieser Vorschlag auch einschließt, die zentrale Steuereinheit nureinem einzigen Druckluftbehälter, beispielsweise dem in [X.]. 2 der Abhandlunggezeigten [X.], zuzuordnen. Der Fachmann hat dann als Anschau-ungsmaterial für eine Weiterentwicklung eine Vorrichtung mit einem Behälter.Dieser Behälter ist Sammelbehälter. Wie die vorstehenden Ausführun-gen zum Inhalt des erteilten Anspruchs 1 des [X.]s ergeben, wird [X.] Lehre der Behälter durch seinen Zweck gekennzeichnet. Danach erfülltdieses Merkmal jeder Behälter, in dem sich Kondensat sammelt, das aus [X.] Drucksystem befindlichen Druckmedium herrührt, ganz gleich, ob der Be-hälter andere Aufgaben im Rahmen des [X.] nicht bewältigen mußund er deshalb allein zu der vorrichtungsmäßigen Gestaltung gehörend ange-sehen werden kann, die für die Ableitung des [X.] -Der vorbeschriebene [X.] erfüllt als Sammelbehälter auch [X.] 1 a und b; denn er ist an das im übrigen aus Druckerzeuger [X.] bestehende Drucksystem angeschlossen und oberhalb des ange-sammelten Kondensats mit Gas gefüllt. Vergeblich macht die [X.] geltend,patentgemäß sei nur ein Behälter, der zu dem eigentlichen aus [X.] Druckbehälter bestehenden Drucksystem hinzutrete, indem er - wie [X.] 1 a verdeutlicht - an dieses anzuschließen sei. Eine solche Sicht istaus den zuvor abgehandelten Gründen dem Fachmann nicht nahegelegt.Merkmal 1 a erklärt sich zwanglos daraus, daß ein Behälter aus einem Druck-system herrührendes Kondensat nur sammeln kann, wenn er an das [X.] werden kann. Dies trifft auch für einen Behälter zu, der nebendieser Aufgabe als angeschlossenes Teil des [X.] innerhalb dessel-ben auch andere Funktionen, etwa die des [X.]s, erfüllt.Bei der Vorrichtung nach "fluidos" fehlen dagegen die Merkmale 1 c, 2 abis c, weil diese Lösung nicht füllstands- also mengen- bzw. niveaugesteuert,sondern ausschließlich zeitgesteuert arbeitet. Es kann außerdem nicht [X.] werden, daß der Sammelbehälter mit einem [X.] versehen sei,das an dem Unterteil des Behälters angeordnet ist (Merkmale 1 d, 3 a2). Dem[X.] ist zwar ein [X.] zugeordnet; es ist jedoch in einer zu [X.] führenden Leitung angeordnet. Im übrigen erfüllt dieses [X.]aber auch die Anforderungen der unter 3 zusammengefaßten Merkmale mitAusnahme des Merkmals 3 e, das mangels eines [X.]s ebenfallsfehlt. Das [X.] hat außerdem eine Kammer der Merkmale 4 a und bund die zu ihm führende Druckleitung genügt den Anweisungen zu 5.- 18 -Das Vorhandensein eines [X.]s (Merkmal 6) beschreibt undzeigt die Vorveröffentlichung nicht ausdrücklich. Der die eingesetzte Steuer-einheit (Merkmal 7) und die Funktionsweise des [X.] betreffendenDarstellung in der Abhandlung kann der Fachmann jedoch entnehmen, daßzeitgesteuert der von seiten des [X.]s durch eine Leitung anstehendeDruck entweder in die Kammer geleitet oder diese Leitung nach außen entlüftetwird. Das beschreibt die Funktion, die ein [X.] hat. Der [X.] deshalb bei Studium der Abhandlung in "fluidos" als [X.] mitlesen, das ausdrücklich als Teil der Steuereinheit genannte Ma-gnetventil sei ein [X.]. Die Schrift "fluidos" beschreibt damit auchdie Merkmale 6 a, b und c sowie 7 b, während Merkmal 7 a aus dem bereitsgenannten Grund wiederum fehlt.2. Zum Auffinden der Lehre nach Anspruch 1 in der Form der durch [X.] 3 a2 und [X.] gekennzeichneten Alternative war danach [X.] dieser Vorveröffentlichung noch die Erkenntnis erforderlich, daß das Ab-laßventil an dem Unterteil des [X.] anzuordnen und vor allem daßdie zeitabhängige Steuerung durch eine mengenabhängige Steuerung der [X.] fehlenden Merkmale zu ersetzen ist. Diese Erkenntnis erschloß sich ei-nem Fachmann jedoch in naheliegender [X.]) Die Verlagerung des [X.] an das Unterteil des [X.] ist eine bloß handwerkliche Maßnahme, die einem Fachmann ohneweiteres zugetraut werden kann. Die in der Abhandlung "fluidos" in [X.]. 2 ge-zeigte Anordnung des [X.]s ist in dieser [X.] nicht als we-sentlich bezeichnet. Die Anbringung am Boden des [X.] standdeshalb bereits bei dieser Vorrichtung im Belieben des [X.] -b) Entgegen der Meinung des [X.]s hatte der [X.] auch Anlaß, sich nicht mit der beschriebenen zeitabhängigen Steuerungzu begnügen. Eine solche Steuerung erfordert Erfahrungen über die voraus-sichtliche Menge des anfallenden Kondensats, um einerseits das Intervall,nach dem über das [X.] die Kammer drucklos geschaltet wird, sodaß sich das Ablaßventil öffnet, und andererseits die Dauer dieses Zustandessachgerecht festzulegen. Dies kann zu [X.] führen. Wie [X.] der hier zugrundeliegenden Qualifikation bekannt ist, lassen siesich durch eine füllstandsabhängige Steuerung vermeiden. In diesem Zusam-menhang ist ein unnötiger Druckverlust von besonderer Bedeutung. Er tritt beizeitabhängiger Steuerung ein, wenn die Dauer der Öffnung des [X.]bezogen auf die im Behälter tatsächlich angesammelte Menge an Kondensatzu lang gewählt ist. Ein solcher Druckverlust und die damit verbundenen Ko-sten zur Wiederherstellung des Systemdrucks sind nicht zu befürchten, wennder Ablaßvorgang mengenabhängig gestaltet wird. In Zeiten steigenden Ener-giebewußtseins, die Ende 1981 bereits ihren Anfang genommen hatten, [X.] geradezu, die vorbekannte zeitabhängige Steuerung zu einer füllstands-abhängigen Steuerung weiterzuentwickeln. Außerdem kann nur sie bei unter-schiedlich anfallenden Mengen an Kondensat eine Automation des [X.] im eigentlichen Sinne und danach einen Zustand bewirken, nach demin der Technik regelmäßig gestrebt wird. Die aus "fluidos" bekannte Vorrich-tung mit einer solchen Steuerung zu versehen, lag deshalb für einen [X.] nahe und kann nicht als erfinderische Idee angesehen werden.c) Bei ihrer Verwirklichung schied es aus, auf Schwimmer als Signalge-ber zurückzugreifen. Dies folgt unmittelbar aus der Vorveröffentlichung [X.] -weil ähnlich wie in der [X.]schrift auch in der Abhandlung in "fluidos"Schwimmer als problematische Mittel bezeichnet sind. Der Fachmann war [X.] auf andere Möglichkeiten verwiesen; sie standen dem Fachmann ohneweiteres zur Verfügung.Dies hat der gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Verhand-lung bestätigt. Danach war eine Füllstandsregelaufgabe zu lösen; ihre Bewälti-gung war auch schon 1981 Gegenstand der Ausbildung von [X.]. Zu den Lösungen gehörte vor allem die Überführung von mechani-schen Steuerungen in elektronische Steuerungen, die 1981 zudem im - wiesich der gerichtliche Sachverständige ausgedrückt hat - Zeitgeist lagen. [X.] Steuerung und ihre Durchführung waren in einschlägigen Nach-schlagewerken nachzulesen und Praktikern auch aus eigenem Erleben [X.]. Dies hat der Sachverständige ausgesagt; es wird außerdem durch ver-schiedene der Druckschriften belegt, welche die Parteien zu den Gerichtsaktengereicht haben. So behandelt der aus dem Jahre 1972 stammende Aufsatz"Füllstandsmessung in der Verfahrenstechnik" (in der Fachzeitschrift "automa-tik", Februar 1972, [X.], 36) als eine Möglichkeit, Flüssigkeitsstände in Be-hältern zu messen, die sogenannte kapazitive Standmessung, die mittels imInnern des Behälters angebrachter elektrisch isolierter Elektrode erfolgt. [X.] Beispiel ist die elektronische Füllstandsmessung vermittels Fühler,wie sie schon von [X.] u.a. 1957 (Lehrbuch "Process instruments andcontrols handbook", S. 5-39 bis 5-42) beschrieben worden war.Das zuletzt genannte Werk behandelt unter anderem die Frage, welcheeinfachen und preiswerten Systeme sich eignen, wenn der Füllstand bei einembestimmten Punkt oder zwischen zwei bestimmten Grenzen gehalten werden- 21 -soll, und stellt hierzu eine auch in Druckbehältern einsetzbare Möglichkeit vor,die mit zwei als [X.] in einem Behälter fest angeordneten Fühlern(Merkmale 1 c, 2 a und b) und einem elektrischen bzw. elektronischen Relaisauskommt, das von den Fühlern elektrische Steuersignale erhält (vgl. [X.] 2 c) und ein Solenoid, also einen elektromagnetischen Antrieb steuert.Dieser Vorschlag war daher ohne weiteres zur automatischen Steuerung [X.] des [X.] des in der Schrift "fluidos" beschriebe-nen Systems geeignet. In Anbetracht der vom Sachverständigen geschildertenAusbildung des hier maßgeblichen Fachmanns war damit auch erkennbar, daßes zur Übertragung beispielsweise des Vorschlages aus dem Handbuch auf dieaus "fluidos" ersichtliche Gestaltung nur einer entsprechenden, durch hand-werkliche Maßnahmen zu erreichenden Anpassung der Steuereinheit bedurfte.Gründe, die Anlaß hätten geben können, diese Maßnahmen nichtdurchzuführen, sind nicht ersichtlich. Der [X.] leitet Bedenken nur aus ei-nem Hinweis in dem Handbuch her, wonach die kapazitive Messung nicht [X.] sei bei leitenden Flüssigkeiten, die den Fühler benetzen und einen ge-schlossenen leitenden Überzug auf dem Fühler hinterlassen, wenn der [X.] gesunken ist (S. 5-42 Abs. 2 = Übersetzung S. 10). [X.] des Handbuchs betrifft zum einen nur den Fall der [X.] mittels elektrischer Kapazität, nicht jedoch andere Elektroden verwen-dende Meßarten, beispielsweise die Messung über die elektrische Leitfähig-keit, die in der [X.]schrift ebenfalls erwähnt ist. Schon von daher standdie Geeignetheit des in dem Handbuch beispielsweise in [X.]. 56 zeichnerischdargestellten Vorschlages auch für Kondensat aus Drucksystemen nicht [X.]. Zum anderen konnte der Fachmann dem Handbuch selbst für die ka-pazitive Messung entnehmen, daß auch sie durchaus geeignet sein kann, dann- 22 -nämlich, wenn dafür gesorgt wird, daß das Kondensat nach dem Ablassen kei-nen geschlossenen leitenden Überzug hinterläßt. Es war also lediglich die [X.] erforderliche Vorsorge zu treffen. Daß sie erfinderisches Bemühen vor-ausgesetzt hätte, kann ebenfalls nicht angenommen werden. Hiergegen [X.] die Darstellung im Handbuch. Wären seine Verfasser davon ausgegan-gen, daß ein Fachmann nicht schon mit Hilfe des ihm ohnehin zur [X.] Wissens und Könnens den Verbleib leitender Überzüge auf [X.] könne, hätte erwartet werden können, daß die mit dem Wort "und"eingeleitete Aussage des von dem [X.]n in den Vordergrund gestelltenRelativsatzes wie im anschließenden Satz der Abhandlung bezüglich umhüllterFühler und viskoser Flüssigkeiten als Angabe des Grundes etwa mit den [X.] "da dies ... hinterläßt" formuliert worden wäre. Angesichts dessen sinddurchgreifende Zweifel an dem Gutachten des Sachverständigen nicht ge-rechtfertigt, der ohne weiteres von der Beherrschbarkeit der Probleme ausgeht,die sich bei der Verwendung von kapazitiv messenden Fühlern ergeben [X.].Im übrigen beschreibt auch die [X.] [X.] 01 289 ein System, das mit einem elektronischen [X.]sor den [X.] in einem [X.] abgeschiedenen Kondensats mißt, diese Mes-sung mit einer elektrischen Einheit auswertet und den Flüssigkeitsstand überein Ventil beeinflußt. Der dort eingesetzte Fühler ist als [X.]. [X.] bezeichnet, also ein Ersatzmittel für einen Schwim-mer, gegen das die gegenüber kapazitiv messenden Fühlern vorgebrachtenBedenken nicht bestehen.- 23 -d) Die vorstehenden Überlegungen und Feststellungen führen zur Über-zeugung, daß ein Fachmann, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen, [X.] und in der Lage war, den Vorschlag nach der Schrift "fluidos" [X.] durch den Vorschlag aus dem Handbuch zu verbessern. Das Ergebniswar praktisch die Vorrichtung, die durch Anspruch 1 in Form der durch [X.] 3 a2 und [X.] gekennzeichneten Alternative geschützt ist. Soweit ei-nerseits elektronische Steuersignale erforderlich sind, andererseits elektrischeSignale geliefert werden, hat die Klägerin ohne Widerspruch durch den [X.] geltend gemacht, daß beide Signalarten gleichzusetzen sind.e) Die Überzeugung des [X.]ats deckt sich im Ergebnis mit der Bewer-tung des gerichtlichen Sachverständigen. Seine schriftlichen Ausführungen hater dahin zusammengefaßt, alle wesentlichen Merkmale des [X.]s [X.] den von ihm im Rahmen der Neuheitsprüfung diskutierten [X.] entweder direkt aufgeführt oder aus diesen auf naheliegende Weise her-leitbar. In der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige bestätigt, daßein auf Verbesserung des Standes der Technik bedachter Fachmann auf [X.] "fluidos" stoße und sich die Aufgabe stelle, ein weniger störanfälligesSystem zu schaffen. Sein Verständnis für die mechanischen Funktionen unddie aus dem [X.]n Patent 827 873 bekannte [X.] versetze [X.] in die Lage, sie auf ein elektronisches Fühlersystem zu übertragen,obwohl dieser Schritt bei einer nach "fluidos" gestalteten Vorrichtung fehle.Dies deckt sich mit Angaben in dem schriftlichen Gutachten des [X.]. Danach lassen sich mit Hilfe der [X.]n [X.] 01 289, die der Sachverständige als nächstkommenden Stand der [X.] hat, obwohl diese Schrift eine Vorsteuerung nicht erwähnt, und denErkenntnissen, die der Aufsatz "fluidos" vermittelt, ein System zusammenstel-- 24 -len, welchem Anspruch 1 des [X.]s in der erteilten Fassung unterfällt.Nach der Meinung des Sachverständigen nutzt dieses System die Vorteile ei-ner elektrischen Lösung, die von der [X.]n Offenlegungsschrift reprä-sentiert wird, und ermöglicht die [X.] in deutlich besserer [X.] als mechanische Systeme, und zwar konsequenter als das vorbekannte[X.] Beispiel, weil sich nach dem [X.] auch die Vorteile einervorgesteuerten Ansteuerung des [X.]s ergeben, die allgemein bekanntwaren. Ersichtlich mit Bezug auf diese Bekanntheit hat der gerichtliche Sach-verständige auf Befragen in der mündlichen Verhandlung ergänzend angege-ben, die [X.] Offenlegungsschrift habe den Fachmann die Erkenntniseröffnet, das dort genannte [X.] könne direkt oder - um Stellenergie zusparen - auch vorgesteuert angesprochen werden.II[X.] Bei dieser Sachlage kann auch die durch die Merkmale 3 a1 und b1gekennzeichnete Lehre nach Anspruch 1 des [X.]s nicht anders be-wertet werden. Dem Fachmann ist geläufig, daß in Drucksystemen sich an-sammelnde Flüssigkeiten über ein Steigrohr auch einem nicht am Boden [X.] angeordneten Ablaßventil zugeführt werden können. [X.] Gestaltung liegt im handwerklichen Können. Der alternative [X.] deshalb wie der zu I[X.] abgehandelte eine dem Durchschnittsfachmannmögliche Weiterentwicklung des Standes der Technik dar.[X.] Das ist auch bezüglich der erteilten [X.] festzustellen,die deshalb mit dem erteilten Hauptanspruch für nichtig zu erklären sind. Hin-sichtlich des Unteranspruchs 7 (kapazitiv Steuer- bzw. Alarmsignale erzeugen-de Fühler) kann insoweit auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen wer-den. Aber auch mit den anderen Ansprüchen werden nur Ausführungen [X.] 25 -sprucht, die sich einem Fachmann ohne weiteres erschließen, wenn er eineVorrichtung nach Anspruch 1 vorteilhaft gestalten will. So waren [X.] oben in den Sammelbehälter hineinragende Fühler (erteilter Anspruch [X.] dem erörterten Stand der Technik ebenfalls bekannt.V. Das [X.] kann schließlich auch nicht mit den [X.] aufrechterhalten werden, welche der [X.] mit seinen dem [X.] am 26. Februar 1998 überreichten [X.] formulierthat. Sieht man von den aus erteilten [X.]n entnommenen Merkma-len ab, denen - wie ausgeführt - schutzbegründende Wirkung nicht [X.], ist den hilfsweise verteidigten Ansprüchen gemeinsam, daß ein Gerät miteinem geräteeigenen Sammelbehälter für das Kondensat geschützt sein soll,der mittels mindestens eines Einlaßstutzens an ein vorhandenes [X.] werden soll.Es kann dahinstehen, ob ein solches Gerät bereits ursprünglich als zurangemeldeten Erfindung gehörend offenbart war. Denn auch mit der zusätzli-chen Anweisung ergibt sich kein erfinderischer Überschuß. Über die vorste-hend abgehandelten Überlegungen und Maßnahmen hinaus liegt ihr die Er-kenntnis zugrunde, Vorrichtungsteile, die Kondensat sammeln und ableiten, alszusätzliche Vorrichtung an einem vorhandenen Drucksystem anzuschließen,oder - anders ausgedrückt - das Kondensat nicht in einem zum sonstigenDrucksystem gehörenden Behälter, sondern in einem besonderen Abscheiderzu sammeln, um es über diese Vorrichtung abzuführen. Auch diese Erkenntnisdurfte einem durchschnittlichen Fachmann ohne weiteres zugetraut werden.Die Erörterung mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung hat [X.], daß es als solche an ein beliebiges Drucksystem [X.] 26 -schließlich der Kondensatentfernung dienende Geräte handlicher Größe [X.] bereits seit langem gab. Deshalb kann der Bewertung des[X.]s nicht gefolgt werden, jedenfalls die Bereitstellung dieserGestaltung habe auf erfinderischer Tätigkeit beruht. Ihre aus ihrer kompaktenBauform folgenden Vorteile waren aufgrund der Vorbilder im Stand der [X.]. Das legte es nahe, sie bei einer Weiterentwicklung zu erhalten. Dievorstehend unter I[X.] abgehandelten Überlegungen befähigten den [X.] deshalb auch zur Schaffung eines Geräts, wie es durch [X.] verteidigten Patentansprüche geschützt sein soll. Der gerichtlicheSachverständige hat auch dies ebenso gesehen. In seinem schriftlichen [X.] hat er der gegenteiligen Argumentation der [X.]n ersichtlich keineBedeutung beigemessen und bezüglich der merkmalsmäßigen [X.] die Hilfsanträge nur kurz und zusammenfassend angegeben, sie erhöh-ten die "eigentliche [X.]" nicht. In der mündlichen Verhandlung hatder gerichtliche Sachverständige hieran festgehalten, und dabei bemerkt mitder Bewertung der erfinderischen Tätigkeit durch das [X.]"Schwierigkeiten" zu [X.] -V[X.] Die Kostenentscheidung beruht auf dem nach der Übergangsrege-lung in Art. 29 Abs. 2 des [X.] zur Änderung des Patentgesetzesund anderer Gesetze ([X.]) übergangsweise weiterhin anwendbaren§ 110 Abs. 3 Satz 1, 2 [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom16. Dezember 1980 in Verbindung mit § 91 ZPO.[X.][X.]Scharen[X.]Mühlens

Meta

X ZR 92/98

30.05.2000

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.05.2000, Az. X ZR 92/98 (REWIS RS 2000, 2076)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2076

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