5. Senat | REWIS RS 2021, 1914
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1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 21. August 2019 - 15 [X.]/19 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen.
Die Parteien streiten in der Revision über die Verpflichtung des beklagten [X.], Wegezeiten zu vergüten.
Der Kläger ist beim beklagten Land als Wachpolizist im Zentralen Objektschutz tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet [X.] der TV-L Anwendung. Der Kläger ist seit [X.] 2015 als Springer an wechselnden [X.] eingesetzt.
Die [X.] müssen den Dienst in angelegter Uniform nebst persönlicher Schutzausrüstung (iF [X.]) und [X.] Dienstwaffe antreten. Auf der dunklen Oberbekleidung der Uniform ist in weißer Schrift der Schriftzug „[X.]“ aufgebracht. Es ist den [X.] freigestellt, ob sie den Weg zum und vom Dienst in Uniform zurücklegen. Die Dienstwaffe ist nach einer Geschäftsanweisung des beklagten [X.] über den Umgang mit Faustfeuerwaffen im streifenfertigen Zustand zu führen. [X.] ist es gestattet, die Dienstwaffe mit nach Hause zu nehmen, sofern dort eine geeignete Aufbewahrungsmöglichkeit besteht. Auf dem Weg zum und vom Dienst ist es den [X.] freigestellt, die Dienstwaffe mit oder ohne Dienstkleidung zu tragen. Dem Kläger steht ein Waffenschließfach in der [X.] zur Verfügung. Der Kläger legt die Uniform nebst [X.] und Dienstwaffe zu Hause an und ab.
Mit seiner Klage hat der Kläger - soweit diese in die Revision gelangt ist - die Feststellung der Vergütungspflicht für die von ihm aufgewandten Wegezeiten von seiner Wohnung zu den jeweils zugewiesenen [X.] seit dem 25. Juni 2015 verlangt. Er hat gemeint, die Wegezeiten, die von ihm in auffälliger Dienstkleidung unter Mitführen der Dienstwaffe zurückgelegt werden, seien zu vergütende Arbeitszeit.
Der Kläger hat - soweit für die Revision von [X.]edeutung - zuletzt sinngemäß beantragt
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festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die vom Kläger in der [X.] seit dem 25. Juni 2015 zusätzlich erbrachte Arbeitszeit in näher bestimmtem Umfang an den Tagen, an denen er tatsächlich gearbeitet hat, durch Zurücklegen der Wegezeiten in Dienstkleidung unter Mitführung der Dienstwaffe zwischen seiner Wohnung in der [X.]straße, [X.] und dem ihm jeweils zugewiesenen, näher bezeichneten Einsatzort zu vergüten. |
Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt.
Das Arbeitsgericht hat das beklagte Land zu einer [X.]gutschrift auf dem für den Kläger geführten Arbeitszeitkonto verurteilt, im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Soweit für die Revision von [X.]edeutung, hat das [X.]arbeitsgericht die [X.]erufung des Klägers gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil in [X.]ezug auf die Feststellung der Vergütungspflicht von Wegezeiten zurückgewiesen. Der Kläger verfolgt mit seiner Revision die Feststellung der Vergütungspflicht der Wegezeiten zwischen Wohnsitz und Einsatzort weiter.
Die Revision des [X.] ist unbegründet. Das [X.] hat zu Recht die Feststellung der Vergütungspflicht von [X.] zwischen Wohnung und Einsatzort abgelehnt.
I. Der Feststellungsantrag des [X.] ist in der zuletzt gestellten Fassung nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Dies hat der Senat in einem Parallelverfahren entschieden, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird ([X.] 13. Oktober 2021 - 5 [X.] - Rn. 12). Der vorliegende Sachverhalt entspricht insoweit demjenigen des vorgenannten Verfahrens. Ob aufgrund der Umstellung der Anträge eine Klageänderung im Berufungsverfahren vorgelegen hat und die Voraussetzungen des § 533 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG erfüllt waren, ist vom Revisionsgericht analog § 268 ZPO nicht zu überprüfen. Das [X.] hat über die Streitgegenstände sachlich entschieden (vgl. [X.] 27. Mai 2015 - 5 [X.] - Rn. 24, [X.]E 152, 1).
II. Der Antrag auf Feststellung der Vergütungspflicht von [X.] ist unbegründet. Die [X.] zwischen Wohnung und Einsatzort sind keine vergütungspflichtigen Arbeitszeiten iSv. § 611 Abs. 1 BGB bzw. seit dem 1. April 2017 iSv. § 611a Abs. 2 BGB. Dies hat der Senat in einem Parallelverfahren entschieden, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird ([X.] 13. Oktober 2021 - 5 [X.] - Rn. 42 ff.). Der vorliegende Sachverhalt entspricht insoweit demjenigen des vorgenannten Verfahrens. Auch während seines Einsatzes als Springer zur Bewachung verschiedener Schutzobjekte kann der Kläger in Bezug auf den Arbeitsweg nicht mit einem Außendienstmitarbeiter verglichen werden. Das wirtschaftliche Ziel der von ihm in dieser Zeit ausgeübten Gesamttätigkeit ist nicht darauf gerichtet gewesen, verschiedene Einsatzobjekte aufzusuchen. Die Anfahrt dient allein dem Erreichen des Schutzobjekts und zählt nicht zur geschuldeten Tätigkeit eines Wachpolizisten. Diese beinhaltet allein die Bewachung von [X.] (vgl. [X.] 31. März 2021 - 5 [X.] - Rn. 21).
III. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Linck |
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Bubach |
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Volk |
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Jungbluth |
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Zorn |
Meta
13.10.2021
Urteil
Sachgebiet: AZR
vorgehend ArbG Berlin, 31. Januar 2019, Az: 58 Ca 13324/17, Urteil
Zitiervorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.10.2021, Az. 5 AZR 659/19 (REWIS RS 2021, 1914)
Papierfundstellen: REWIS RS 2021, 1914
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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