Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.08.2016, Az. 4 StR 523/15

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 7096

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[X.]:[X.]:[X.]GH:2016:040816U4STR523.15.0

[X.]UN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

Urteil
4 StR 523/15
vom
4. August 2016
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen Verdachts des [X.]etruges

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.]s hat
aufgrund der Verhandlung vom 23. Juni
2016
in der Sitzung am 4. August 2016, an denen
teilgenommen
haben:
Vorsitzende [X.]in
am [X.]
Sost-Scheible,

[X.]in
am [X.]
Roggenbuck,
[X.] am [X.]
Cierniak,
[X.],
[X.]ender

als beisitzende [X.],

[X.] beim [X.]

-
in der Verhandlung -,
Staatsanwalt

-
bei der Verkündung
-

als Vertreter des
[X.]s,

Rechtsanwalt

-
in der Verhandlung -

als Verteidiger
des Angeklagten [X.].

,

Rechtsanwalt

-
in der Verhandlung -

als Verteidiger des Angeklagten

A.

,

Justizangestellte

-
in der Verhandlung -,
-
3
-
Justizangestellte

-
bei der Verkündung -

als Urkundsbeamtinnen
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revisionen
der
Staatsanwaltschaft
wird
das Ur-teil des [X.] [X.]
vom 29.
April
2015
in den Fällen II. 10

15 der Urteilsgründe mit den Fest-stellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die nach teilweiser Rücknahme der Revisionen verbleibenden
Kosten der
Rechtsmittel, an eine andere Wirtschafts-strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
3. Soweit die Revisionen der Staatsanwaltschaft zurück-genommen worden sind, trägt die Staatskasse die Kos-ten der Rechtsmittel und die notwendigen Auslagen der Angeklagten.

Von Rechts wegen
-
4
-
Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagten
vom Vorwurf des [X.]etruges in 15
Fällen, des [X.]ankrotts in zwei Fällen sowie der Verletzung der [X.]uchfüh-rungspflicht freigesprochen und von einer Entscheidung über [X.] abgesehen.
Nach teilweiser Rücknahme der zunächst umfassend eingelegten Revisionen wendet sich die Staatsanwaltschaft noch gegen die
Freisprüche
vom Vorwurf des [X.]etruges in den Fällen II. 10

15 der Urteilsgründe (Vorstellungsgespräche und Vertragsschlüsse ab November 2006) Die vom [X.] vertretenen Rechtsmittel haben mit der Sachrüge [X.]. Auf die ebenfalls erhobene Verfahrensrüge kommt es daher nicht an.
I.
1.
Mit den unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklagen
wurde dem
Angeklagten [X.].

als Hauptgesellschafter
und Geschäftsführer
und
dem Angeklagten

A.

als sogenanntem
Chief
Financial Officer

der

E.

Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
u. a. zur Last gelegt,
bei der Anwerbung neuer Partner diese über eine
bestehende [X.] und drohende Zahlungsunfähigkeit der [X.] getäuscht bzw. die-sen Umstand bewusst verschwiegen zu haben.
Den neuen Partnern sei
durch die vertragsgemäße Zahlung eines [X.]erdarlehens in Höhe eine schadensgleiche Vermögensgefährdung entstan-den, die sich infolge der
anschließenden
Insolvenz der [X.]
in einem Vermögensschaden
konkretisiert
habe.
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5
-
2. Das [X.] hat dazu
im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte [X.].

erwarb 2003 die Geschäftsanteile der [X.].

GmbH und bestellte sich zum Geschäftsführer. Ab dem 22. Januar 2004 fir-mierte die [X.] unter

E.

Rechtsanwaltsgesellschaft

mbH. In der Folgezeit wurden nach und nach bundesweit 34 [X.] mit einem einheitlichen Erscheinungsbild eröffnet. In den [X.] waren jeweils mindestens drei Rechtsanwälte tätig. Der Angeklagte

A.

war Mitentwickler des [X.] und für die ökonomische Pla-
nung, das Marketing sowie die Expansion der [X.] verantwortlich.
Mit den für sie arbeitenden Rechtsanwälten schloss die [X.] Part-nerschaftsverträge, in denen sich der neue Partner jeweils verpflichtete,
der [X.]
ein gegenüber außenstehenden [X.]sgläubigern nach-rangiges [X.]erdarlehen

wie es im Vertrag heißt: kapitalersetzen-des [X.]erdarlehen

in H
aus dem [X.]erdarlehen zu tätigen, solange sie geringere Honorar-provisionen erwirtschafteten. Die Rechtsanwaltsgesellschaft
stellte ihrerseits dem Partner eingerichtete [X.]üroräumlichkeiten und eine zentralisierte Verwal-tungs-
und Mahnabteilung
zur Verfügung.
[X.]ewerber, die an einer Partnerschaft interessiert waren, erhielten eine [X.]roschüre, in der u.a. darauf hingewiesen wurde, dass es
sich um ein echtes unternehmerisches Engagement handele, was die Gefahr eines unternehme-rischen Scheiterns und eines Verlustes der an die [X.] erbrachten Leistungen beinhalte. Mit den Interessenten wurden Vorstellungsgespräche geführt, regelmäßig vom Angeklagten

A.

, der Angeklagte [X.].

kam
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-
6
-
zumeist später hinzu. Im Rahmen der Vorstellungsgespräche wurde die wirt-schaftliche Situation der Rechtsanwaltsgesellschaft in allgemeiner Form posi-tiv dargestellt.
Anfang 2006 geriet die [X.] in Liquiditätsprobleme.
Im März 2006 wurde den Partnern mitgeteilt, dass eine
Auszahlung der Gewinne aus dem Vorjahr für die [X.] nicht tragbar
sei; die
Auszahlung der Hono-rare für den laufenden Monat werde sich ähnlich wie bereits im Februar ver-zögern. Im April 2006 erhöhte die Sparkasse D.

die Kreditlinie der

Im Juni 2006 erstattete eine
Wirt-schaftsprüfungsgesellschaft ein Gutachten, wonach im September 2006 eine Überschreitung dieser Kreditlinie zu
erwarten sei, und schlug Maßnahmen zur Verbesserung des [X.] vor. Im September 2006 erhielt die [X.] von der Sparkasse D.

zur Stabilisierung der Liquidi-
tätslage zwei weitere Darlehen
über insge; für eines der [X.] sich der Angeklagte [X.].

.
Am 29. November 2006 gingen
beim Amtsgericht [X.] Insol-venzanträge
eines
Partners ein, die
später jedoch nicht weiterverfolgt [X.]. Im Frühjahr 2007 wurde eine andere Unternehmensberatung beauftragt, der Rechtsanwaltsgesellschaft bei der [X.]ewältigung der angespannten Liqui-ditätssituation beratend zur Seite zu stehen
und

aufgrund der Dringlichkeit der Situation

ein Unternehmenskonzept zu erstellen.
Ab dem 19. April 2007 gingen beim
Amtsgericht [X.] weitere [X.] ein, u. a. am 26. Juni 2007 der Insolvenzantrag des Angeklagten [X.].

. Es eröffnete mit
[X.]eschluss vom 1. September 2007 das Insolvenzverfahren über das Vermö-gen der Rechtsanwaltsgesellschaft.
7
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7
-
3.
Das [X.] hat die Angeklagten aus rechtlichen und tatsächli-chen Gründen freigesprochen. Eine ausdrückliche Täuschung über die finan-zielle Situation der Rechtsanwaltsgesellschaft
habe nicht festgestellt werden können.
Auch liege in keinem der Fälle eine konkludente Täuschung vor. Soweit die Rechtsanwaltsgesellschaft in den [X.]ewerbungsgesprächen als gut gehendes, in schnellem Wachstum befindliches Unternehmen mit guten Zu-kunftsperspektiven bezeichnet worden sei, sei dies aus dem Empfängerhori-zont der juristisch vorgebildeten [X.]ewerber nicht dahin zu verstehen gewe-sen, dass eine tatsächlich in dieser Form nicht bestehende wirtschaftliche Lage der Rechtsanwaltsgesellschaft konkludent [X.] worden sei. Den [X.]ewerbern hätte als Volljuristen das wirtschaftliche Risiko
der unternehmeri-schen [X.]eteiligung bekannt sein müssen.

Auch eine Täuschung durch Unterlassen komme nicht in [X.]etracht, da keine Pflicht zur Aufklärung über die bestehenden [X.] der [X.] bestanden habe.
Die Anbahnung und der Abschluss eines Austauschvertrages begründeten
in der Regel keine Offenbarungspflicht hin-sichtlich solcher Umstände, die in die [X.] fielen. Aufklärungspflichten, die sich aus dem Vertrag als Nebenpflicht ergäben, setzten ein besonderes Vertrauensverhältnis voraus. Hier hätten die [X.]ewer-ber das unternehmerische Risiko gekannt. Eine Verbindung, die auf einem gegenseitigen Vertrauensverhältnis beruhe
und nach der Rechtsprechung zu besonderen Offenbarungspflichten führen könne, betreffe
in erster Linie lang-jährige Geschäftsbeziehungen. Eine solche Sachlage sei hier ersichtlich nicht gegeben. Ferner fehle es am Vorsatz. i-.

und den
von Wirtschaftsprüfungs-
bzw.
Unternehmensberatungsgesellschaften in Aussicht gestellten günstigen Fort-9
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8
-
führungsprognosen hätten die Angeklagten die zweifelsohne bestehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten als nur vorübergehend beurteilen dürfen.
II.
Die Revisionen
der Staatsanwaltschaft
führen im verbleibenden Um-fang der Anfechtung zur Aufhebung des Urteils.
Die [X.]egründung des Land-gerichts für den Freispruch der Angeklagten vom Vorwurf des [X.]etrugs (§ 263 Abs. 1 StG[X.]) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Soweit das [X.] keine ausdrücklichen Täuschungshandlun-gen festzustellen vermocht
hat, zeigen
die Revisionen
keinen durchgreifen-den Rechtsfehler auf. Die Einwendungen der Revisionen
gegen die [X.]eweis-würdigung greifen hinsichtlich des
Ablaufs
der [X.]ewerbungsgespräche nicht durch.
2. Demgegenüber begegnen die Ausführungen des [X.] je-denfalls zur Täuschung durch Unterlassen durchgreifenden rechtlichen [X.]e-denken.
Sie lassen besorgen, dass
das [X.] bei der [X.]eurteilung der Frage, ob das Verhalten der
Angeklagten bei Anbahnung oder Abschluss der Verträge mit
den [X.]ewerbern als [X.]etrug durch Unterlassen zu qualifizieren ist, einen zu engen
rechtlichen Maßstab angelegt
und deshalb nur lückenhafte Feststellungen getroffen hat, die es zudem fehlerhaft gewürdigt hat.
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a) Das [X.] hat die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Frage des [X.]etrugs durch Unterlassen bei Vertragsverhältnissen an sich [X.] mitgeteilt. Danach ist der Vertragspartner zwar im Allgemeinen nicht ohne weiteres verpflichtet, bei Vertragsschluss unaufgefordert alle für den anderen Teil irgendwie erheblichen Tatsachen zu offenbaren. Eine [X.] gilt nach der Rechtsprechung jedoch außer bei bestehenden Vertrauens-verhältnissen auch für die Anbahnung besonderer, auf gegenseitigem Ver-trauen beruhender Verbindungen, bei denen Treu und Glauben und die [X.] die [X.] gebieten (vgl. [X.], 151, 155 ff.; [X.]GH, [X.]eschluss vom 22. März 1988

1 [X.], [X.], 262, 263;
Urteile vom 16. No-vember 1993

4 [X.], [X.]GHSt 39, 392, 399
und
vom 15. Juni 1966

4 [X.], [X.] 1967, 94 mwN; [X.]eschlüsse vom 8. November 2000

5 [X.], [X.]GHSt 46, 196, 203 und vom 2. Februar 2010

4 [X.], [X.], 502).
Ein solcher Fall kann nach der jüngeren Recht-sprechung etwa auch [X.]).
Soweit das [X.] die

Partnerschaftsverträge

schlichten
Aus-tauschverträgen gleichsetzt und ein
wissensmäßiges Über-
und Unterord-nungsverhältnis zwischen den [X.]ewerbern und den Angeklagten verneint, wird es diesem rechtlichen Ansatz nicht gerecht.

Das [X.] lässt bereits nähere Feststellungen zur Ausgestal-th-me, es lägen schlichte Austauschverträge vor, nicht überprüfen kann. Da 15
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-
nach den Urteilsfeststellungen die Rechtsanwälte nicht als Angestellte für die

E.

Rechtsanwaltsgesellschaft mbH tätig wurden und eine
Rechtsanwaltsgesellschaft sich nicht an Zusammenschlüssen zur [X.] [X.]erufsausübung beteiligen darf (§ 59c Abs. 2 [X.]RAO), liegt es nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht fern, dass die [X.]ewerber [X.]er der Rechtsanwaltsgesellschaft werden sollten, wofür auch die [X.]ezeichnung der Einlagen als [X.]erdarlehen spricht. [X.] die [X.]ewerber aber die [X.]eteiligung an der [X.] an, wäre
die Einordnung der geschlossenen Verträge als reine Aus-tauschverträge
unter
[X.]eteiligten mit gleichem Wissensstand nicht gerechtfer-tigt. In diesem Falle griffe
auch die
Argumentation
des [X.], eine
langjährige
Geschäftsbeziehung sei hier ersichtlich nicht gegeben,
zu kurz.
Sie lässt darüber hinaus außer [X.], dass die Aufklärungspflicht auch bei der Anbahnung besonderer Verbindungen
besteht. Eine solche besondere Ver-bindung, die auf einem gegenseitigen
Vertrauensverhältnis beruht und auf langjährige Zusammenarbeit angelegt ist, liegt
im Regelfall nahe unter den [X.]ern einer [X.] mit beschränkter Haftung
und erst recht unter den [X.]ern
einer Rechtsanwaltsgesellschaft, die sich in dieser Form zur gemeinsamen [X.]erufsausübung verbunden haben. Für die [X.] der Verträge spricht im vorliegenden Fall, dass die Partner aus ihrem eigenen Darlehen bezahlt werden sollten, soweit sie keine hinreichenden Honoraransprüche erwirtschafteten, die Darlehen mithin auch der Sicherung ihres eigenen Lebensunterhalts dienten.
Das [X.] hätte deshalb zur Ausgestaltung der mit den [X.]ewer-bern geschlossenen Verträge nähere Feststellungen treffen, sich zu deren Auslegung und rechtlichen Einordnung verhalten und sich sodann unter [X.]
-
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grundelegung des gefundenen Ergebnisses mit einer möglichen Aufklä-rungspflicht auseinandersetzen müssen.

b) Ausgehend von seinem fehlerhaft
verkürzten
rechtlichen Ansatz hat das [X.]
auch
keine hinreichenden Feststellungen zur wirtschaftli-chen Lage der

E.

Rechtsanwaltsgesellschaft
mbH
im noch
verfahrensgegenständlichen konkreten Tatzeitraum ab November 2006 ge-troffen. Sollte ein
Liquiditätsengpass im Tatzeitraum dazu geführt haben, dass die fristgemäße Auszahlung der erwirtschafteten Honoraransprüche und die Entnahmen der künftigen Partner aus dem zu gewährenden nach-rangigen [X.]erdarlehen nicht sicher waren, wäre darin ein aufklä-rungspflichtiger Umstand zu sehen, da damit für die neuen Partner der

dann verfolgte

Vertragszweck, den eigenen Lebensunterhalt zu erwirt-schaften, nachhaltig gefährdet gewesen wäre. Aus den Feststellungen lässt sich zur wirtschaftlichen Situation der [X.] lediglich entnehmen, dass es im Februar/März 2006 zur Verzögerung der Auszahlung der [X.] gekommen ist und auch die Auszahlung der Gewinnanteile aus 2005 nicht möglich war. Ob sich die wirtschaftliche Lage danach bis zum Tatzeitraum wieder verbessert oder verschlechtert hat, ist nicht festgestellt. Die günstige Fortführungsprognose der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

W.

AG vom 30. Juni 2006 lässt keinen Schluss auf eine Ver-
besserung zu, denn sie stand unter dem Vorbehalt der Durchführung ver-schiedener Maßnahmen zur Liquiditätssteigerung, die von der

E.

Rechtsanwaltsgesellschaft mbH offenbar nicht konsequent umgesetzt
worden sind ([X.]). Auch die Unternehmensberatung R.

AG hielt im Ap-
ril 2007 zur finanziellen Stabilisierung der [X.] u. a. einen [X.] Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen überhaupt realistisch war, 19
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-
befasst sich das Urteil jedoch
nicht. [X.]ereits am 26. Juni 2007 stellte der An-geklagte [X.].

selbst einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Weshalb sich die Einschätzung der wirtschaftlichen Lage der Rechtsanwalts-gesellschaft aus Sicht des
Angeklagten in einem so kurzen Zeitraum so maßgeblich verschlechtert hatte, lassen die Urteilsgründe offen.
3. Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als zutref-fend. Die Hilfserwägung des
[X.], den Angeklagten fehle jedenfalls der erforderliche [X.]etrugsvorsatz, erweist sich aus den vorstehenden nämli-chen Gründen als nicht tragfähig.
4. Sollten
im Tatzeitraum die fristgemäße Auszahlung der [X.] Honoraransprüche und der vertraglich vereinbarten
Entnahme aus dem [X.]erdarlehen nicht gesichert gewesen sein, könnte, sofern dieser Umstand bei den [X.]ewerbungsgesprächen nicht offenbart, aber die günstigen Aussichten der [X.] hervorgehoben wurden, auch eine konkludente Täuschung der [X.]ewerber vorliegen.
[X.]Roggenbuck Cierniak

Mutzbauer [X.]ender
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Meta

4 StR 523/15

04.08.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.08.2016, Az. 4 StR 523/15 (REWIS RS 2016, 7096)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 7096

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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4 StR 523/15

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