Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2001, Az. VI ZR 290/00

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3234

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[X.] DES [X.]/00Verkündet am:13. März 2001Holmes,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinZPO § 256; [X.] § 116Zur Frage, ob ein Sozialversicherungsträger, auf den gemäß § 116 Abs. 1 [X.]Schadensersatzansprüche übergegangen sind, im Fall des weiteren [X.] auf einen anderen Sozialversicherungsträger mit Erfolg die Fest-stellung begehren kann, daß der Schädiger zur Erstattung seiner [X.] verpflichtet ist, wenn der Geschädigte in Zukunft wieder sein Mitgliedwerden sollte.[X.], Urteil vom 13. März 2001 - [X.]/00 -OLGStuttgart LGTübingen- 2 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 13. März 2001 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.]Lepa, [X.] und [X.] sowie die Richterin [X.] Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden unter deren Zurückwei-sung im übrigen die Urteile des [X.] vom28. Januar 2000 und des 6. Zivilsenats des [X.] vom 26. Juni 2000 dahingehend abgeändert, daß [X.] als unzulässig abgewiesen wird.Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.Von Rechts [X.]:Am 1. Mai 1990 stieß der zu diesem [X.]punkt bei der klagenden [X.] auf seinem Motorrad mit dem vom [X.] zu 1) geführtenund vom [X.] zu 2) gehaltenen PKW, welcher bei der [X.] zu 3)haftpflichtversichert war, frontal zusammen. [X.] wurde hierbei schwer verletzt.Die Verletzungen sind nicht folgenlos verheilt; Spätfolgen, insbesondere [X.] Arbeitsunfähigkeit, sind nicht ausgeschlossen. Die volle Haftungder [X.] für die Unfallfolgen steht zwischen den Parteien außer [X.] 3 - Seit 28. Oktober 1991 ist [X.] selbständiger Landwirt. Für seine gesetzli-che Altersversorgung ist seitdem allein die landwirtschaftliche Alterskasse([X.]) W. zuständig. [X.] hat weder hinreichende Pflichtbeiträge an die Klägerinentrichtet noch bei ihr die für die jeweiligen Leistungen erforderlichen [X.] erfüllt. Mit Schreiben vom 29. September 1998 verzichtete die Beklagtezu 3) gegenüber der Klägerin hinsichtlich zukünftiger Kosten für medizinischeRehabilitationsmaßnahmen auf die Einrede der Verjährung.Mit der Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, daß die [X.]verpflichtet sind, ihr alle Aufwendungen zu ersetzen, die ihr infolge der [X.] Verletzungen des [X.] zukünftig entstehen werden. Sie macht geltend,es sei nicht auszuschließen, daß [X.] in Zukunft eine Tätigkeit aufnehmen [X.], die erneut eine Versicherungspflicht bei ihr begründe. In diesem Fall kämeeine Leistungspflicht ihrerseits in Betracht. Es bestehe die Gefahr, daß die ausden Verletzungen des [X.] resultierenden Schadensersatzansprüche zu diesem[X.]punkt verjährt seien.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerinblieb ohne Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihrenAntrag weiter.Entscheidungsgründe:- 4 -I.Das Berufungsgericht hält die Klage, soweit Kosten für medizinischeRehabilitationsmaßnahmen betroffen sind, für unzulässig. Nachdem die [X.] zu 3) mit Schreiben vom 29. September 1998 insoweit auf die [X.] Verjährung verzichtet habe, fehle das Feststellungsinteresse. Ob die [X.] im übrigen mangels Feststellungsinteresses unzulässig sei, könne [X.] bleiben, da sie unbegründet sei. Der Klägerin fehle die [X.]. Zwar habe sie ursprünglich gemäß den §§ 116, 119 [X.] die Schadens-ersatzansprüche des [X.] erworben. Diese seien jedoch zu dem [X.]punkt, zudem sich [X.] als Landwirt selbständig gemacht habe, auf die [X.] als Rechts-nachfolgerin übergegangen. Denn seit diesem [X.]punkt sei nicht mehr dieKlägerin, sondern allein die [X.] für Leistungen an [X.] zuständig. Die Leistun-gen der Klägerin und der [X.] seien auch gleichartig. Erst wenn [X.] erneut beider Klägerin rentenversichert werde, könnten dessen Schadensersatzansprü-che wieder auf sie übergehen. Die bloße Aussicht, einen Anspruch demnächstzu erwerben, reiche für ein Feststellungsinteresse jedoch nicht aus. Es fehle aneinem gegenwärtigen Rechtsverhältnis zwischen den Parteien.[X.] Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nichtin jeder Hinsicht stand. Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davonausgegangen, daß die Klage unzulässig ist, soweit zukünftige Aufwendungender Klägerin für medizinische Rehabilitationsmaßnahmen betroffen sind. [X.] die Klage jedoch auch im übrigen als unzulässig abweisen [X.] 5 -1. Entgegen der Auffassung der Revision ist es im Grundsatz nicht zubeanstanden, daß das Berufungsgericht das Vorliegen des gemäß § 256Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresses offengelassen hat (vgl.[X.], Urteil vom 10. Juli 1987 - [X.] -, NJW 1987, 2808, 2809; [X.]Z12, 308, 316). Auch ein abweisendes Sachurteil darf aber nur ergehen, wenndie weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Feststellungsklage erfülltsind. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Bereits nach dem eigenen Vorbringender Klägerin fehlt es sowohl hinsichtlich der Kosten für medizinische Rehabili-tationsmaßnahmen als auch aller weiteren zukünftigen Aufwendungen an ei-nem gegenwärtigen Rechtsverhältnis zwischen den Parteien. Die [X.] solchen ist jedoch besondere Prozeßvoraussetzung der Feststellungs-klage ([X.], Urteil vom 7. Juli 1994 - [X.] - [X.]R ZPO § 256 Abs. [X.] 33; [X.], Urteil vom 20. November 1992 - [X.]/91 -[X.]R ZPO § 256 Abs. 1 Rechtsverhältnis 6; Senatsurteil vom 5. Juni 1990- [X.] - [X.]R ZPO § 256 Abs. 1 Rechtsverhältnis 4; [X.], Urteil vom23. September 1987 - [X.] - [X.]R ZPO § 256 Abs. 1 Rechtsverhält-nis 1; Senatsurteil vom 22. März 1983 - [X.] - [X.], 724).Für ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis genügen Beziehungen zwischenden Parteien, die schon zur [X.] der Klageerhebung die Grundlage bestimmterAnsprüche bilden ([X.], Urteil vom 23. September 1987 - [X.] - aaO).Nicht ausreichend ist dagegen ein Rechtsverhältnis, das noch nicht besteht,sondern erst in Zukunft unter Voraussetzungen, deren Eintritt noch völlig offenist, entstehen kann ([X.], Urteil vom 20. November 1992 - [X.]/91 - aaO;Senatsurteil vom 5. Juni 1990 - [X.] - aaO). Im Streitfall begehrt dieKlägerin in unzulässiger Weise die Feststellung von Rechtsfolgen aus einemerst künftig entstehenden Rechtsverhältnis. Ihr stehen derzeit keine [X.] die [X.] zu. Sie ist insbesondere nicht Inhaberin der dem [X.] 6 -digten [X.] aus dem Unfall vom 1. Mai 1990 erwachsenen Schadensersatzan-sprüche.a) Zwar sind diese Ersatzansprüche gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 [X.]bereits im Unfallzeitpunkt insoweit auf die Klägerin als die damals zuständigeRentenversicherungsträgerin übergegangen, als deren Inhalt mit ihrer [X.] kongruent war. Dieser Rechtsübergang erstreckte sich demGrunde nach auch auf solche Forderungen, die wegen künftig zu erbringenderLeistungen der Klägerin erst später entstanden (vgl. Senatsurteil [X.] Dezember 1998 - [X.] - [X.], 382, 383 m.w.N).b) Am 28. Oktober 1991 hat die Klägerin ihre Gläubigerstellung jedochverloren. Zu diesem [X.]punkt sind die Ersatzansprüche entweder auf die [X.]übergegangen oder an den Geschädigten [X.] zurückgefallen. Bei der Klägerinsind in keinem Fall Forderungen verblieben.aa) Soweit die Versicherungsleistungen der Klägerin und der [X.]gleichartig sind, sind die Schadensersatzansprüche von der Klägerin un-mittelbar auf die [X.] als deren Rechtsnachfolgerin übergegangen. [X.] der Übernahme des landwirtschaftlichen Betriebs durch [X.] ist dessen bisdahin bestehende Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherungerloschen. Seither ist er allein bei der [X.] versichert. Er hat auch keine [X.] bei der Klägerin erworben, da er weder die für die jeweiligen Lei-stungen erforderlichen Pflichtbeiträge erbracht noch die Wartezeiten erfüllt hat,so daß für weitere Versicherungsleistungen nur noch die [X.] zuständig ist. Esentspricht der ständigen Rechsprechung des erkennenden Senats, daß [X.] derartigen Wechsel der versicherungsrechtlichen [X.] die vom zuerst verpflichteten Sozialversicherungsträger gemäß § 116 [X.] 7 -1 Satz 1 [X.] erworbenen Ersatzansprüche kraft Gesetzes auf den nun zu-ständigen Sozialversicherungsträger übergehen (Senatsurteile vom [X.] 1998 - [X.] Œ aaO und vom 4. November 1997 - [X.] -VersR 1998, 124, 125 m.w.N.). Voraussetzung für einen solchen Rechtsüber-gang ist allerdings eine Gleichartigkeit der geschuldeten Versicherungsleistun-gen (Senatsurteile vom 4. November 1997 - [X.] Œ aaO und vom24. Februar 1983 - [X.] - [X.], 536, 537). Ob die von der Klä-gerin und der [X.] zu erbringenden Leistungen gleichartig sind, bedarf indes-sen keiner Entscheidung.bb) Denn soweit die aus dem Unfall resultierenden Schadens-ersatzansprüche nicht von der Klägerin auf die [X.] übergegangen sind, [X.] an den Geschädigten [X.] zurückgefallen. Mit der Beendigung des Sozialver-sicherungsverhältnisses zwischen [X.] und der Klägerin und dem damit einher-gehenden Wegfall ihrer Leistungspflicht ist die Grundlage für den in § 116Abs. 1 Satz 1 [X.] angeordneten Forderungsübergang auf sie entfallen. Daeine solche Möglichkeit von Anfang an in Betracht kommt, steht der Rechts-übergang von vornherein unter der auflösenden Bedingung des [X.] ([X.] 8. Dezember 1998 - [X.] - aaO, vom 7. Mai 1974 - [X.] -VersR 1974, 966, 968 und vom 3. Mai 1960 - [X.]/59 - [X.], 709;[X.]Z 48, 181, 191; [X.], 430, 434). Das hat zur Folge, daß der [X.] bei [X.] wieder in die Rechte eintritt, ohne daß es einerbesonderen Rückübertragung bedarf (§ 158 Abs. 2 BGB).cc) An diesem Ergebnis ändert sich nichts dadurch, daß [X.] möglicher-weise in Zukunft - sei es zusätzlich zur Versicherung bei der [X.], sei es [X.] eines vollständigen Versicherungswechsels - wieder Mitglied bei der- 8 -Klägerin wird. Zwar weist die Revision zu Recht darauf hin, daß es für einenRechtsübergang auf einen Sozialversicherungsträger gemäß § 116 Abs. 1 Satz1 [X.] grundsätzlich genügt, wenn dessen Eintrittspflicht auch nur entferntmöglich erscheint (Senatsurteil vom 17. April 1990 - [X.] - VersR1990, 1028, 1029 m.w.N.). Dies gilt jedoch nur im Rahmen eines bestehendenSozialversicherungsverhältnisses. Denn andernfalls entbehrte der Forderungs-übergang jeder Grundlage (vgl. [X.]Z 133, 129, 134; 48, 181, 186; Senatsur-teile vom 4. Oktober 1983 - [X.] - [X.], 136 und vom22. September 1981 - [X.] - VersR 1981, 1180, 1181). Sollte zwi-schen der Klägerin und [X.] in Zukunft erneut ein [X.], würde die Klägerin die aus dem Unfall vom 1. Mai 1990 [X.] Ersatzansprüche möglicherweise zurückerwerben. Dieser Umstand gibt ihrjedoch zur [X.] noch keine Klagemöglichkeit. Die bloße Aussicht, einen [X.] demnächst zu erwerben, begründet kein gegenwärtiges Rechtsverhält-nis.2. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob wegen des von der [X.]zu 3) mit Schreiben vom 29. September 1998 erklärten [X.] das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Interesse an alsbaldiger Fest-stellung fehlt, soweit Kosten für medizinische Rehabilitationsmaßnahmen be-troffen sind.[X.] Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 [X.] 9 -[X.] Dr. Lepa [X.][X.] Diederichsen

Meta

VI ZR 290/00

13.03.2001

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2001, Az. VI ZR 290/00 (REWIS RS 2001, 3234)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3234

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