Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2004, Az. IX ZR 449/00

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2878

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 449/00
vom 8. Juni 2004 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.]
am 8. Juni 2004 beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 4. Oktober 2000 wird nicht angenommen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für den [X.] wird auf 136.097,90 • (= 266.184,35 DM) festgesetzt.

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).

1. Die Verfahrensrügen der Revision greifen nicht durch; von weiterer Begründung wird insoweit abgesehen (§ 565a ZPO a.F.).

2. Die Klägerin hat ihre Pflicht verletzt, den Beklagten und seinen Mitge-sellschafter über die entscheidende Bedeutung der Zuordnung erworbener - 3 - Grundstücke zum Umlaufvermögen für den erstrebten steuerlichen [X.] der Grunderwerbskosten hinzuweisen.

3. Diese Pflichtverletzung war schadensursächlich; denn die Folge rich-tiger steuerlicher Beratung der GbR hätte bei beratungsgerechtem Verhalten nur sein können, daß der Beklagte und sein Mitgesellschafter Grundstücke, deren alsbaldiger Verkauf nicht beabsichtigt und deren Zuordnung zum [X.] daher durchgreifenden Bedenken ausgesetzt war, in den [X.] beließen, denn hier konnte mit den Übertragungskosten (Notar, Grundbuch, Grunderwerbsteuern) keine Vorteilserwartung durch einen soforti-gen steuerlichen Verlustabzug des [X.] einschließlich der Kaufpreiszahlung verbunden werden.

4. [X.] ist nicht nach § 68 StBerG verjährt; denn nach der Gestaltungsberatung der Klägerin sprach für die schadensge-genständlichen Übertragungskosten im [X.] die Renta- - 4 - bilitätsvermutung des steuerlichen [X.] bei der GbR. [X.] dieser Erwartung hat sich erst durch das Ergebnis der [X.] und die nachfolgende Neufeststellung der Gewinne aus der GbR zu einem Schaden verdichtet.

[X.]

[X.]

[X.]

[X.]

[X.]

Meta

IX ZR 449/00

08.06.2004

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2004, Az. IX ZR 449/00 (REWIS RS 2004, 2878)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2878

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