Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.12.2012, Az. V ZB 49/12

5. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 309

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Gegenstand

Grundbuchverfahren: Eintragung der Teilung einer Salzabbaugerechtigkeit


Leitsatz

Die Teilung einer Salzabbaugerechtigkeit kann in das Grundbuch eingetragen werden, wenn der abzuschreibende Teil der Gerechtigkeit durch einen Markscheider in einem Lageriss, der die bei der Bestellung der Gerechtigkeit maßgebliche Flurkarte fortschreibt und zur Übernahme in Berechtsamsbuch und -karte gemäß § 75 BBergG geeignet ist, dargestellt und mit einer besonderen Nummer bezeichnet wird.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten werden der Beschluss des 12. Zivilsenats des [X.] vom 31. Januar 2012 und die Zwischenverfügungen vom 1. Juni und 27. Oktober 2011 und der Nichtabhilfebeschluss vom 10. November 2011 des [X.] - Grundbuchamt - aufgehoben.

Das Amtsgericht - Grundbuchamt - wird angewiesen, die Anträge der Beteiligten auf Teilung der [X.] und auf Eintragung einer Eigentümergrundschuld an einer Teilsalzabbaugerechtigkeit nicht aus den in den Zwischenverfügungen und dem Nichtabhilfebeschluss angegebenen Gründen zurückzuweisen.

Der Gegenstandswert für das Verfahren der Rechtsbeschwerde beträgt 3.000 €.

Gründe

I.

1

Die Beteiligte ist Inhaberin der in der Eingangsformel bezeichneten altrechtlichen [X.], die vor dem 1. Januar 1982 begründet und unter Angabe der Grundstücke, die sich damals oberhalb der [X.] befanden, in das Grundbuch eingetragen wurden. Diese Grundstücke wurden im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens umgestaltet und durch andere Grundstücke ersetzt. Die Beteiligte teilte die Gerechtigkeiten und bestellte an einer der [X.] eine Eigentümergrundschuld. Sie hat die Eintragung der Teilungen und der Grundschuld in das Gerechtigkeitsgrundbuch beantragt und dazu neben Urkunden mit den dinglichen Erklärungen Fortschreibungen der vor der Flurbereinigung bestehenden Flurkarten durch einen Markscheider und die Zustimmung der zuständigen Bergbehörde vorgelegt. Das Grundbuchamt hat in zwei Zwischenverfügungen die Ansicht vertreten, die Teilung einer [X.] könne in das Grundbuch nicht eingetragen werden. Die Beschwerde der Beteiligten, der das Grundbuchamt nicht abgeholfen hat, hat das [X.] zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte die [X.] weiter.

II.

2

Das Beschwerdegericht meint, die Teilung einer [X.] alten Rechts sei zwar materiell-rechtlich möglich. Sie könne aber nur in das Grundbuch eingetragen werden, wenn der abzuschreibende Teil der Gerechtigkeit in dem amtlichen Verzeichnis der Grundstücke dargestellt und mit einer besonderen Nummer versehen sei. Grundlage hierfür könnten nur die Katasterangaben sein, die bei der Bestellung der Gerechtigkeit maßgeblich gewesen seien. Diese könnten nicht fortgeschrieben werden, weil sich die Gerechtigkeit mit ihrer Eintragung in das Grundbuch rechtlich von dem Grundstück löse und von Veränderungen des Grundstücks nicht mehr berührt werde. Dass die an sich mögliche Teilung dann nicht in das Grundbuch eingetragen werden könne, habe der Inhaber der Gerechtigkeit hinzunehmen.

III.

3

Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die nach § 78 GBO und § 71 FamFG zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.

4

1. Das Beschwerdegericht geht zutreffend davon aus, dass die [X.] der Beteiligten nach wie vor bestehen. Sie könnten zwar seit dem Inkrafttreten des Bundesberggesetzes am 1. Januar 1982 nicht mehr bestellt werden. Nach § 149 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BBergG bleiben aber [X.], die nach dem Landesbergrecht zu diesem Zeitpunkt wirksam bestellt worden waren, uneingeschränkt bestehen, wenn sie von der zuständigen Bergbehörde bestätigt werden. Zu diesen Rechten gehören die [X.] der Beteiligten, weil sie vor dem 1. Januar 1982 nach § 2 des in [X.] fortgeltenden ehemals [X.] Gesetzes über die Bestellung von [X.] in der [X.] vom 4. August 1904 ([X.]. GVBl. Sammelband [X.] - fortan [X.]) in das Grundbuch eingetragen worden sind. Ob die erforderliche Bestätigung für alle Gerechtigkeiten der Beteiligten erteilt worden ist, ist bislang nicht festgestellt, aber für das vorliegende Rechtsbeschwerdeverfahren zugunsten der Beteiligten zu unterstellen, zumal die Behörde zur Erteilung der Bestätigung nach § 149 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a und Abs. 2a BBergG wegen der Eintragung der Gerechtigkeiten in das Grundbuch (vgl. dazu [X.], [X.]Rpflege 1980, 197, 198) verpflichtet ist.

5

2. Richtig ist auch die weitere Annahme des [X.], dass [X.] materiell-rechtlich geteilt werden können und die Teilung einer Gerechtigkeit erst mit der Eintragung in das Grundbuch wirksam ist. Nach § 2 [X.] begründete [X.] können wie Grundstücke geteilt werden. Sie gelten nach § 156 Abs. 1 BBergG mit ihrem bisherigen Inhalt fort. Nach dem danach maßgeblichen § 3 Abs. 1 [X.] gelten für sie "die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit nichts anderes bestimmt ist". Dazu gehören mangels abweichender Regelung in dem genannten Gesetz auch die Vorschriften der §§ 903 und 873 BGB. Die erstgenannte Vorschrift vermittelt dem Grundstückseigentümer die Befugnis, sein Grundstück real zu teilen ([X.], [X.] 1927, 630; [X.], NJW 1974, 865, 866; [X.]/Krause, 3. Aufl., § 890 Rn. 32). Aus der zweiten folgt, dass die Teilung als Verfügung über das Grundstück erst mit der Eintragung in das Grundbuch wirksam wird. Beides gilt auch für [X.] nach früherem niedersächsischem Landesrecht.

6

3. Zuzustimmen ist dem Beschwerdegericht schließlich auch darin, dass die Eintragung der Teilung einer [X.] in das Grundbuch voraussetzt, dass der abzuschreibende Teil in einem Verzeichnis dargestellt und mit einer besonderen Nummer versehen sein muss. Die Notwendigkeit einer solchen Darstellung ergibt sich aus der Regelung in § 2 Abs. 3 GBO, die nach Art. 20a Abs. 1 [X.]. [X.] im Land [X.] auf altrechtliche [X.] anzuwenden ist. Dieses Erfordernis soll die Einhaltung von zwei wesentlichen sachen- und grundbuchrechtlichen Prinzipien sicherstellen, die auch für [X.] gelten: den Bestimmtheitsgrundsatz und das Verbot der Doppelbuchung. Die Teilung eines Grundstücks lässt sich im Grundbuch erst vollziehen, wenn der abzuschreibende Teil aus dem Kataster ersichtlich ist (Senat, Urteil vom 18. Januar 2008 - [X.], [X.], 1658, 1659 Rn. 15). Erst dann ist auszuschließen, dass eine Fläche in mehreren [X.] gebucht wird. Beiden Erfordernissen muss auch bei der Teilung einer [X.] Rechnung getragen werden.

7

4. Das Beschwerdegericht hat aber übersehen, dass der abzuschreibende Teil einer [X.] weder in dem aktuellen noch in dem bei der Bestellung der Gerechtigkeit maßgeblichen Liegenschaftskataster, sondern in dem für die Eintragung der Teilung in [X.] und -karte gemäß § 75 BBergG erforderlichen [X.], der die frühere Flurkarte fortschreibt, nachgewiesen werden kann.

8

a) § 2 Abs. 3 GBO ist nach Art. 20a Abs. 1 [X.]. [X.] auf [X.] "entsprechend" anwendbar. Mit dieser Formulierung trägt der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, dass sich die auf die Verhältnisse bei Grundstücken zugeschnittenen Vorschriften der Grundbuchordnung nicht uneingeschränkt auf solche Gerechtigkeiten übertragen lassen. Bei der Anwendung der Vorschriften der Grundbuchordnung ist deshalb den Besonderheiten dieser Rechte Rechnung zu tragen (vgl. KG, [X.] 51, 228, 230 für Erbbaurecht). Die Wirksamkeit von Verfügungen über [X.] hängt wegen der mit § 3 Abs. 1 [X.] angeordneten Anwendung des Grundstücksrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs und damit auch der Vorschrift des § 873 BGB von der Eintragung in das Grundbuch ab. Die Eintragung soll durch die Anwendung der Vorschriften der Grundbuchordnung ermöglicht werden. Dieses Ziel ist aber nur zu erreichen, wenn die formalen Anforderungen an die Vornahme einer Eintragung auch erfüllbar sind. Das entspricht auch der dienenden Funktion des Grundbuchrechts, das rechtlich mögliche Verfügungen über Grundstücks ermöglichen und nicht verhindern soll (vgl. Senat, Urteil vom 25. Januar 2008 - [X.], [X.], 1378, 1379 und Beschluss vom 4. Dezember 2008 - [X.], [X.], 102, 109 f. Rn. 13; [X.], [X.] [2007] S. 221, 230 f.; [X.], [X.] [2008] S. 699, 711 f.).

9

b) Im Rahmen einer so verstandenen entsprechenden Anwendung ist unter dem amtlichen Verzeichnis in § 2 Abs. 3 GBO weder das aktuelle noch das bei der Bestellung der [X.] maßgebliche amtliche Verzeichnis der Grundstücke zu verstehen. Solche Gerechtigkeiten können weder in das eine noch in das andere Verzeichnis eingetragen werden, weil sie keine Grundstücke sind. Sie konnten zwar nur von dem Eigentümer eines Grundstücks bestellt werden. Die Bestellung führte aber nach § 1 [X.] dazu, dass das [X.] von dem Grundstückseigentum abgetrennt und zu einer eigenständigen Gerechtigkeit verselbständigt wurde ([X.], [X.]Rpflege 1982, 105, 106). Diese Gerechtigkeit ist selbst weder ein Grundstück noch ein beschränktes dingliches Recht an einem Grundstück. Sie ist ein grundstücksgleiches Recht, das mit seiner Eintragung in das Grundbuch von dem weiteren rechtlichen Schicksal des Grundstücks, ja selbst von seinem Bestand unabhängig ist.

c) Unter dem in § 2 Abs. 3 GBO angesprochenen amtlichen Verzeichnis ist bei einer [X.] deshalb der für die Eintragung der Teilung in [X.] und -karte gemäß § 75 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 2 BBergG erforderliche [X.] zu verstehen.

aa) Als funktionelles Äquivalent zum amtlichen Verzeichnis der Grundstücke scheiden bei einer altrechtlichen [X.] das [X.] und die [X.] aus. In diese sind zwar nach § 75 Abs. 2 und 3 BBergG auch solche altrechtlichen Gerechtigkeiten und ihre Teilung einzutragen. Die Teilung einer Gerechtigkeit kann dort aber erst eingetragen werden, wenn sie rechtlich wirksam geworden ist. Die Vorschrift des § 2 Abs. 3 GBO setzt jedoch ein Verzeichnis voraus, in welchem ein grundstücksgleiches Recht wie ein im Liegenschaftskataster verzeichnetes Grundstück katastertechnisch zerlegt werden kann, bevor die Teilung rechtlich wirksam wird.

bb) Diese Funktion erfüllt bei dem Bergwerkseigentum, für das Art. 20a Abs. 1 [X.]. [X.] die gleiche Verweisung auf die Grundbuchordnung und damit auch auf § 2 Abs. 3 GBO vorsieht, der [X.] eines Markscheiders, in welchem die Teilung eines Bergwerkseigentums nach §§ 28, 25, 64 BBergG nachzuweisen ist. Die Teilung einer [X.] muss in einem ähnlichen [X.] nachgewiesen werden, weil sie in die [X.] zu übernehmen ist. Grundlage dieses [X.]s ist nach § 2 Abs. 2 [X.]. [X.] das Grundstück, für das die [X.] bestellt wurde, mit den Angaben aus dem Liegenschaftskataster, die bei Bestellung der Gerechtigkeit im (Grundstücks-) Grundbuch eingetragen waren. Ein das seinerzeit maßgebliche Liegenschaftskataster fortschreibendes [X.] eines Markscheiders entspricht deshalb funktionell dem amtlichen Verzeichnis der Grundstücke. In diesem Sinne ist § 2 Abs. 3 GBO bei entsprechender Anwendung auf [X.] zu verstehen.

cc) Diesen Anforderungen genügt das von der Beteiligten vorgelegte [X.]. Es stammt von einem zugelassenen Markscheider und schreibt das seinerzeit maßgebliche Liegenschaftskataster in einer nach Mitteilung der zuständigen Bergbehörde zur Übernahme in die [X.] geeigneten Weise fort. Aus ihr gehen die abzuschreibenden Teile der Gerechtigkeit auch hinreichend eindeutig hervor.

IV.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 131 Abs. 4 i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO.

Stresemann                          [X.]                           Schmidt-Räntsch

                      Brückner                      Weinland

Meta

V ZB 49/12

13.12.2012

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 31. Januar 2012, Az: 12 W 307/11

§ 2 Abs 3 GBO, Art 20a FGG ND, § 75 BBergG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.12.2012, Az. V ZB 49/12 (REWIS RS 2012, 309)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 309

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