Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2012, Az. V ZB 49/12

V. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 365

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB
49/12

vom

13. Dezember 2012

in der Grundbuchsache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
GBO § 2 Abs. 3; Nds. [X.] Art. 20a
Die Teilung einer Salzabbaugerechtigkeit kann in das Grundbuch eingetragen wer-den, wenn der
abzuschreibende Teil der Gerechtigkeit durch einen Markscheider in einem [X.], der die bei der Bestellung der Gerechtigkeit maßgebliche Flurkarte fortschreibt und zur Übernahme in [X.] und -karte gemäß § 75 BBergG geeignet ist, dargestellt und mit einer besonderen Nummer bezeichnet wird.

[X.], Beschluss vom 13. Dezember 2012 -
V [X.] -
OLG [X.]

AG [X.]

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 13. Dezember 2012
durch die
Vorsitzende Richterin [X.], [X.] Lemke und Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch und die Richterinnen
Dr. Brückner
und Weinland
beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten werden der Beschluss des 12. Zivilsenats des [X.] vom 31.
Januar 2012 und die Zwischenverfügungen vom 1. Juni und 27.
Oktober
2011 und der Nichtabhilfebeschluss vom 10.
November
2011 des Amtsgerichts [X.]
Grundbuchamt

aufgehoben.

Das Amtsgericht

Grundbuchamt

wird angewiesen, die Anträge der Beteiligten auf Teilung der [X.] und auf Eintragung einer Eigentümergrundschuld an einer Teilsalzabbau-gerechtigkeit nicht aus den in den Zwischenverfügungen und dem Nichtabhilfebeschluss angegebenen Gründen zurückzuweisen.

Der Gegenstandswert für das Verfahren der Rechtsbeschwerde

Gründe:

I.

Die Beteiligte
ist Inhaberin der in der Eingangsformel bezeichneten alt-rechtlichen [X.], die vor dem 1. Januar 1982 begründet 1
-
3
-
und unter Angabe der Grundstücke, die sich damals oberhalb der [X.] befanden, in das Grundbuch eingetragen wurden. Diese Grundstücke wurden im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens umgestaltet und durch andere Grundstücke ersetzt. Die Beteiligte teilte die Gerechtigkeiten und be-stellte an einer der [X.] eine Eigentümergrundschuld. Sie hat die Eintragung der Teilungen und der Grundschuld in das Gerechtigkeitsgrundbuch beantragt und dazu neben Urkunden mit den dinglichen Erklärungen Fort-schreibungen der vor der Flurbereinigung bestehenden Flurkarten durch einen Markscheider und die Zustimmung der zuständigen Bergbehörde vorgelegt. Das Grundbuchamt hat in zwei Zwischenverfügungen die Ansicht vertreten, die Teilung einer Salzabbaugerechtigkeit könne in das Grundbuch nicht eingetra-gen werden. Die Beschwerde der Beteiligten, der das Grundbuchamt nicht [X.] hat, hat das [X.] zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte die [X.] weiter.

II.

Das Beschwerdegericht meint, die Teilung einer Salzabbaugerechtigkeit alten Rechts sei zwar materiell-rechtlich möglich. Sie könne aber nur in das Grundbuch eingetragen werden, wenn der abzuschreibende Teil der Gerechtig-keit in dem amtlichen Verzeichnis der Grundstücke dargestellt und mit einer besonderen Nummer versehen sei. Grundlage hierfür könnten nur die [X.] sein, die bei der Bestellung der Gerechtigkeit maßgeblich gewesen seien. Diese könnten nicht fortgeschrieben werden, weil sich die Gerechtigkeit mit ihrer Eintragung in das Grundbuch rechtlich von dem Grundstück löse
und von Veränderungen des Grundstücks nicht mehr berührt werde. Dass die an sich mögliche Teilung dann nicht in das Grundbuch eingetragen werden könne,
habe der Inhaber der Gerechtigkeit hinzunehmen.
2
-
4
-

III.

Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die nach § 78 GBO und § 71 FamFG zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.

1. Das Beschwerdegericht geht zutreffend davon aus, dass die Salzab-baugerechtigkeiten
der Beteiligten nach wie vor bestehen. Sie könnten zwar seit dem Inkrafttreten des Bundesberggesetzes am 1. Januar 1982 nicht mehr bestellt werden. Nach § 149 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BBergG bleiben aber Salzab-baugerechtigkeiten, die nach dem Landesbergrecht zu diesem Zeitpunkt wirk-sam bestellt worden waren, uneingeschränkt bestehen, wenn sie von der zu-ständigen Bergbehörde bestätigt werden. Zu diesen Rechten gehören die [X.] der Beteiligten, weil sie vor dem 1. Januar 1982 nach § 2 des in [X.] fortgeltenden ehemals [X.] Gesetzes über die Bestellung von [X.] in der Provinz
Hannover vom 4.
August 1904 (Nds. GVBl. Sammelband [X.] -
fortan [X.]) in das Grundbuch eingetragen worden sind. Ob die erforderliche Bestätigung
für alle Gerechtigkeiten der Beteiligten erteilt worden ist, ist bislang nicht [X.], aber für das vorliegende Rechtsbeschwerdeverfahren zugunsten der [X.] zu unterstellen, zumal die Behörde zur Erteilung der Bestätigung nach § 149 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a und Abs. 2a BBergG wegen der Eintragung der Gerechtigkeiten in das Grundbuch (vgl. dazu [X.], [X.] 1980, 197, 198) verpflichtet ist.

2. Richtig ist auch die weitere Annahme des [X.], dass [X.] materiell-rechtlich geteilt werden können und die [X.] einer Gerechtigkeit erst mit der Eintragung in das Grundbuch wirksam ist. 3
4
5
-
5
-
Nach §
2 [X.] begründete [X.] können wie Grundstücke geteilt werden. Sie gelten nach § 156 Abs. 1 BBergG mit ihrem bisherigen Inhalt fort. Nach dem danach maßgeblichen §
3 Abs. 1 Salzabbau-GerG gelten für sie "die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit nichts anderes bestimmt ist". Dazu gehören
mangels abweichender Regelung in dem genannten Gesetz auch die Vorschrif-ten der §§ 903 und 873 BGB. Die erstgenannte Vorschrift vermittelt
dem Grundstückseigentümer die Befugnis, sein Grundstück real zu teilen ([X.], [X.] 1927, 630; [X.], NJW 1974, 865, 866; [X.]/[X.], 3. Aufl., § 890 Rn. 32). Aus der zweiten folgt, dass die Teilung als Verfügung über das [X.] erst mit der Eintragung in das Grundbuch wirksam wird. Beides
gilt auch für [X.] nach früherem niedersächsischem
Landesrecht.

3. Zuzustimmen ist dem Beschwerdegericht schließlich auch darin, dass die Eintragung der Teilung einer Salzabbaugerechtigkeit in das Grundbuch vo-raussetzt, dass der abzuschreibende Teil in einem Verzeichnis dargestellt und mit einer besonderen Nummer versehen sein muss. Die Notwendigkeit einer solchen Darstellung ergibt sich aus der Regelung in § 2 Abs. 3 GBO, die nach Art.
20a Abs. 1 Nds. [X.] im Land [X.] auf altrechtliche Salzabbau-gerechtigkeiten anzuwenden ist. Dieses Erfordernis soll die Einhaltung von zwei wesentlichen sachen-
und grundbuchrechtlichen Prinzipien sicherstellen, die auch für [X.] gelten: den Bestimmtheitsgrundsatz und das Verbot der Doppelbuchung. Die Teilung eines Grundstücks lässt sich im Grundbuch erst vollziehen, wenn der abzuschreibende Teil aus dem Kataster ersichtlich ist (Senat, Urteil vom 18. Januar 2008 -
V [X.], [X.], 1658, 1659 Rn. 15). Erst dann ist auszuschließen, dass eine Fläche in mehre-ren Grundbuchblättern gebucht wird. Beiden Erfordernissen muss auch bei der Teilung einer Salzabbaugerechtigkeit Rechnung getragen werden.
6
-
6
-

4. Das Beschwerdegericht hat aber übersehen, dass der [X.] einer Salzabbaugerechtigkeit weder in dem aktuellen noch in dem bei der Bestellung der Gerechtigkeit maßgeblichen Liegenschaftskataster, sondern in dem für die Eintragung der Teilung in [X.] und -karte gemäß §
75 BBergG
erforderlichen [X.], der die frühere Flurkarte fortschreibt,
nachgewiesen werden kann.

a) § 2 Abs. 3
GBO ist nach Art. 20a Abs. 1 Nds. [X.] auf Salzabbauge-rechtigkeiten "entsprechend"
anwendbar. Mit dieser Formulierung trägt der Ge-setzgeber dem Umstand Rechnung, dass sich die auf die Verhältnisse bei Grundstücken zugeschnittenen Vorschriften der Grundbuchordnung nicht un-eingeschränkt auf solche Gerechtigkeiten übertragen lassen. Bei der Anwen-dung der Vorschriften der Grundbuchordnung ist deshalb den Besonderheiten dieser Rechte Rechnung zu tragen
(vgl. KG, [X.] 51, 228, 230 für Erbbau-recht). Die Wirksamkeit von Verfügungen über [X.] hängt wegen der mit § 3 Abs. 1 [X.] angeordneten Anwendung des Grundstücksrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs und damit auch der Vor-schrift des
§ 873 BGB von der Eintragung in das Grundbuch ab. Die Eintragung soll durch die Anwendung der Vorschriften der Grundbuchordnung ermöglicht werden. Dieses Ziel ist aber nur zu erreichen, wenn die formalen Anforderun-gen an die Vornahme einer Eintragung auch erfüllbar sind. Das entspricht auch der dienenden Funktion des
Grundbuchrechts, das rechtlich mögliche Verfü-gungen über Grundstücks ermöglichen und nicht verhindern soll (vgl. Senat, Urteil vom 25. Januar 2008 -
V [X.], [X.], 1378, 1379 und Be-schluss vom 4. Dezember 2008 -
V [X.], [X.]Z 179, 102, 109 f. Rn. 13; [X.], [X.] [2007] S. 221, 230 f.; [X.], [X.] [2008] S. 699, 711
f.).
7
8
-
7
-

b) Im Rahmen einer so verstandenen entsprechenden Anwendung ist unter dem amtlichen Verzeichnis in § 2 Abs. 3 GBO weder das aktuelle noch das bei der Bestellung der
Salzabbaugerechtigkeit maßgebliche amtliche [X.] der Grundstücke zu verstehen. Solche Gerechtigkeiten können weder in das eine noch in das andere Verzeichnis eingetragen werden, weil sie keine Grundstücke sind. Sie konnten zwar nur von dem Eigentümer eines [X.]s bestellt werden. Die Bestellung führte aber nach § 1 [X.] dazu, dass das [X.] von dem Grundstückseigentum abge-trennt und zu einer eigenständigen Gerechtigkeit verselbständigt wurde
([X.], NdsRpflege 1982, 105, 106). Diese Gerechtigkeit ist selbst weder ein [X.] noch ein beschränktes dingliches Recht an einem Grundstück. Sie ist ein grundstücksgleiches Recht, das mit seiner Eintragung in das Grundbuch von dem weiteren rechtlichen Schicksal des Grundstücks, ja selbst von seinem [X.] unabhängig ist.

c) Unter dem in § 2 Abs. 3 GBO angesprochenen
amtlichen Verzeichnis ist bei einer Salzabbaugerechtigkeit deshalb der für die Eintragung der Teilung in [X.] und -karte gemäß §
75 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 2 BBergG erforderliche [X.] zu verstehen.

aa) Als funktionelles Äquivalent zum amtlichen Verzeichnis der [X.]e scheiden bei einer altrechtlichen
Salzabbaugerechtigkeit das Berecht-samsbuch und die [X.] aus. In diese sind zwar nach §
75 Abs. 2 und 3 BBergG auch solche altrechtlichen Gerechtigkeiten und ihre Teilung [X.]. Die Teilung einer Gerechtigkeit kann dort aber erst eingetragen wer-den, wenn sie rechtlich wirksam geworden ist. Die Vorschrift des §
2 Abs. 3 GBO setzt jedoch ein Verzeichnis voraus, in welchem ein grundstücksgleiches 9
10
11
-
8
-
Recht wie ein im Liegenschaftskataster verzeichnetes Grundstück [X.] zerlegt werden kann, bevor die Teilung rechtlich wirksam wird.

bb) Diese Funktion erfüllt bei dem Bergwerkseigentum, für das Art. 20a Abs. 1 Nds. [X.] die gleiche Verweisung auf die Grundbuchordnung und damit auch auf § 2 Abs. 3 GBO vorsieht, der [X.] eines Markscheiders, in [X.] die Teilung eines Bergwerkseigentums nach §§ 28, 25, 64 BBergG [X.] ist. Die Teilung einer Salzabbaugerechtigkeit muss in einem ähnli-chen [X.] nachgewiesen werden, weil sie in die [X.] zu übernehmen ist. Grundlage dieses [X.]s ist nach § 2 Abs. 2 Nds. [X.] das Grundstück, für das die Salzabbaugerechtigkeit bestellt wurde, mit den [X.] aus dem Liegenschaftskataster, die bei Bestellung der Gerechtigkeit im (Grundstücks-) Grundbuch eingetragen waren. Ein das seinerzeit maßgebliche Liegenschaftskataster fortschreibendes [X.] eines Markscheiders ent-spricht deshalb funktionell dem amtlichen Verzeichnis der Grundstücke. In die-sem Sinne ist § 2 Abs. 3 GBO bei entsprechender Anwendung auf Salzabbau-gerechtigkeiten zu verstehen.

[X.]) Diesen Anforderungen genügt das von der Beteiligten vorgelegte [X.]. Es stammt von einem zugelassenen Markscheider und schreibt das seinerzeit maßgebliche Liegenschaftskataster in einer nach Mitteilung der zu-ständigen Bergbehörde zur Übernahme in die [X.] geeigneten Weise fort. Aus ihr gehen
die abzuschreibenden Teile der Gerechtigkeit auch hinreichend eindeutig hervor.

12
13
-
9
-
IV.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Festsetzung des [X.] beruht auf § 131 Abs. 4 i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO.

Stresemann

Lemke

Schmidt-Räntsch

Brückner

Weinland
Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 27.10.2011 -
NZS [X.] Blatt 1325-7 -

OLG [X.], Entscheidung vom 31.01.2012 -
12 [X.]/11 -

14

Meta

V ZB 49/12

13.12.2012

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2012, Az. V ZB 49/12 (REWIS RS 2012, 365)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 365

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

V ZB 49/12 (Bundesgerichtshof)

Grundbuchverfahren: Eintragung der Teilung einer Salzabbaugerechtigkeit


13 A 15.438 (VGH München)

Änderung des Flurbereinigungsplans- Kein Anspruch auf eine Landabfindung


IX R 25/13 (Bundesfinanzhof)

Abgrenzung zwischen Nutzungsüberlassung und Veräußerung beim "Kaufvertrag" über Salzabbaugerechtigkeiten


3 Wx 223/18 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


34 Wx 390/16 (OLG München)

Löschung einer Grunddienstbarkeit nach Teilung des Grundstücks


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

V ZB 49/12

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.