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PDF anzeigen 5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 27. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen Betruges u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 27. Juli 2006 beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 17. Februar 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass der der ersten Gesamt-strafe zugrunde liegende Schuldspruch insoweit abgeän-dert wird, dass der Angeklagte statt wegen —Betruges in 32 Fällen, davon in sieben Fällen in Tateinheit mit Urkun-denfälschungfi wegen —Betruges in 32 Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit [X.] verurteilt ist (vgl. Antragsschrift der [X.] vom 22. Juni 2006). 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen.
- 3 - Ergänzend bemerkt der Senat: Es kann aufgrund der Strafzumessung im Fall 15 der Urteilsgründe ausge-schlossen werden, dass der Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen Urkundenfälschung zu einer geringeren Einzelstrafe geführt hätte. [X.]
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27.07.2006
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2006, Az. 5 StR 264/06 (REWIS RS 2006, 2372)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 2372
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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