Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2005, Az. VIII ZR 116/05

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 944

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 9. November 2005 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 474 Abs. 1 Satz 2 Für den Begriff der öffentlichen Versteigerung in § 474 Abs. 1 Satz 2 [X.] gilt die Legaldefinition des § 383 Abs. 3 Satz 1 [X.]. [X.], Urteil vom 9. November 2005 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] sowie die Richterin [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil der Zivilkammer 56 des [X.] vom 8. April 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Der Kläger erwarb am 9. Februar 2002 bei einer von dem beklagten In-haber eines Auktionshauses durchgeführten, frei zugänglichen Versteigerung einen Hirschfänger (Blankwaffe) zum Preis von 1.606,86 •. Im Auktionskatalog war die Waffe wie folgt beschrieben: 1 "[X.] GARDE [X.] f. Kapitulanten d. Gardejäger u. [X.], [X.]. [X.]., [X.]. Hohlkehle, einseitige Zierätzung: 2 Gardesterne, [X.]. [X.]: "[X.]", massiver Messinggriff, kurze Parierstange, Knauf als vollplastischer Adlerkopf aus-1.000,-•- 3 - gebildet, glatte Griffläche m. aufgelegtem verslb. Gardestern, Lederscheide m. Messingbeschlägen, [X.] als Eichel ausgebildet, [X.]: 60 cm, extrem seltene Seitenwaffe, ..." 2 In Nr. 3 der Allgemeinen Versteigerungsbedingungen des Beklagten heißt es: "Die Katalogbeschreibungen werden nach bestem Gewissen vorgenom-men. Sie beinhalten keine Eigenschaftszusicherungen im Sinne des § 459 [X.]. Alle [X.] können vor der Auktion ... in unseren Geschäftsräumen besichtigt werden. ... Die Versteigerung der Lose erfolgt in dem Zustand, in dem sie sich befinden, ohne Gewähr und Haftung für offene oder versteckte Mängel. Nach dem Zuschlag können Beanstandungen nicht mehr berücksichtigt werden. ..." Der Kläger hat behauptet, bei dem Hirschfänger handele es sich um eine Fälschung. Er hat zunächst Klage auf Zahlung von 100 • erhoben, die durch Versäumnisurteil vom 24. September 2002 abgewiesen worden ist. Mit seinem dagegen gerichteten Einspruch hat er den Rücktritt vom Vertrag erklärt und Rückzahlung des gesamten an den Beklagten entrichteten Entgelts nebst Zin-sen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Hirschfängers, verlangt. Das Amtsge-richt hat das Versäumnisurteil aufgehoben und den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das [X.] unter Abände-rung des Urteils des Amtsgerichts das Versäumnisurteil aufrechterhalten und die weitergehende Klage abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zuge-lassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. 3 - 4 - Entscheidungsgründe: 4 Das Berufungsgericht hat ausgeführt: 5 Der Kläger habe keinen Anspruch aus § 346 [X.] in Verbindung mit §§ 434, 437 Ziffer 2, § 440 [X.] auf Rückzahlung des Kaufpreises für die er-steigerte Blankwaffe. Dabei könne die Frage, ob die Waffe einen Sachmangel aufweise, mithin kein Originalstück aus der [X.] ([X.]) darstelle, offen bleiben. Denn der Beklagte habe sich von einer Haftung durch Ziffer 3 seiner Allgemeinen Versteigerungsbedingungen, deren Einbeziehung in den [X.] nicht entgegengetreten sei, freigezeichnet. Die Klausel sei nicht deshalb unwirksam, weil sie eine zum Nachteil des Verbrauchers, des [X.], abweichende Regelung im Sinne von § 474 Abs. 1 Satz 1, § 475 [X.] enthalte. Die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf fänden keine Anwen-dung, denn es habe sich um eine öffentliche Versteigerung gehandelt, an der der Verbraucher persönlich habe teilnehmen können (§ 474 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Zwar definiere § 383 Abs. 3 [X.] die öffentliche Versteigerung [X.], dass diese durch einen für den Versteigerungsort bestellten Gerichtsvoll-zieher oder zu Versteigerungen befugten anderen Beamten oder öffentlich an-gestellten Versteigerer zu erfolgen habe, und verfüge der Beklagte über keine allgemeine öffentliche Bestellung im Sinne von § 34b Abs. 5 [X.]. Die Legal-definition des § 383 Abs. 3 [X.] sei jedoch auf § 474 Abs. 1 Satz 2 [X.] nicht anwendbar. Die Norm orientiere sich allein an Art. III (gemeint ist Art. 1 Abs. 3) der [X.], nach dem die Mitgliedstaaten festlegen könnten, dass unter Verbrauchsgütern keine Güter zu verstehen seien, die in einer öffentlichen Versteigerung verkauft würden, bei der die Verbraucher die Möglichkeit hätten, dem Verkauf persönlich beizuwohnen. Die Richtlinie, die den Begriff der öffentlichen Versteigerung nicht näher definiere, meine damit auch nichtamtliche, aber der Öffentlichkeit zugängliche Versteigerungen ohne - 5 - Rücksicht auf die Person des Versteigerers. Dass der [X.] Gesetzgeber über diesen Verbraucherschutz hinausgehende Anforderungen habe aufstellen wollen, sei nicht ersichtlich. II. 6 Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachvortrag des [X.] steht diesem gemäß § 346 Abs. 1 [X.] ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises von 1.606,86 • Zug um Zug gegen Rückgabe des Hirschfängers zu. Zutreffend und von der Revision unbeanstandet hat das [X.] das am 9. Februar 2002 gemäß § 156 [X.] durch Zuschlag zustande ge-kommene Vertragsverhältnis der Parteien als Kaufvertrag qualifiziert, auf den die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung des [X.] finden. Ein wirksamer Rücktritt des [X.] vom Vertrag gemäß § 437 Nr. 2, § 323 [X.] wegen eines Sachmangels des ersteigerten Hirschfängers im Sinne von § 434 [X.] scheitert, anders als das Berufungsgericht meint, nicht daran, dass der Beklagte durch Nr. 3 seiner Allgemeinen Versteigerungsbedin-gungen Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen hat. Auf diese Vereinbarung kann sich der Beklagte gemäß § 475 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht berufen, weil ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt (§ 474 Abs. 1 [X.]). 7 Dass der Beklagte bei der Versteigerung als Unternehmer (§ 14 Abs. 1 [X.]) gehandelt hat und der Kläger die Waffe als Verbraucher (§ 13 [X.]) er-worben hat, ist zwischen den Parteien nicht im Streit. Es gelten deshalb gemäß § 474 Abs. 1 Satz 1 [X.] grundsätzlich die Vorschriften über den Verbrauchs-güterkauf (§§ 475 ff. [X.]). Eine Ausnahme sieht § 474 Abs. 1 Satz 2 [X.] nur 8 - 6 - für den Fall vor, dass gebrauchte Sachen in einer öffentlichen Versteigerung verkauft werden, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann. Eine öf-fentliche Versteigerung in diesem Sinne hat der Beklagte nicht durchgeführt. 9 1. Was nach § 474 Abs. 1 Satz 2 [X.] unter einer öffentlichen Versteige-rung, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann, zu verstehen ist, ist umstritten. Die herrschende Auffassung (Faust in [X.]/[X.], [X.], § 474 Rdnr. 16; MünchKomm/[X.], [X.], 4. Aufl., § 474 Rdnr. 13; [X.]/ [X.], [X.], 64. Aufl., § 383 Rdnr. 4; [X.]/[X.], [X.], 2004, § 474 Rdnr. 46) hält anders als das Berufungsgericht die Legaldefi-nition der öffentlichen Versteigerung in § 383 Abs. 3 [X.] für maßgeblich, nach der die Versteigerung durch einen für den Versteigerungsort bestellten [X.], durch einen zu Versteigerungen befugten anderen Beamten oder durch einen öffentlich angestellten Versteigerer, auch durch einen gemäß § 34b Abs. 5 [X.] allgemein öffentlich bestellten Versteigerer ([X.], Urteil vom 5. Oktober 1989 [X.], NJW 1990, 899, unter [X.]), öffentlich zu erfolgen hat. Nach anderer Ansicht (Wertenbruch, NJW 2004, 1977, 1981, wohl auch [X.]/[X.], aaO, § 474 Rdnr. 2) erfasst § 474 Abs. 1 Satz 2 [X.] jede für den Verbraucher allgemein zugängliche Versteigerung unabhängig von der Person des Versteigerers. Das folge daraus, dass § 474 Abs. 1 Satz 2 [X.] auf Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 1999/44/[X.] und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (Amtsbl. Nr. L 171 vom 7. Juli 1999, [X.], im folgenden: [X.]) beruhe, nach der die Mitgliedstaaten festlegen können, dass unter "Verbrauchsgütern" keine ge-brauchten Güter zu verstehen sind, die in einer öffentlichen Versteigerung ver-kauft werden, bei der die Verbraucher die Möglichkeit haben, dem Verkauf per-sönlich beizuwohnen. Diese Regelung privilegiere eine bestimmte Vertriebsme-- 7 - thode ([X.] in [X.], [X.], 33; AnwKom-[X.]-Pfeiffer, Art. 1 [X.] Rdnr. 11). 10 2. Der Senat hält die erstgenannte Auffassung für richtig. § 383 Abs. 3 Satz 1 [X.] bezeichnet nur eine Versteigerung, die durch einen für den Versteigerungsort bestellten Gerichtsvollzieher oder zu Versteigerungen befug-ten anderen Beamten oder öffentlich angestellten Versteigerer öffentlich erfolgt, als "öffentliche Versteigerung". Eine derartige Legaldefinition eines Rechts-begriffes beansprucht grundsätzlich für den gesamten Anwendungsbereich des Gesetzes, in dem sie erfolgt, Geltung, wenn nicht der Gesetzgeber für einen Einzelfall erkennbar davon abgewichen ist. Dafür gibt es hier keine Anhalts-punkte. a) Der Gegenansicht ist allerdings zuzugeben, dass der auf Art. 1 Abs. 3 der [X.] zurückgehende Zusatz in § 474 Abs. 1 Satz 2 [X.] "an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann" bei einem Rückgriff auf die Legaldefinition des § 383 Abs. 3 Satz 1 [X.] im Grunde über-flüssig ist, weil öffentliche Versteigerungen im Sinne dieser Regelung immer allgemein zugänglich sind. Der ersichtlich Art. 1 Abs. 3 der [X.] entlehnte Wortlaut des § 474 Abs. 1 Satz 2 [X.] rechtfertigt jedoch nicht den Schluss, dass der Gesetzgeber damit einen ge-genüber § 383 Abs. 3 Satz 1 [X.] erweiterten Anwendungsbereich der [X.] habe zum Ausdruck bringen wollen. 11 b) § 474 Abs. 1 Satz 2 [X.] ist auf Anregung des Bundesrates in das [X.] eingefügt worden, der dabei ins-besondere die Fälle der öffentlichen Versteigerung von Fundsachen gemäß § 979 [X.] oder der Versteigerung hinterlegungsunfähiger Sachen gemäß § 383 [X.] im Blick hatte. Es sollten beispielsweise bei den jährlich [X.] - 8 - den Koffer- und Fundsachenversteigerungen der Verkehrsbetriebe Gewährleis-tungsansprüche ausgeschlossen werden können (Stellungnahme des [X.] zum Entwurf der Bundesregierung für ein [X.], BT-Drucks. 14/6857, S. 30 f.). Im Verlaufe des weiteren Gesetz-gebungsverfahrens haben sich die Bundesregierung (in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drucks. 14/6857, [X.] f.) und ihr fol-gend der [X.] (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des [X.], BT-Drucks. 14/7052, [X.]) der Einschätzung angeschlossen, dass Verkäufe gebrauchter Sachen in einer öffentlichen Versteigerung aus dem An-wendungsbereich der Sondervorschriften über den Verbrauchsgüterkauf he-rausgenommen und so unter anderem die Fortsetzung der bisher allgemein üblichen öffentlichen Fundsachenverwertung mit Haftungsausschluss erlaubt werden sollte. Der nationale Gesetzgeber wollte also nicht allgemein die Ver-triebsform Versteigerung gegenüber anderen Formen des Verbrauchsgüter-kaufs begünstigen, sondern vielmehr im Hinblick auf bestimmte öffentliche [X.]en im Sinne von § 383 Abs. 3 Satz 1 [X.] die nach altem Recht be-stehenden Möglichkeiten eines Gewährleistungsausschlusses erhalten. Es [X.] deshalb nichts darauf hin, dass er die Absicht hatte, dem Begriff der öffentli-chen Versteigerung in § 474 Abs. 1 Satz 2 [X.] einen weitergehenden Inhalt beizumessen, als er durch § 383 Abs. 3 Satz 1 [X.] vorgegeben ist. c) Das Gebot richtlinienkonformer Auslegung und Anwendung der deut-schen Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. [X.]), die in Um-setzung der [X.] in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt worden sind, erfordert keine andere Beurteilung. Art. 1 Abs. 3 der [X.], auf der § 474 Abs. 1 Satz 2 [X.] beruht, war in dem ursprünglichen Vorschlag der [X.] [X.] und des Rates über den Verbrauchsgüterkauf und -garantien ([X.]/0520 [X.], Amtsbl. Nr. [X.] vom 16. Oktober 1996, [X.] nicht 13 - 9 - enthalten. Die Regelung ist - als fakultative Ausschlussbestimmung - erst im Laufe des [X.] eingefügt worden, um der speziellen Situ-ation in einigen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen (Begründung zum Ge-meinsamen Standpunkt ([X.]) Nr. 51/98, vom Rat festgelegt am 24. September 1988, im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des [X.] und des Rates zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Ga-rantien für Verbrauchsgüter, Amtsbl. Nr. [X.] vom 30. Oktober 1998, [X.], 53). Ihr liegen damit im [X.] weder Verbraucherschutzgesichtspunkte noch Er-wägungen zu einer gebotenen oder zumindest gerechtfertigten Beschränkung des Verbraucherschutzes bei bestimmten Vertriebsmethoden zugrunde. Sie sollte vielmehr lediglich Ausnahmen von den allgemeinen Regelungen über den Verbrauchsgüterkauf ermöglichen, soweit dies in den Mitgliedstaaten bei öffent-lichen Versteigerungen als erforderlich angesehen wurde. Dabei mag den Mit-gliedstaaten eine Abweichung von den Vorschriften über den Verbrauchsgüter-kauf auch für solche allgemein zugänglichen Versteigerungen erlaubt sein, die nicht von dazu öffentlich-rechtlich besonders legitimierten Personen durchge-führt werden. Das kann jedoch offen bleiben. Der nationale Gesetzgeber hat - wie oben dargelegt - von dem Ausnahmetatbestand nur für öffentliche [X.]en im Sinne von § 383 Abs. 3 Satz 1 [X.] und damit möglicherweise in eingeschränktem Umfang Gebrauch gemacht. Art. 8 Abs. 2 der [X.] lässt es zu, dass Mitgliedsstaaten strengere [X.] erlassen oder aufrechterhalten, als sie die Richtlinie vorsieht, um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher sicherzustellen. Einer Vorlage der Sache an den [X.] zur Auslegung von Art. 1 Abs. 3 der [X.] bedarf es deshalb nicht. d) Für eine Begrenzung des Anwendungsbereichs von § 474 Abs. 1 Satz 2 [X.] auf öffentliche Versteigerungen nach § 383 Abs. 3 Satz 1 [X.] sprechen schließlich auch Sinn und Zweck der Vorschriften über den 14 - 10 - Verbrauchsgüterkauf. Der Verkäufer soll dem Verbraucher gegenüber grund-sätzlich für die Vertragsmäßigkeit der [X.] haften (vgl. Erwägungsgrund 9 der [X.]). Eine Abweichung von diesem Grundsatz ist in solchen Fällen hinnehmbar, in denen sie entweder - wie z. B. im Fall der Versteigerung von Fundsachen - im Interesse der versteigernden öffentlichen Hand geboten ist oder in denen - bei einer Versteigerung im privaten Interesse - der Versteigerer aufgrund seiner Person eine gesteigerte Gewähr für die [X.] Durchführung der Versteigerung einschließlich einer zutreffen-den Beschreibung der angebotenen Gegenstände bietet. Das ist bei dem im Hinblick auf besondere Sachkunde gemäß § 34b Abs. 5 [X.] allgemein öf-fentlich bestellten Versteigerer anzunehmen; das Gewerberecht sieht die öffent-liche Bestellung eines Versteigerers vor, um dem Publikum die Möglichkeit zu geben, sich solcher Personen zu bedienen, denen bei Ausübung ihres Gewer-bes gesetzlich eine besondere Glaubwürdigkeit beigelegt ist oder die vermöge der öffentlichen Anstellung besondere Gewähr für Zuverlässigkeit und Tüchtig-keit bieten ([X.], Urteil vom 5. Oktober 1989, aaO). Darüber hinaus besteht für eine Ausnahme von den Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 475 ff. [X.]) weder ein Bedürfnis noch eine Rechtfertigung. Es ist kein Grund ersicht-lich, warum allgemein der Verkäufer, der gebrauchte Sachen im Wege der [X.] veräußert, anderen Haftungsregeln unterliegen sollte als derjenige, der dafür die Form des Vertragsschlusses nach den §§ 145 ff. [X.] wählt. [X.] Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Die Sache ist nicht zur Endent-scheidung reif, weil das Berufungsgericht bisher - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen zu der Behauptung des [X.] getroffen hat, es handele 15 - 11 - sich bei der versteigerten Waffe um eine Fälschung. Sollte sich diese Behaup-tung als richtig erweisen, bedarf es darüber hinaus weiterer Feststellungen da-zu, ob eine Nacherfüllung des Vertrages durch Lieferung einer entsprechenden echten Waffe (§ 439 Abs. 1 [X.]) in Betracht kommt. Der Rücktritt vom Vertrag setzt gemäß § 437 Nr. 2, § 323 [X.] grundsätzlich voraus, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat (§ 323 Abs. 1 [X.]). Das ist hier nicht geschehen. Die Fristsetzung ist nach § 326 Abs. 5 [X.] allerdings entbehrlich, wenn dem Beklagten die Nacherfül-lung unmöglich und deshalb der Nacherfüllungsanspruch gemäß § 275 Abs. 1 [X.] ausgeschlossen ist. [X.] [X.] [X.] für den wegen Erkrankung an der Unterzeichnung verhinderten Richter am [X.] Dr. [X.] [X.], den 22.11.2005
[X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 01.06.2004 - 2 C 204/02 - [X.], Entscheidung vom 08.04.2005 - 56 S 80/04 -

Meta

VIII ZR 116/05

09.11.2005

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2005, Az. VIII ZR 116/05 (REWIS RS 2005, 944)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 944

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