Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2015, Az. 2 StR 233/14

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 17433

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 233/14
vom
8. Januar 2015
in der Strafsache
gegen

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

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2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des
Beschwerdeführers am 8.
Januar 2015
gemäß §
349 Abs.
2 und 4
StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 29. Januar 2014 im Strafausspruch aufgeho-ben;
die Feststellungen bleiben aufrechterhalten.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels
und die der Nebenklägerin insoweit entstandenen not-wendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Land-gerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision
wird zurückgewiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in [X.] mit sexuellem Missbrauch von Kindern in zwei tateinheitlich begangenen Fällen, wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von
Kindern sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 26 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt; darüber hinaus hat es weitere angeklagte Fälle eingestellt und den Angeklagten im Übrigen freigesprochen. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge im Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§
349 Abs.
2 StPO).
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3
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Der Strafausspruch begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Das [X.] hat in allen Fällen zu Lasten des Angeklagten dessen eigensüchtige Einstellung berücksichtigt, mit der er die Befriedigung seiner se-xuellen Forderungen ohne Rücksicht auf die Folgen für die Nebenklägerin (sei-ne zu den [X.] zwischen sechs
bzw. sieben und fünfzehn Jahre alte Stieftochter) an dieser als Ersatz für eine erwachsene Sexualpartnerin durchge-setzt habe (UA S.
135). Dabei sei der Angeklagte nicht durch eine pädophile Neigung getrieben gewesen, sondern hätte seine Neigungen legal und einver-ständlich an erwachsenen Sexualpartnern verwirklichen können.
Diese Erwägungen erweisen sich als rechtsfehlerhaft, denn damit wirft die Strafkammer dem Angeklagten die Begehung der Straftaten als solche vor, ohne dass Besonderheiten vorliegen, die es rechtfertigen könnten, das "Unrecht der Tat" straferhöhend zu werten; dies verstößt gegen §
46 Abs.
3 StGB (vgl. dazu [X.], StGB, 62.
Aufl. §
46, Rn.
76, 76b: Täter hatte keinen Anlass zur Tat). Soweit darauf abgestellt wird, der Angeklagte habe keine pädophile Nei-gung, die ihn gerade zur Begehung der von ihm begangenen Taten veranlasst hätten, wird zu Lasten des Angeklagten unzulässigerweise das Fehlen eines Milderungsgrundes berücksichtigt.
Der [X.] kann schon mit Blick auf die hohe Gesamtfreiheitsstrafe nicht ausschließen, dass das [X.] ohne die fehlerhaften Erwägungen zu einer für den Angeklagten günstigeren Strafbemessung gelangt wäre.
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4
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Dies führt zur Aufhebung des Strafausspruchs insgesamt, ohne dass die Feststellungen hierzu aufgehoben werden müssten. Es liegt insoweit ein Wer-tungsfehler vor, der die getroffenen Feststellungen unberührt lässt. Der neue Tatrichter ist allerdings nicht gehindert, weitere neue Feststellungen zu treffen, die zu den bestehenden nicht in Widerspruch stehen.
[X.] Schmitt Krehl

Eschelbach Zeng
6

Meta

2 StR 233/14

08.01.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2015, Az. 2 StR 233/14 (REWIS RS 2015, 17433)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 17433

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