Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2014, Az. IV ZR 317/13

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 1207

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 317/13
vom

19. November 2014

in dem Rechtsstreit

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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]

am 19. November
2014

beschlossen:

Auf die Beschwerde des [X.] wird die Revision gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des [X.] vom 29. Juli 2013 zugelassen.

Der vorbezeichnete Beschluss wird gemäß §
544 Abs.
7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: 20.950

Gründe:

[X.] Der Kläger begehrt vom Beklagten, seinem Vater, die Rückzah-lung eines ihm am [X.] Zinsen sowie den Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten. Die [X.] streiten darüber, ob der Geldbetrag, der aus der Auszahlung des [X.] einer Lebensversicherung stammte, welche der Beklagte für den Kläger unterhalten hatte, dem Beklagten als Darlehen gegeben war oder ob es sich um eine Schenkung handelte.

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I[X.] Das [X.] hat die Klage nach Vernehmung mehrerer [X.] abgewiesen,
weil es den Beweis einer Darlehensabsprache als nicht erbracht ansah. Die hiergegen gerichtete Berufung des [X.] ist er-folglos geblieben.

Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, Fehler in der Beweiswürdigung des [X.]s, das sich unter umfassender, wi-derspruchsfreier und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze ver-stoßender Würdigung der Zeugenaussagen und sonstigen Umstände keine hinreichende Überzeugung von einer darlehensweisen Überlas-sung des Geldbetrages habe bilden können, seien
nicht
zu
erkennen. Die Umstände drängten eine Hingabe als Darlehen nicht auf, die Be-weiswürdigung durch das [X.] sei möglich und überzeugend.

II[X.] Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Be-schwerde des [X.] ist begründet und führt gemäß §
544 Abs.
7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverwei-sung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings entgegen der [X.] der Beschwerde davon ausgegangen, dass den Kläger die Be-weislast für eine Hingabe des Geldbetrages als Darlehen trifft. Wer die Rückzahlung eines Darlehens begehrt, muss nach gefestigter Recht-sprechung des [X.] außer der Auszahlung der Valuta auch die Einigung der [X.]en über die Hingabe als Darlehen beweisen und einen vom Beklagten behaupteten anderen Rechtsgrund ausschlie-ßen (Senatsbeschluss vom 26.
September 2007

IV ZR 145/07, juris Rn.
4 m.w.N.).
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Anders als die Beschwerde meint,
ergibt sich Gegenteiliges
nicht aus dem Urteil des [X.] vom 14. November 2006 ([X.], [X.], 377). In jenem Fall ging es nicht um einen Darlehens-, sondern um einen Bereicherungsanspruch. Nur für die dort gegebene besondere Situation (Abhebungen vom Konto des Gläubigers durch den Zahlungsempfänger) ist dem Schuldner die Beweislast
für das [X.] und damit das Bestehen des geltend ge-machten [X.] auferlegt worden. Dass dieses auch dann gilt, wenn der Anspruchsteller geltend macht, er habe ein Darlehen gewährt, lässt sich diesem Urteil nicht entnehmen.

2. Zu Recht rügt die Beschwerde aber, dass die angefochtene Ent-scheidung den Anspruch des [X.] auf rechtliches Gehör in entschei-dungserheblicher Weise verletzt (Art.
103 Abs.
1 GG), da die vom Kläger -
bereits erstinstanzlich -
für eine [X.] benannten Zeugen [X.] P.

und [X.] F.

nicht vernommen worden sind.

Insoweit hat das Berufungsgericht die Anforderungen an die Dar-legungslast des [X.] überspannt. Eine [X.] genügt nach ständiger Rechtsprechung des [X.]
ihren Substantiierungspflichten, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als bestehend erscheinen zu lassen. Genügt das [X.]vorbringen diesen Anforderungen an die [X.], kann der Vortrag weiterer [X.] nicht verlangt werden (Senatsurteil vom 18. April 2012 -
IV ZR 147/10, [X.], 1110 Rn.
17; Senatsbeschluss vom 21.
September 2011 -
IV ZR 95/10, [X.], 1432 Rn.
8; jeweils m.w.N.). Der Pflicht zur Substantiierung ist nur dann nicht genügt, wenn das Gericht aufgrund der Darstellung 6
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nicht beurteilen kann, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolgen erfüllt sind. Dagegen ist es Sache des Tatrichters, bei der Beweisaufnahme die Zeugen oder die zu ver-nehmende [X.] nach allen Einzelheiten zu fragen, die ihm für die Beur-teilung der Zuverlässigkeit der Bekundungen erforderlich erscheinen ([X.], Urteile vom 25. Juli 2005 -
II ZR 199/03, [X.]-Report 2005, 1589 unter [X.] und vom 13.
Juli 1998 -
II ZR 131/97, [X.], 1120 un-ter I; Beschluss vom 1. Juni 2005 -
XII [X.], NJW 2005, 2710 unter [X.]). Die Vernehmung der Zeugen -
die schon im landgerichtlichen Verfahren ebenso zu der behaupteten [X.] benannt waren wie die vom [X.] vernommenen Zeugen -
durfte deshalb nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Kläger weitere Anhaltspunkte zu ihrer Anwesenheit bei Unterredungen der [X.]en im Zusammenhang mit der Geldübergabe vorträgt.

3. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts nicht auf die des [X.] beschränkt ist. Das Berufungsgericht hat nicht nur zu über[X.], ob der Tatrichter in erster Instanz den Prozessstoff und die Beweis-ergebnisse umfassend und widerspruchsfrei geprüft hat und seine Wür-digung vollständig und rechtlich möglich ist, ohne gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze zu verstoßen, wie das Berufungsgericht insbeson-dere in seinem Hinweisbeschluss auf Seite 3 ausgeführt hat. Es hat vielmehr den Prozessstoff auf der Grundlage der nach § 529 ZPO be-rücksichtigungsfähigen Tatsachen auch dahin zu überprüfen, ob die Be-weiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichts bei Berücksichtigung aller Gesichtspunkte sachlich überzeugend ist ([X.], Urteil vom 12.
April 2011 -
VI [X.], [X.], 769 Rn.
22 m.w.N.); die Berufung kann [X.]
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hin -
anders als eine Revision -
auch auf eine von der ersten Instanz ab-weichende Würdigung von Zeugenaussagen gestützt werden.

Die Aufhebung und Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht zugleich Gelegenheit, die Beweiswürdigung des [X.]s zu dem angeblich unüberbrückbaren Widerspruch zwischen den Erklärungen des [X.] und den Aussagen der beiden Zeuginnen P.

zum Zeitpunkt der behaupteten Vereinbarung noch einmal unter Berücksichtigung der hier-gegen in der Nichtzulassungsbeschwerde
erhobenen Einwände zu [X.].

[X.] [X.] [X.]

[X.] [X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.02.2013 -
1 O 314/12 -

O[X.], Entscheidung vom 29.07.2013 -
3 [X.] -

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Meta

IV ZR 317/13

19.11.2014

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2014, Az. IV ZR 317/13 (REWIS RS 2014, 1207)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1207

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IV ZR 147/10

IV ZR 95/10

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