Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.06.2005, Az. StB 8/05

3. Strafsenat | REWIS RS 2005, 3322

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[X.][X.] StE 8/03 - 2 (1/04) StB 8/05 vom 2. Juni 2005 in dem Strafverfahren gegen

wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u. a.; hier: Beschwerde des Zeugen H. wegen Anordnung von Haft zur Erzwingung des Zeugnisses u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 2. Juni 2005 gemäß § 304 Abs. 4 StPO beschlossen: Die Beschwerde des Zeugen H. gegen den Be-schluß des [X.] vom 26. April 2005 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe: [X.] Das [X.] hatte den Beschwerdeführer sowie den damaligen Mitangeklagten [X.] am 16. Dezember 2003 der Brandstiftung sowie der versuchten Brandstiftung in je zwei Fällen schuldig ge-sprochen: Es hatte gegen den Beschwerdeführer auf eine [X.] von zwei Jahren und sechs Monaten und gegen den damaligen Mitangeklag-ten [X.]auf eine Jugendstrafe von zwei Jahren erkannt. Auf die von beiden eingelegten Revisionen ist die Verurteilung des damaligen Mitangeklagten [X.]

auf eine Verfahrensrüge in vollem Umfang aufgehoben worden; hinsichtlich des Beschwerdeführers ist der Schuldspruch dahin geändert worden, daß er der [X.] in zwei vollendeten und zwei versuchten [X.] schuldig ist, und der Strafausspruch - unter Aufrechterhaltung der insoweit vom [X.] getroffenen Feststellungen - aufgehoben worden. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache an das [X.] zurückverwie-- 3 - sen worden ([X.], 46). Nach Abtrennung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer hat das [X.] diesen am 22. Februar 2005 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das [X.] hat den [X.] anschließend in dem abgetrennten Verfahren gegen den An-geklagten [X.] als Zeugen vernommen. Er hat dabei lediglich die Frage be-antwortet, ob er den Angeklagten [X.] kenne, und danach jede weitere Aus-sage - etwa auch zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten [X.] - umfassend verweigert, weil die Beantwortung weiterer Fragen ihn der Gefahr der Strafverfolgung aussetze. Das [X.] hat die [X.] als unberechtigt angesehen. Es hat deswegen dem Beschwerdeführer die durch seine Weigerung verursachten Kosten des Verfahrens auferlegt, gegen ihn ein Ordnungsgeld von 500 • - ersatzweise für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit Ordnungshaft von fünf Tagen - festgesetzt sowie zur Erzwingung des Zeugnisses Haft bis zur Beendigung des Verfahrens im ersten Rechtszug, jedoch nicht über sechs Monate hinaus, angeordnet. Der hiergegen vom Beschwerdeführer eingelegten Beschwerde hat das Oberlan-desgericht nicht abgeholfen.
I[X.] 1. Das Rechtsmittel des Beschwerdeführers ist nur teilweise zulässig. Die Beschwerde ist gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 StPO nicht statthaft, soweit sie sich gegen die Kostenüberbürdung sowie die Festsetzung von Ordnungsgeld (§ 70 Abs. 1 StPO) richtet; insoweit greift keiner der [X.] des § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 StPO ein. Anders verhält - 4 - es sich bezüglich der Anordnung der Erzwingungshaft. Hierin liegt eine Verhaf-tung im Sinne des § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 1 StPO (vgl. [X.]St 36, 192 zu § 304 Abs. 5 StPO), so daß die Beschwerdemöglichkeit eröffnet ist. 2. In dem danach zulässigen Umfang erweist sich die Beschwerde [X.] als unbegründet. Zu Recht hat das [X.] ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht des Beschwerdeführers verneint und ihn daher zur Erzwingung des Zeugnisses gemäß § 70 Abs. 2 StPO in Haft genommen. a) Gemäß § 55 Abs. 1 StPO ist ein Zeuge grundsätzlich nur berechtigt, die Auskunft auf einzelne Fragen zu verweigern, deren Beantwortung ihn oder einen in § 52 Abs. 1 StPO genannten Angehörigen der Gefahr aussetzen wür-de, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Nur ausnahmsweise ist er zur umfassenden Verweigerung der Auskunft berechtigt, wenn seine gesamte in Betracht kommende Aussage mit einem möglicherweise strafbaren oder ordnungswidrigen eigenen Verhalten in einem so engen Zu-sammenhang steht, daß im Unfang der vorgesehenen [X.] nichts übrig bleibt, wozu er ohne die Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit wahrheitsgemäß aussagen könnte ([X.], 607).
Eine das Recht zur Auskunftsverweigerung begründende Verfolgungs-gefahr im Sinne des § 55 Abs. 1 StPO besteht dann nicht mehr, wenn eine Strafverfolgung des Zeugen wegen des [X.], zu dem er befragt werden soll, zweifelsfrei ausgeschlossen ist, weil er insoweit bereits rechtskräf-tig abgeurteilt wurde und daher die Strafklage verbraucht ist ([X.], 1413). Besteht zwischen dem Gegenstand, zu dem er befragt werden soll, und - 5 - dem abgeurteilten Sachverhalt ein Zusammenhang, ist daher abzugrenzen: Das Auskunftsverweigerungsrecht kann grundsätzlich nur in dem Umfang grei-fen, in welchem die Befragung sich auf Vorgänge richtet, die im Verhältnis zu dem abgeurteilten Geschehen andere Taten im verfahrensrechtlichen Sinn des § 264 Abs. 1 StPO darstellen würden (vgl. [X.], 1413, 1414) und der Zeuge hierfür möglicherweise durch eine - wahrheitsgemäße - Aussage zumindest weitere Ermittlungsansätze gegen sich selbst liefern müßte (vgl. [X.] NStZ 2002, 378, 379).
Besonderheiten bestehen dann, wenn wegen des Lebensvorgangs, zu dem der Zeuge befragt werden soll, gegen ihn ein bereits rechtskräftiger Schuldspruch vorliegt, der Straf- bzw. sonstige Rechtsfolgenausspruch jedoch noch nicht rechtskräftig geworden ist. In einem derartigen Fall besteht ein Aus-kunftsverweigerungsrecht des Zeugen, soweit er durch die Beantwortung der an ihn gerichteten Fragen strafzumessungsrelevante oder für den sonstigen Rechtsfolgenausspruch bedeutsame Umstände offenbaren müßte, die gegebe-nenfalls zu seinem Nachteil Berücksichtigung finden könnten (vgl. [X.], 101). Jedoch ist insoweit zu beachten, daß sogenannte doppel-relevante Tatsachen, die sowohl für den Schuld- wie für den [X.] bedeutsam sind, durch die Rechtskraft des Schuldspruchs und der ihm zugrunde liegenden Feststellungen für das weitere Verfahren gegen den [X.] bindend geworden sind ([X.], [X.] Aufl. § 353 Rdn. 20 m. zahlr. [X.]). Gleiches gilt hinsichtlich der allein für den [X.] maßgeblichen Feststellungen, die das Revisionsgericht bei Teilaufhe-bung des ersten gegen den Zeugen ergangenen Urteils hat bestehen lassen (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Der Beantwortung von Fragen, die sich mit diesen Feststellungen befassen, kann sich der Zeuge nicht entziehen, da das Gericht, - 6 - das noch über den Rechtsfolgenausspruch zu entscheiden hat, an die bisher getroffenen Feststellungen gebunden ist, so daß es dem Zeugen nachteiligere Umstände, die er bei seiner Befragung insoweit eventuell offenbaren müßte, nicht mehr zu seinem Nachteil verwerten dürfte.
b) Nach diesen Maßstäben ist die Entscheidung des [X.]s nicht zu beanstanden. Zu Recht hat es angenommen, daß dem Beschwerde-führer kein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht zusteht, das es ihm ge-statten würde, auf sämtliche Fragen des Gerichts und der weiteren Prozeßbe-teiligten - abgesehen von derjenigen nach seiner Bekanntschaft mit dem Ange-klagten [X.] - zu schweigen.
Dies versteht sich zunächst von selbst, soweit das [X.] durch die Befragung des Beschwerdeführers die persönlichen Verhältnisse des - auch insoweit schweigenden - Angeklagten [X.] aufzuklären sucht. Es ist nicht ersichtlich, daß sich der Beschwerdeführer durch die Beantwortung ent-sprechender Fragen, die in keinerlei Zusammenhang mit dem ihm und dem Angeklagten [X.] vorgeworfenen oder sonstigem denkbaren strafbaren [X.] stehen, dem Risiko strafrechtlicher Verfolgung aussetzen oder in Gefahr geraten könnte, für die Bemessung der gegen ihn noch nicht rechtskräftig ver-hängten Strafe Umstände nachteiligen Inhalts offenbaren zu müssen. Die ent-sprechende Behauptung des Beschwerdeführers entbehrt jeden sachlichen Gehalts. Sie verkennt namentlich, daß alle maßgeblichen, den [X.] betreffenden Strafzumessungstatsachen, die im Urteil des [X.] vom 16. Dezember 2003 festgestellt wurden, für das weitere Verfahren verbindlich sind, da der Senat die Aufhebung des Strafausspruchs gegen den Beschwerdeführer nicht auf die zugrunde liegenden Feststellungen erstreckt - 7 - hat. Selbst wenn vor diesem Hintergrund noch einzelne Fragen denkbar sein sollten, deren Beantwortung in Ergänzung der bindenden Feststellungen weite-re für die Bemessung der Strafe gegen den Zeugen relevante, nachteilige [X.] aufdecken könnte, würde dies den Zeugen allein berechtigen, auf der-artige Fragen die Auskunft zu verweigern, nicht indessen ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht zu den persönlichen Verhältnissen des Ange-klagten [X.]begründen.
Aber auch bezüglich der dem Angeklagten [X.] und dem Beschwerde-führer vom [X.] vorgeworfenen Tat (im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO) steht dem Beschwerdeführer ein umfassendes Auskunftsverwei-gerungsrecht nicht mehr zu. Die Verurteilung des Beschwerdeführers ist im Schuldspruch rechtskräftig. Die den Schuld- wie den Strafausspruch betreffen-den doppelrelevanten Tatsachen sind für das weitere Verfahren gegen den Beschwerdeführer ebenso bindend wie die im Urteil des [X.]s vom 16. Dezember 2003 getroffenen Feststellungen, die allein für den Straf-ausspruch relevant sind (s. oben). Soweit der [X.] ursprüng-lich den weiteren Vorwurf erhoben hatte, der Beschwerdeführer habe [X.] mit den abgeurteilten Brandstiftungsdelikten als Rädelsführer eine ter-roristische Vereinigung gegründet und sich an ihr mitgliedschaftlich beteiligt, steht aufgrund des insoweit in Rechtskraft erwachsenen Urteils des Oberlan-desgerichts vom 16. Dezember 2003 weiterhin fest, daß der Beschwerdeführer hierfür nicht bestraft werden kann, weil ihm der persönliche Strafaufhebungs-grund nach § 129 a Abs. 5, § 129 Abs. 6 Halbs. 2 StGB aF zu [X.] kommt. Damit ist insoweit nicht nur die Strafklage verbraucht; vielmehr kann dem [X.] die Gründung der terroristischen Vereinigung sowie die mit-gliedschaftliche Beteiligung an ihr auch nicht mehr strafschärfend angelastet - 8 - werden ([X.], 46, 47). Der durch das oberlandesgerichtliche Urteil bewirkte [X.] geht indessen noch weiter. Er erstreckt sich auch auf alle mit der Straftat nach § 129 a Abs. 1 und 2 StGB aF möglicherweise außer den abgeurteilten Brandstiftungstaten tateinheitlich verwirklichten weite-ren Delikte, soweit sie wegen der für sie angedrohten Höchststrafe nicht schwerer wiegen als das Verbrechen nach § 129 a Abs. 1 und 2 StGB aF (vgl. [X.]St 29, 288, 293 ff.).
Der Beschwerdeführer darf daher allgemein weder Fragen nach dem Bestehen und der Tätigkeit der terroristischen Vereinigung noch nach der mög-lichen Beteiligung des Angeklagten [X.] hieran unbeantwortet lassen. Anders liegt es nur, soweit er hierdurch eventuell gleichzeitig ergänzende Umstände offenbaren müßte, die ohne Widerspruch zu den bindenden Feststellungen des oberlandesgerichtlichen Urteils vom 16. Dezember 2003 für die Bemessung seiner Strafe für die tateinheitlichen vier Brandstiftungsdelikte strafschärfende Bedeutung erlangen könnten. Ebenso steht ihm § 55 Abs. 1 StPO zur Seite, soweit Fragen an ihn gerichtet werden, deren Beantwortung ihn der Gefahr aussetzen würde, wegen möglicher schwererer, vom [X.] nicht erfaßter Delikte verfolgt zu werden, und sei es auch nur, weil die [X.] aus seinen Angaben weitere Ermittlungsansätze gewinnen könnten. Daß das [X.] diese Einschränkungen der [X.] will, hat es in dem angefochtenen [X.]uß deutlich zum Ausdruck ge-bracht.

[X.]
[X.] Becker

- 9 - Nachschlagewerk: ja [X.]St: nein Veröffentlichung: ja__

StPO § 55 Abs. 1

Zum Umfang des Auskunftsverweigerungsrechts eines Zeugen, wenn gegen ihn wegen des Lebensvorgangs, zu dem er befragt werden soll, ein bereits rechtskräftiger Schuldspruch vorliegt, der Straf- bzw. sonstige [X.] ausspruch jedoch noch nicht rechtskräftig geworden ist.

[X.], [X.]. vom 2. Juni 2005 - StB 8/05 - [X.]

Meta

StB 8/05

02.06.2005

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.06.2005, Az. StB 8/05 (REWIS RS 2005, 3322)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3322

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