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PDF anzeigen[X.]/01vom26. September 2001in der Strafsachegegenwegen schweren Raubes u.a.Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. September 2001 einstimmig be-schlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. November 2000 wird als unbegründet verworfen, [X.] Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Ergänzend bemerkt der Senat: Der Angeklagte ist nicht dadurch [X.], daß das [X.] im Fall II. 2. der Urteilsgründe lediglicheinen schweren Raub nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 [X.] und nicht einenschweren Raub nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB angenommen hat, ob-wohl der Angeklagte die (möglicherweise ungeladene) Schußwaffe zuzwei heftigen Schlägen auf die Köpfe von Opfern mißbrauchte (vgl.BGHSt 44, 103, 105).Tolksdorf Winkler [X.] Sost-Scheible
Meta
26.09.2001
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2001, Az. 3 StR 319/01 (REWIS RS 2001, 1198)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1198
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