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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 5. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 6. Januar 2022 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention auf Seiten der Beklagten verursachten Kosten (§ 97 Abs. 1 ZPO, § 101 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 123.515 €
Halfmeier Kartzke Graßnack
Sacher Borris
Meta
01.03.2023
Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG Zweibrücken, 6. Januar 2022, Az: 5 U 211/20, Beschluss
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.03.2023, Az. VII ZR 12/22 (REWIS RS 2023, 6160)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 6160
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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