Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.03.2023, Az. VII ZR 12/22

7. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 6160

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Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 5. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 6. Januar 2022 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention auf Seiten der Beklagten verursachten Kosten (§ 97 Abs. 1 ZPO, § 101 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert:  123.515 €

Halfmeier                                                    Kartzke                                               Graßnack

                                Sacher                                                                Borris

Meta

VII ZR 12/22

01.03.2023

Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Zweibrücken, 6. Januar 2022, Az: 5 U 211/20, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.03.2023, Az. VII ZR 12/22 (REWIS RS 2023, 6160)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 6160

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