Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.08.2017, Az. 4 StR 169/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 7062

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Strafrechtliche Garantenpflicht eines Kindes gegenüber einem Elternteil


Leitsatz

Bei Beurteilung der Frage, ob eine strafrechtliche Garantenpflicht eines Kindes gegenüber einem Elternteil besteht, ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 7. November 2016, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten [X.]    wegen versuchten Totschlags durch Unterlassen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt; seinen Vater, den Mitangeklagten [X.], hat es vom Vorwurf des versuchten Totschlags durch Unterlassen – rechtskräftig – freigesprochen. Der Angeklagte wendet sich mit seiner Revision, die er auf die Verletzung sachlichen Rechts stützt, gegen seine Verurteilung. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

2

Das [X.] hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

3

Der Angeklagte ist der gemeinsame [X.] des 1938 geborenen Mitangeklagten und dessen Ehefrau, der am 30. Oktober 2015 verstorbenen [X.]. Bis zu seinem 22. Lebensjahr lebte der Angeklagte bei seinen Eltern und bezog sodann eine eigene Wohnung im selben Mehrfamilienhaus. Seine Eltern besuchte er regelmäßig zwei- bis dreimal wöchentlich. Seit seiner Geburt leidet der Angeklagte an Epilepsie, wodurch es in der Vergangenheit – insbesondere in Stresssituationen – wiederholt zu schweren epileptischen Anfällen kam. Krankheitsbedingt besteht bei dem Angeklagten eine organische Wesensänderung mit leichten hirnorganischen Defiziten ([X.]: F07.0). Sein Denken und Handeln ist verlangsamt. Das Umstellen auf neue geistige Inhalte ist ihm erschwert.

4

Seine Mutter litt nach einem operativen Eingriff seit 1988 immer wieder unter erheblichen Bauchbeschwerden, die vermutlich auf eine psychosomatische Erkrankung zurückzuführen waren. Um Beschwerden zu vermeiden, nahm [X.] stets nur wenig Nahrung zu sich und war dadurch bereits seit längerer [X.] stark untergewichtig. In der [X.] von Januar 2009 bis Mai 2015 war sie [X.] in stationärer Behandlung, ohne dass eine nachhaltige Verbesserung ihres Zustandes erreicht werden konnte. Die Einweisungen ins Krankenhaus erfolgten im Regelfall auf Betreiben ihres Ehemannes. Zuletzt befand sie sich im November 2014 und Mai 2015 in stationärer Behandlung, wo unter anderem eine anhaltende wahnhafte Störung mit hypochondrischen Inhalten diagnostiziert wurde. Nach diesen Krankenhausaufenthalten wurde sie im Dezember 2014 und zuletzt am 9. Mai 2015 jeweils mit einem Körpergewicht von 41 kg entlassen.

5

In der Folgezeit hielt sich [X.] bis zu ihrem Tod am 30. Oktober 2015 nur noch in der ehelichen Wohnung auf. Weitere ärztliche Behandlungen oder Untersuchungsmaßnahmen fanden nicht mehr statt. Entsprechend einer diesbezüglichen Übereinkunft der Eheleute übernahm allein der Mitangeklagte die Pflege seiner Ehefrau. Der Angeklagte war in die Pflege nicht eingebunden. Um ihn wegen seiner Epilepsieerkrankung nicht zu belasten, hatten seine Eltern ihn stets von familiären Problemen ferngehalten, was insbesondere für die Erkrankung seiner Mutter galt.

6

Während sich [X.] zunächst noch mittels eines Rollators innerhalb der Wohnung bewegen konnte, war sie ab Anfang Oktober 2015 bettlägerig und nicht mehr zur selbständigen Nahrungsaufnahme, zur eigenständigen Körperpflege und zu [X.] in der Lage. Sie hielt sich nunmehr ausschließlich im Bett eines von ihr allein genutzten Schlafraums auf.

7

Entgegen der zwischen den Eheleuten getroffenen Vereinbarung versorgte der Mitangeklagte seine Frau in den letzten vier Wochen vor ihrem Tod weder ausreichend mit Nahrung und Flüssigkeit noch nahm er bei ihr die Körperpflege oder eine medizinische Versorgung vor. Anders als früher nahm er auch keine ärztliche Hilfe mehr in Anspruch. Der Zustand von [X.] verschlechterte sich deshalb fortlaufend. Sie verlor weiter an Gewicht, und es bildeten sich [X.] an mehreren Körperstellen. Einige Tage vor dem 30. Oktober 2015 erlitt [X.] infolge ihrer Bettlägerigkeit und ihres geschwächten [X.] eine bakterielle Lungenentzündung, die unbehandelt blieb und letztlich zu ihrem Tod führte.

8

Die Lebensbedrohlichkeit des Zustandes von [X.] in den letzten vier Wochen vor ihrem Tod war in Anbetracht ihrer Bettlägerigkeit, ihrer weiteren Gewichtsabnahme und ihres äußerst schlechten [X.] grundsätzlich auch für einen medizinischen Laien sicher erkennbar. Der Mitangeklagte konnte aufgrund einer Demenzerkrankung den Gesundheitszustand seiner Ehefrau allerdings nicht mehr einschätzen.

9

Der Angeklagte besuchte seine Eltern auch im Oktober 2015 weiterhin zwei- bis dreimal in der Woche und hielt sich hierbei auch regelmäßig im [X.] seiner Mutter auf, um sich mit ihr zu unterhalten. Nicht ausschließbar war mit ihr bis zum Tag vor ihrem Tod eine „normale Kommunikation“ möglich. Anlässlich der Besuche des Angeklagten war es im [X.] der Mutter stets dunkel, weil sie ausgeschaltetes Licht und zugezogene Vorhänge wünschte.

Zuletzt besuchte der Angeklagte seine Mutter am Vorabend ihres Todes. Zu diesem [X.]punkt lag sie bereits in ihren eigenen [X.]. Der hiervon und von den [X.]n ausgehende Geruch wurde von dem Angeklagten wahrgenommen. Spätestens jetzt erkannte er den lebensbedrohlichen Zustand und die Hilfsbedürftigkeit seiner Mutter. Dennoch unterließ er es, die gebotene ärztliche Hilfe herbeizuholen. Hierbei war ihm bewusst, dass seine Mutter versterben könnte. Er nahm diese – von ihm nicht erwünschte – Folge billigend in Kauf.

Im Laufe des 30. Oktober 2015 verstarb [X.], die nur noch 29 kg wog, an den Folgen ihrer Lungenentzündung, wobei nicht feststellbar war, ob durch ärztliche Maßnahmen am Vortag eine Rettung noch möglich gewesen wäre.

II.

Das Urteil hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. Zur subjektiven Tatseite leidet das Urteil unter einem Darstellungsmangel. Es weist insoweit zudem durchgreifende Rechtsfehler in der Beweiswürdigung auf.

1. Im Ergebnis zutreffend ist die [X.] allerdings zunächst davon ausgegangen, dass der Angeklagte in objektiver Hinsicht gegenüber seiner Mutter im Sinne des § 13 Abs. 1 StGB garantenpflichtig und deshalb am Vortag ihres Todes verpflichtet war, geeignete Maßnahmen zur Abwendung der bestehenden Lebensgefahr einzuleiten.

a) Nach § 1618a [X.] sind Eltern und Kinder einander Beistand und Rücksicht schuldig. Diese Vorschrift wurde als Leitlinie für alle [X.]en ins Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen. Obwohl der Gesetzgeber an einen Verstoß keine Rechtsfolgen geknüpft hat, entfaltet die Vorschrift über das bürgerliche Recht – insbesondere das Familienrecht – hinaus als Wertemaßstab auch Wirkung bei der Konkretisierung strafrechtlicher Einstands- bzw. [X.]. Dies bedeutet, dass bei Prüfung einer Einstandspflicht von Kindern gegenüber Eltern im Sinne des § 13 Abs. 1 StGB maßgeblich auf § 1618a [X.] zurückzugreifen ist (vgl. [X.], Beschluss vom 13. Oktober 2016 – 3 [X.], [X.], 401; BeckOK-[X.]/[X.], Stand: 15. Juni 2017, § 1618a Rn. 4; [X.]/[X.], [X.], 16. Aufl., § 1618a Rn. 4; [X.]/[X.], [X.], 76. Aufl., § 1618a Rn. 3; [X.]/[X.], [X.], Neubearbeitung 2015, § 1618a Rn. 21; [X.], [X.] aus familiären Beziehungen, 2006, [X.] ff. und [X.] – ablehnend: [X.], 5. Aufl., § 13 Rn. 61; [X.], Strafrecht Allgemeiner Teil, Band II, § 32 Rn. 42; Bülte, [X.] 2013, 391, 398). Im Rahmen des als Wertemaßstab heranzuziehenden § 1618a [X.] ist der Gehalt der geschuldeten familiären Solidarität indes nicht einheitlich, sondern anhand der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen (BT-Drucks. 8/2788, S. 43; [X.], 976, 977; BeckOGK/[X.], Stand: 1. Juli 2017, § 1618a Rn. 9; MüKo-[X.]/v. [X.] [X.], 7. Aufl., § 1618a Rn. 8; [X.]/[X.], aaO, § 1618a Rn. 21). Maßgebliche Bedeutung können in diesem Zusammenhang etwa das Alter, der Gesundheitszustand, die Lebensumstände und das Zusammenleben der betroffenen Personen erlangen (vgl. BayObLG aaO; MüKo-[X.]/v. [X.] [X.], aaO, § 1618a Rn. 8; [X.]/[X.], aaO, § 1618a Rn. 21). Dementsprechend können auch mit § 1618a [X.] korrespondierende strafrechtliche Einstandspflichten nicht losgelöst von der faktischen Ausgestaltung des [X.] bestimmt werden (vgl. hierzu allgemein [X.]/[X.]/[X.]/[X.], StGB, 29. Aufl., § 13 Rn. 21; [X.]/[X.], 9. Aufl., § 13 Rn. 72; vgl. etwa zum Erlöschen der gegenseitigen Schutz- und [X.] bei Eheleuten nach ernsthaft erfolgter Trennung: [X.], Urteil vom 24. Juli 2003 – 3 [X.], [X.]St 48, 301 ff.). Vielmehr ist auch bei der Konkretisierung der strafrechtlichen Einstandspflicht und bei Bestimmung des Pflichtenprogramms den Umständen des Einzelfalls und insbesondere solchen Regelungen Rechnung zu tragen, die der betroffene Personenkreis in autonomer Selbstbestimmung getroffen hat (vgl. für die Beistandspflichten unter Eheleuten [X.], aaO, § 32 Rn. 46; Freund, [X.] und Unterlassen, 1992, S. 289; zur einvernehmlichen Übertragbarkeit persönlicher Schutzpflichten: [X.], 12. Aufl., § 13 Rn. 60, [X.]. 196).

b) Von diesen Grundsätzen ausgehend hat der 3. Strafsenat des [X.] bei einer zwischen Elternteil und Kind bestehenden Hausgemeinschaft eine gegenseitige strafrechtliche Einstandspflicht mit der Begründung bejaht, aus der in § 1618a [X.] normierten familiären Solidarität folge jedenfalls bei faktischem Zusammenleben eine Schutzpflicht im Sinne von § 13 Abs. 1 StGB ([X.], Beschluss vom 13. Oktober 2016 – 3 [X.], [X.], 401). Ob sich eine Garantenpflicht – ohne das tatsächliche Vorliegen einer effektiven Familiengemeinschaft – allein aus der formal bestehenden familienrechtlichen Beziehung ergeben kann, hat der 3. Strafsenat ausdrücklich offengelassen ([X.], Beschluss vom 13. Oktober 2016, aaO). Letztlich ebenfalls an der konkreten Ausgestaltung des Falles orientiert hat der Senat – allerdings noch vor Einführung des § 1618a [X.] durch das Gesetz zur Neuregelung der elterlichen Sorge vom 18. Juli 1979 – jedenfalls bei Lebensgefahren eine strafrechtliche Einstandspflicht des Kindes gegenüber dem Elternteil bejaht, wobei er sich hierbei maßgeblich auf das enge Verwandtschaftsverhältnis als solches (die „durch Blutsbande verbundene Familie“) gestützt hat; innerhalb dieses Personenkreises bestehe eine Rechtspflicht zur Abwendung schwerer Gefahren, und zwar unabhängig von dem Vorliegen einer häuslichen Gemeinschaft, welche im konkreten Fall jedoch zusätzlich vorlag ([X.], Urteil vom 29. November 1963 – 4 StR 390/63, [X.]St 19, 167 ff.; zustimmend [X.]/[X.]/Satzger, Strafrecht Allgemeiner Teil, 46. Aufl., Rn. 1008; [X.], [X.] der [X.], 1986, S. 156; ausdrücklich gegen das Kriterium der „Blutsbande“ Bülte, aaO, 396; eine generelle Einstandspflicht des Kindes ebenfalls ablehnend: MüKo-StGB/Freund, 3. Aufl., § 13 Rn. 177; [X.], aaO, § 13 Rn. 61; [X.], Garantenstellung und Notwehrrecht, 2014, [X.] f.).

c) Auch im vorliegenden Fall ist das [X.] mit Blick auf die konkreten Umstände zu Recht davon ausgegangen, dass der Angeklagte aufgrund einer sich aus der [X.] herzuleitenden Garantenstellung in objektiver Hinsicht spätestens am Vorabend des Todes seiner Mutter verpflichtet war, geeignete Maßnahmen zur Abwendung der bei ihr eingetretenen Lebensgefahr einzuleiten. Nach den insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen war das Verhältnis des Angeklagten zu seinen Eltern über die rein formale familiäre Beziehung hinaus sowohl von besonderer räumlicher als auch persönlicher Nähe geprägt. Der Angeklagte lebte im selben Wohnhaus unmittelbar neben seinen Eltern, er besuchte diese mehrmals in der Woche, und es gab keine Anzeichen einer Zerrüttung des Verhältnisses zwischen dem Angeklagten und seinen Eltern. Im Hinblick auf die geschuldete familiäre Solidarität löst diese enge innerfamiliäre Beziehung – jedenfalls bei dem vorliegend festgestellten Eintritt einer Lebensgefahr, der denkbar schwersten Rechtsgutsgefährdung – eine Einstandspflicht aus. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte aufgrund seiner Vorerkrankung in objektiver Hinsicht nicht in der Lage war, dieser Erfolgsabwendungspflicht nachzukommen, ergeben die Urteilsgründe nicht.

Eine Erfolgsabwendungspflicht des Angeklagten bestand – jedenfalls am Vorabend ihres Todes – trotz der festgestellten innerfamiliären Rollenverteilung bei der Pflege seiner Mutter. Zwar folgt hieraus, dass die Einstandspflicht des Angeklagten grundsätzlich im Verhältnis zu seinem Vater nachrangig war. Denn nach den Feststellungen des [X.]s wurde der Angeklagte von den gesundheitlichen Problemen und der Pflege seiner Mutter bewusst ferngehalten; die faktische Verantwortung für ihre Pflege und Versorgung oblag aufgrund der in autonomer Selbstbestimmung zwischen [X.] und ihrem Ehemann getroffenen Vereinbarung allein dem – als in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehemann seinerseits garantenpflichtigen – Mitangeklagten.

Die aus der klaren Rollenverteilung folgende vordringliche Verantwortlichkeit des Mitangeklagten führte aber nicht zu einer gänzlichen Befreiung des Angeklagten von seinen Schutzpflichten. Vielmehr traf ihn aufgrund des dargelegten und fortbestehenden [X.] zu seinen Eltern eine uneingeschränkte Erfolgsabwendungspflicht, als der Mitangeklagte aufgrund seiner demenziellen Erkrankung nicht mehr in der Lage war, auf den lebensbedrohlichen Zustand seiner Ehefrau angemessen zu reagieren und somit als (vorrangiger) Garant ausfiel.

2. Bezogen auf die so bestimmte Garantenstellung enthält das Urteil zur subjektiven Tatseite einen durchgreifenden Darlegungsmangel.

Bei einem unechten Unterlassungsdelikt müssen die Feststellungen ergeben, dass vom Vorsatz des [X.] sämtliche tatsächlichen Umstände erfasst sind, die seine Garantenstellung begründen ([X.], aaO, § 13 Rn. 73; MüKo-StGB/Freund, aaO, § 13 Rn. 237; [X.], aaO, § 13 Rn. 20). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nur zum Teil gerecht.

Die [X.] hat zwar festgestellt, dass der Angeklagte spätestens bei seinem letzten Besuch den lebensbedrohlichen Zustand seiner Mutter erkannte, nicht jedoch, dass ihm gleichzeitig bewusst war, dass sein Vater aufgrund der bestehenden Demenzerkrankung zu einer adäquaten Einschätzung und Bewältigung der Situation nicht mehr in der Lage war und ihn deshalb eine Einstandspflicht traf. Dem Urteil kann auch aus dem Gesamtzusammenhang schon nicht entnommen werden, dass es für den selbst krankheitsbedingt in seinen kognitiven Fähigkeiten eingeschränkten Angeklagten offensichtlich erkennbare Symptome einer Demenzerkrankung seines [X.] gab, zumal dieser nach den Feststellungen bis zuletzt noch selbständig die eheliche Wohnung in einem ordentlichen und sauberen Zustand hielt.

3. Darüber hinaus ist die Feststellung, dass der Angeklagte den lebensbedrohlichen Zustand seiner Mutter spätestens am Abend des 29. Oktober 2015 erkannte, auch mit Blick auf den eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfungsmaßstab (vgl. [X.], Urteile vom 3. Juli 2014 – 4 [X.], [X.], 146 f.; vom 9. Juni 2005 – 3 [X.], NJW 2005, 2322, 2326; Beschluss vom 28. Juni 2017 – 1 [X.], juris Rn. 5), nicht tragfähig belegt. Die Beweiswürdigung weist durchgreifende Lücken auf.

Zur Begründung der subjektiven Tatseite hat sich die [X.] insoweit ausschließlich auf die von den [X.] und den [X.]n der [X.] ausgehende starke Geruchsbildung gestützt, die am Abend des 29. Oktober 2015 vorlag und die der Angeklagte wahrnahm. Dagegen hat die [X.] nicht festzustellen vermocht, dass der Angeklagte den körperlich massiv geschwächten Zustand seiner Mutter – insbesondere die weitere Gewichtsabnahme und die [X.] – infolge der ständigen Abdunkelung des [X.]s optisch erfasste.

Allein auf dieser Grundlage ist das Erkennen einer Lebensgefahr jedoch nicht ausreichend begründet. Vielmehr hat das [X.] wesentliche Umstände, die gegen eine Erkennbarkeit des akut lebensbedrohlichen Zustands sprechen, nicht in seine Würdigung einbezogen. Zwar legt ein Geruch, der von [X.] beziehungsweise von [X.]n ausgeht, ohne weiteres einen schlechten hygienischen Zustand und die Notwendigkeit unverzüglicher pflegerischer, gegebenenfalls auch medizinischer Maßnahmen nahe. Weshalb der vom Angeklagten wahrgenommene intensive Geruch darüber hinaus ein deutliches Anzeichen für einen lebensbedrohlichen Zustand der [X.] war – zumal bedingt durch eine Lungenentzündung – ergeben die Urteilsgründe nicht. Dies versteht sich nicht von selbst zumal vor dem Hintergrund, dass [X.] nach den Feststellungen auch noch beim letzten Besuch des Angeklagten, trotz ihres vom Angeklagten optisch nicht wahrgenommenen Zustands, noch zu einer normalen Kommunikation in der Lage war. Mit diesem, die Erkennbarkeit der konkreten Lebensgefahr in Frage stellenden Umstand hat sich die [X.] nicht auseinandergesetzt, obwohl sich dies schon mit Blick auf die beim Angeklagten festgestellten eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten aufgedrängt hat. [X.] geblieben ist in diesem Zusammenhang zudem die Frage, ob sich die Geruchswahrnehmung des Angeklagten signifikant von derjenigen bei seinen regelmäßigen vorangegangenen Besuchen bei seiner Mutter unterschied. Die Erörterung auch dieser Frage hat sich aufgedrängt, da nahe liegt, dass sich ein vergleichbar strenger Geruch aufgrund der nach den Feststellungen schon länger vorhandenen [X.] bereits zu einem früheren [X.]punkt in dem [X.] entwickelt hatte, ohne dass bereits ein lebensbedrohlicher Zustand eingetreten war.

4. Das neue Tatgericht wird Gelegenheit haben, das angeklagte Geschehen auch im Hinblick auf die Grundsätze zur eigenverantwortlichen Selbstgefährdung (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 24. November 2016 – 4 [X.], [X.], 219 ff.; Urteil vom 28. Januar 2014 – 1 [X.], [X.]St 59, 150 ff.; Beschluss vom 5. August 2015 – 1 [X.], [X.]St 61, 21 ff.) zu würdigen, und zwar sowohl bezüglich der objektiven als auch bezüglich der subjektiven Tatseite.

Sost-Scheible     

      

Roggenbuck     

      

Cierniak

      

Bender     

      

Feilcke     

      

Meta

4 StR 169/17

02.08.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Essen, 7. November 2016, Az: 22 Ks 4/16

§ 13 Abs 1 StGB, § 22 StGB, § 23 StGB, § 212 StGB, § 1618a BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.08.2017, Az. 4 StR 169/17 (REWIS RS 2017, 7062)

Papier­fundstellen: NJW 2017, 3609 REWIS RS 2017, 7062

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 StR 169/17 (Bundesgerichtshof)


2 StR 491/20 (Bundesgerichtshof)

Totschlag durch Unterlassen: Garantenstellung im Rahmen der Beistands- und Rücksichtspflicht zwischen Kindern und Eltern; Mitübernahme …


3 StR 248/16 (Bundesgerichtshof)

Totschlag durch Unterlassen: Garantenstellung aus familiärer Beistandspflicht


3 StR 248/16 (Bundesgerichtshof)


1 StR 354/16 (Bundesgerichtshof)

Körperverletzung mit Todesfolge durch Unterlassen des Garanten: Feststellung des erforderlichen spezifischen Gefahrzusammenhangs


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.