Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 24.03.2014, Az. 1 BvR 734/14

1. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2014, 6830

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Mangelnde Rechtswegerschöpfung bzgl einer Anordnung über die Einholung eines Abstammungsgutachtens (§ 167a Abs 2 FamFG iVm § 1686a Abs 1 BGB) - fachgerichtlicher Zwischenstreit gem § 167a Abs 3 FamFG iVm §§ 178 Abs 2 FamFG, 386ff ZPO möglich


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

1

1. Die Beschwerdeführer sind verheiratete Eltern und ihr sechsjähriger [X.]. Die Eltern werden von [X.], der glaubt, biologischer Vater des Kindes zu sein, nach § 1686a BGB auf Gewährung von Umgang und Auskunft in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat mit angegriffenem Beweisbeschluss vom 3. Februar 2014 die Einholung eines Abstammungsgutachtens angeordnet.

2

Dagegen wenden sich die Beschwerdeführer mit ihrer Verfassungsbeschwerde und ihrem Eilantrag. Sie rügen, dass die mit einer Abstammungsklärung verbundenen Grundrechtseingriffe nicht gerechtfertigt seien, solange nicht geklärt sei, ob die übrigen Voraussetzungen des § 1686a BGB vorlägen.

3

2. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht dem Grundsatz der Subsidiarität verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes genügt. Danach muss ein Beschwerdeführer über die Erschöpfung des Rechtswegs hinaus alle anderweitig bestehenden Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu beseitigen. Hier steht nach dem neu eingeführten § 167a Abs. 3 FamFG in Verbindung mit § 178 Abs. 2 FamFG und §§ 386 ff. ZPO der Zwischenstreit über die Zeugnisverweigerung offen.

4

Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

5

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 734/14

24.03.2014

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend AG Diez, 3. Februar 2014, Az: 12 F 35/12, Beschluss

§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 1686a Abs 1 BGB, § 167a Abs 2 FamFG, § 167a Abs 3 FamFG, § 178 Abs 2 FamFG, §§ 386ff ZPO, § 386 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 24.03.2014, Az. 1 BvR 734/14 (REWIS RS 2014, 6830)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6830

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