Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, Az. 10 AZR 134/11

10. Senat | REWIS RS 2012, 7171

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeit - billiges Ermessen


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 17. Dezember 2010 - 16 [X.] [X.] - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob das beklagte [X.] verpflichtet war, dem Kläger eine höherwertige Tätigkeit nach der Vergütungsgruppe [X.] auf Dauer zu übertragen und ihn dementsprechend zu vergüten.

2

Der Kläger ist seit 1986 als Jurist beim beklagten Land beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden und finden die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst der Länder Anwendung ([X.]/[X.]). Bis zum 31. Dezember 2004 übte der Kläger eine Tätigkeit als Sachbearbeiter im gehobenen Dienst nach Vergütungsgruppe [X.] [X.] aus.

3

Das beklagte Land versetzte den Kläger zum 1. Januar 2005 zum [X.] und ordnete ihn zeitgleich mit Schreiben vom 15. Dezember 2004 für die Dauer von drei Jahren zur [X.] ab, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Dort übte der Kläger vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 eine Tätigkeit als Sachbearbeiter des gehobenen Dienstes im Bereich „[X.] und Berufserlaubnisse“ bei unveränderter Vergütung aus. Zum 1. Januar 2006 wurde dem Kläger im Rahmen der weiter laufenden befristeten Abordnung die Leitung des Sachgebiets vorübergehend übertragen. Diese Tätigkeit erfüllte die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe [X.]. Mit Schreiben vom 21. Februar 2006 teilte das beklagte Land dem Kläger mit, es gewähre ihm ab 1. Januar 2006 befristet für die Dauer der Wahrnehmung der höherwertigen Tätigkeit und der gleichzeitigen Abordnung eine Zulage gemäß § 24 Abs. 1 [X.] in Höhe des [X.] zwischen den Vergütungsgruppen [X.] [X.] und [X.].

4

Das Sachgebiet „[X.] und Berufserlaubnisse“ wurde zum 1. April 2006 auf den neu gegründeten [X.] (im Folgenden: ZzA) übertragen. Mit Schreiben vom 30. März 2006 ordnete das beklagte Land den Kläger ab dem 1. April 2006 nach § 12 Abs. 1 [X.] „bis auf Weiteres“ zum ZzA ab.

5

Mit Schreiben vom 26. November 2007 gewährte das beklagte Land dem Kläger ab 1. Januar 2008 befristet für die Dauer der Wahrnehmung der höherwertigen Tätigkeit und seiner gleichzeitigen Abordnung - längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2008 - eine Besitzstandszulage nach § 10 TVÜ-L. Diese Zulage in Höhe von zuletzt 1.131,57 [X.] brutto monatlich zahlte das beklagte Land bis zum 31. Oktober 2008.

6

Mit Schreiben vom 12. November 2008 teilte das beklagte Land dem Kläger mit, es gewähre ihm ab 1. Januar 2009 befristet für die Dauer der Wahrnehmung der höherwertigen Tätigkeit und seiner gleichzeitigen Abordnung längstens bis 31. Dezember 2009 eine persönliche Zulage. Deren Höhe richtete sich nunmehr nach § 14 [X.] und belief sich seit dem 1. November 2008 nur noch auf 319,30 [X.].

7

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die nur vorübergehende Übertragung der Tätigkeit als Leiter des Sachgebiets „[X.] und Berufserlaubnisse“ entspreche nicht billigem Ermessen. Da die ausgeübte Tätigkeit grundsätzlich auf Dauer anfalle und auch bei etwaiger Auflösung des ZzA ausgeübt werden müsse, habe ihm diese Tätigkeit im [X.] nicht nur vorübergehend übertragen werden dürfen. Sein Interesse an einer dauerhaften Übertragung noch zu Zeiten der Geltung des [X.] folge daraus, dass er in diesem Fall seit 2006 in die Vergütungsgruppe [X.] eingruppiert gewesen wäre und ihm die Vergütung auch bei Überleitung des Arbeitsverhältnisses in den [X.] erhalten geblieben wäre.

8

Der Kläger hat beantragt

        

1.    

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet war, an ihn seit 1. Januar 2006, hilfsweise seit 1. April 2006 Vergütung nach Vergütungsgruppe [X.] zu zahlen,

        

2.    

das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 11.371,79 [X.] brutto nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit 1. Dezember 2008 auf 812,27 [X.], seit dem 1. Januar 2009 auf weitere 812,27 [X.] sowie jeweils zum 1. jedes weiteren Monats auf weitere 812,27 [X.] bis zum 1. Januar 2010 zu zahlen.

9

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Übertragung der höherwertigen Tätigkeit sei nur im Rahmen der - vorläufigen - Abordnung des [X.] möglich gewesen. Das beklagte Land sei nicht berechtigt gewesen, den Kläger zu einem anderen Arbeitgeber zu versetzen. Zu einem Arbeitgeberwechsel sei der Kläger, wie unstreitig, zu keinem Zeitpunkt bereit gewesen. Dem Kläger stehe ein Rückkehrrecht zu. Es sei ungewiss, ob im Fall der Ausübung des Rückkehrrechts beim beklagten Land eine Beschäftigungsmöglichkeit nach [X.] 13 [X.] bestehe.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg. Die Klage ist zwar zulässig (unter I), jedoch unbegründet. Die Würdigung des [X.], es habe billigem Ermessen entsprochen, dem Kläger die Tätigkeiten im [X.] jeweils nicht auf Dauer, sondern nur vorübergehend zu übertragen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (unter II).

I. Die Klage ist zulässig.

1. Der Kläger will festgestellt wissen, dass er seit Januar oder jedenfalls April 2006 Vergütung nach Vergütungsgruppe [X.] beanspruchen konnte. Dieser Feststellungsantrag und das dem entsprechende Zahlungsbegehren können dem Grunde und der Höhe nach nur dann Erfolg haben, wenn das beklagte Land dem Kläger im Januar oder April 2006 die Tätigkeit nach Vergütungsgruppe [X.] auf Dauer hätte übertragen müssen. In diesem Fall wäre der Kläger im [X.] in die Vergütungsgruppe [X.] eingruppiert gewesen und ihm wäre der Vergütungsanspruch in der geltend gemachten Höhe bei der nach § 39 Abs. 1 Satz 1 [X.] am 1. November 2006 erfolgten Überleitung in den [X.] nach §§ 4, 5 [X.] erhalten geblieben. Soweit der Kläger erstmals in der Revisionsbegründung geltend macht, das beklagte Land hätte ihm nach Inkrafttreten des [X.] die von ihm ausgeübte Tätigkeit auf Dauer übertragen müssen, ergeben sich daraus nicht die mit den [X.] zur Entscheidung gestellten Zahlungsansprüche. Dass gegebenenfalls andere Ansprüche, etwa nach § 10 Satz 7 [X.], bestünden, wenn die betreffende Verpflichtung des beklagten [X.] nach dem 31. Oktober 2006 bis zum 31. Oktober 2008 bestanden hätte, könnte nur mit einer Klageerweiterung geltend gemacht werden, die jedoch im Revisionsverfahren unzulässig ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das [X.]arbeitsgericht eine etwa bestehende Pflicht des beklagten [X.], dem Kläger nach dem 31. Oktober 2006 seine Tätigkeit dauerhaft zu übertragen, geprüft hat. Zur Stützung der in den [X.] beschriebenen Rechtsfolgen war diese Prüfung nicht geeignet. Sie betraf einen bis dahin nicht erhobenen Anspruch und erfolgte jenseits der durch die Klageanträge bestimmten Begrenzung des Streitgegenstands.

2. Dem Kläger steht hiernach das erforderliche rechtliche Interesse (§ 256 Abs. 1 ZPO) an der Feststellung der zutreffenden Eingruppierung zur Seite (zur Zulässigkeit von Eingruppierungsfeststellungsklagen: vgl. [X.] 22. Oktober 2008 - 4 [X.] - Rn. 16, [X.] § 1 Tarifverträge: Chemie Nr. 20; 6. Juni 2007 - 4 [X.] - Rn. 14, [X.] [X.] 1975 §§ 22, 23 Nr. 308; 15. Mai 2002 - 4 [X.] - Rn. 13, [X.], 81). Dem steht auch nicht im Weg, dass der Kläger die Feststellung seiner Eingruppierung ab Januar 2006 verlangt, obwohl er bis zum 31. Oktober 2008 im Ergebnis Vergütung nach Vergütungsgruppe [X.] erhalten hat. Die begehrte Feststellung, dass ihm die höhere Vergütung nicht aufgrund des Anspruchs auf eine Zulage zusteht, sondern aufgrund „genuiner“ Eingruppierung, ist für sein Rechtsverhältnis zum beklagten Land deshalb von Bedeutung, weil sich, wenn der Kläger mit seinem Feststellungsbegehren durchdränge, daraus die Verpflichtung des beklagten [X.] zur Zahlung der Vergütung nach [X.] 13 [X.] in der vom Kläger beanspruchten Höhe auch für die Zukunft ergäbe. Dass der Kläger gleichzeitig für einen Teil des [X.] mit dem Antrag zu 2. Zahlungsansprüche durch Leistungsklage geltend gemacht hat, steht der Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht entgegen, weil der Feststellungsantrag auch darüber hinausgehende Anspruchszeiträume umfasst.

II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger ist nicht in die Vergütungsgruppe [X.]/[X.] 13 [X.] eingruppiert. Voraussetzung hierfür wäre, dass ihm die Tätigkeiten - die unstreitig die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe [X.]/[X.] 13 [X.] erfüllen - auf Dauer übertragen wären oder die dauerhafte Übertragung unter Verstoß gegen die Gebote billigen Ermessens unterblieben wäre. Weder das eine noch das andere ist der Fall.

1. Für die [X.] bis zum Inkrafttreten des [X.] richtete sich die Eingruppierung nach § 22 ff. [X.].

a) Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist der Angestellte in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die vom Kläger in diesem [X.]raum ausgeübten Tätigkeiten der von ihm beanspruchten Vergütungsgruppe [X.] waren ihm jedoch nicht auf Dauer, sondern nur vorübergehend übertragen. Deshalb erhielt der Kläger bis zum 31. Oktober 2008 eine persönliche Zulage gemäß § 10 Satz 1 [X.] iVm. § 24 [X.] und danach gemäß § 10 Satz 2 [X.] die Zulage des § 14 [X.].

b) Das beklagte Land war zu den vom Kläger genannten [X.]punkten im [X.] nicht verpflichtet, ihm die betreffenden Tätigkeiten auf Dauer zu übertragen. Die nur vorübergehende Übertragung entsprach billigem Ermessen.

aa) Die Rechtmäßigkeit der vorübergehenden Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit ist an den Regeln zu messen, die der Arbeitgeber bei der Ausübung seines arbeitsvertraglichen Leistungsbestimmungsrechts (Direktionsrechts) entsprechend § 106 [X.] (§ 315 Abs. 1 BGB) grundsätzlich einzuhalten hat. Die Ausübung des Direktionsrechts durch den Arbeitgeber hat billigem Ermessen zu entsprechen ([X.] 17. Januar 2006 - 9 [X.] [X.]-O § 24 Nr. 6; 17. April 2002 - 4 [X.] - zu II 3 c bb der Gründe, [X.]E 101, 91).

(1) Im Fall der interimistischen Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit kommt es im ersten Schritt darauf an, ob es billigem Ermessen entspricht, dem Arbeitnehmer die anders bewertete Tätigkeit überhaupt, wenn auch nur vorübergehend, zu übertragen. In einem zweiten Schritt ist, wenn die Übertragung von Anfang an oder auch erst nach einer bestimmten [X.] mit einer höheren Vergütung oder einer vorübergehend gewährten Zulage verbunden ist, zu prüfen, ob es billigem Ermessen entspricht, diese Tätigkeit nur vorübergehend zu übertragen. Dabei ist unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls abzuwägen, ob das Interesse des Arbeitgebers daran, die Tätigkeit nur vorübergehend zu übertragen, oder das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung der höherwertigen Tätigkeit und - falls damit verbunden - auch der besseren Bezahlung überwiegt. Insgesamt ist damit eine „doppelte“ Billigkeitsprüfung geboten.

(2) Entspricht die vorübergehende Übertragung der Tätigkeit nicht billigem Ermessen, so erfolgt die Bestimmung der „Leistung“ entsprechend § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB durch eine richterliche Entscheidung. Sie kann bei der interimistischen Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit - je nachdem, worin die Unbilligkeit liegt - darin bestehen, dass die Übertragung der Tätigkeit nicht als nur vorübergehend, sondern als auf Dauer vorgenommen erklärt wird oder die zeitliche Dauer anders bestimmt wird. Die Beweislast dafür, dass die Ausübung des Direktionsrechts billigem Ermessen entspricht, trägt derjenige, der das Leistungsbestimmungsrecht ausübt ([X.] 17. April 2002 - 4 [X.] - zu II 3 c bb (1) und (2) der Gründe, [X.]E 101, 91; 16. September 1998 - 5 [X.] - [X.] [X.]-O § 24 Nr. 2 = EzA BGB § 315 Nr. 49; 17. Dezember 1997 - 5 [X.] - [X.]E 87, 311).

(3) Wird demselben Angestellten dieselbe oder eine gleichermaßen höherwertige Tätigkeit mehrmals nacheinander vorübergehend oder vertretungsweise übertragen, unterliegt jeder dieser Übertragungsakte der gerichtlichen Billigkeitskontrolle entsprechend § 315 BGB. Ist bei auch nur einer dieser mehreren interimistischen Übertragungen billiges Ermessen hinsichtlich dessen, dass die Übertragung nicht auf Dauer erfolgte, nicht gewahrt, kann dies zur Folge haben, dass diese Übertragung kraft richterlicher Entscheidung entsprechend § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB als auf Dauer erfolgt anzusehen ist ([X.] 17. April 2002 - 4 [X.] - zu II 3 e der Gründe, [X.]E 101, 91).

bb) Das [X.]arbeitsgericht hat diese Grundsätze in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise auf den Streitfall angewandt. Der Begriff des billigen Ermessens iSv. § 106 Satz 1 [X.] (§ 315 Abs. 3 BGB) ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Dessen richtige Anwendung kann das Revisionsgericht grundsätzlich nur darauf nachprüfen, ob das [X.] ihn frei von Rechtsirrtum angewandt hat und ob die Abwägung der Besonderheiten des Einzelfalls vollständig, ohne inneren Widerspruch und frei von Verstößen gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze erfolgt ist ([X.] 28. August 1996 - 7 [X.] - zu [X.] 2 der Gründe, [X.] BetrVG 1972 § 76a Nr. 7 = EzA BetrVG 1972 § 76a Nr. 11). Diesem Maßstab wird die Würdigung des [X.] gerecht.

(1) Zu Recht hat das [X.]arbeitsgericht entscheidend darauf abgestellt, dass dem beklagten Land eine dauerhafte Übertragung der vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten im [X.] rechtlich nicht möglich war. Für die dauerhafte einseitige Übertragung von Arbeit bei einem anderen Arbeitgeber war keine Rechtsgrundlage gegeben.

(2) Grundlage für die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten war im streitigen [X.]raum § 12 [X.], der auszugsweise lautet:

        

„§ 12 

        

Versetzung, Abordnung, Zuweisung

        

(1)     

Der Angestellte kann aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. Soll der Angestellte an eine Dienststelle außerhalb des bisherigen [X.] versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so ist er vorher zu hören.

        

(2)     

Dem Angestellten kann im dienstlichen/betrieblichen oder öffentlichen Interesse mit seiner Zustimmung vorübergehend eine mindestens gleichbewertete Tätigkeit bei einer Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Tarifvertrages oder bei einer anderen öffentlichen Einrichtung zugewiesen werden. Die Rechtsstellung des Angestellten bleibt unberührt; ...“

Während die in § 12 Abs. 1 [X.] erwähnte Versetzung die - auch dauerhafte - Übertragung einer anderen als der bisherigen Arbeit bei demselben Arbeitgeber ermöglicht ([X.] 20. Januar 1988 - 4 [X.] -), stellt die Abordnung „die Zuweisung einer vorübergehenden Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder bei einem anderen Betrieb desselben oder eines anderen Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses“ dar ([X.] 11. Juni 1992 - 6 [X.] - zu II 2 der Gründe, [X.] [X.] § 12 Nr. 2). Für die dauerhafte, auf das Direktionsrecht gestützte Übertragung von Tätigkeiten bei einem anderen Arbeitgeber bietet § 12 [X.] demnach keine Grundlage.

(3) Eine andere Rechtsgrundlage wird vom Kläger nicht aufgezeigt. Sie ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere ermöglicht es § 106 Satz 1 [X.] dem Arbeitgeber nicht, dem Arbeitnehmer dauerhaft Arbeitsleistung bei einem anderen Arbeitgeber (Unternehmen) zu übertragen. Die dauerhafte Übertragung einer Tätigkeit kann der Arbeitnehmer nur verlangen, wenn der Arbeitgeber auch die rechtliche Möglichkeit hat, die Übertragung vorzunehmen. Diese Möglichkeit hatte das beklagte Land zu den hier in Rede stehenden [X.]punkten im [X.] weder gegenüber dem Kläger noch gegenüber der [X.] oder gegenüber dem ZzA, die beide eigenständige juristische Personen des öffentlichen Rechts sind. Richtig ist zwar, dass ein Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit bei der [X.] bzw. bei dem ZzA nicht - jedenfalls nicht unmittelbar - absehbar war und auch bis heute nicht eingetreten ist. Das ändert aber nichts daran, dass diese Beschäftigungsmöglichkeit nicht bei dem beklagten Land bestand.

(4) Unerheblich ist, ob das beklagte Land freie Stellen nach Vergütungsgruppe [X.] hatte. Der Kläger könnte mit seinem Begehren nur dann Erfolg haben, wenn billiges Ermessen verlangt hätte, dass ihm die im Streitfall vorübergehend übertragene Tätigkeit bei der [X.] bzw. beim ZzA auf Dauer übertragen worden wäre.

2. Ob der Kläger im Geltungszeitraum des [X.] Anspruch auf dauerhafte Übertragung der von ihm ausgeübten Tätigkeit hatte, kann dahinstehen. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, ergäben sich daraus nicht die mit den [X.] verfolgten Ansprüche.

III. [X.] fallen dem Kläger nach § 97 Abs. 1 ZPO zur Last.

        

    Mikosch     

        

    Mestwerdt     

        

    Schmitz-Scholemann    

        

        

        

    Thiel     

        

    Trümner     

                 

Meta

10 AZR 134/11

18.04.2012

Bundesarbeitsgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Hannover, 14. April 2010, Az: 8 Ca 28/10 E, Urteil

§ 315 BGB, § 106 GewO, § 315 BGB, § 106 GewO, § 256 Abs 1 ZPO, § 12 BAT, § 22 BAT, § 24 BAT, § 14 TV-L, § 10 TVÜ-L

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, Az. 10 AZR 134/11 (REWIS RS 2012, 7171)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7171

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 Sa 233/15 (Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern)


10 AZR 203/11 (Bundesarbeitsgericht)

Anspruch einer Lehrerkraft auf Zulage nach § 14 TV-L wegen vorübergehender Übertragung höherwertiger Tätigkeiten


6 AZR 242/14 (Bundesarbeitsgericht)

Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 14 TVöD-AT - Vertretung


10 AZR 322/10 (Bundesarbeitsgericht)

Direktionsrecht im öffentlichen Dienst - Abordnung eines Gymnasiallehrers an eine Regionale Schule


18 (5) Sa 1081/01 I (Landesarbeitsgericht Hamm)


Referenzen
Wird zitiert von

2 Sa 233/15

5 Sa 119/15

14 Sa 337/12

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.