Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2013, Az. II ZR 214/10

II. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 7486

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 214/10
vom
12. März 2013
in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 12.
März
2013
durch [X.]
Dr.
Bergmann,
die Richterin Dr.
Reichart sowie
die [X.]
Drescher,
[X.] und Sunder

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. September 2010 wird auf seine Kosten
als unzulässig
verworfen.
Streitwert: bis zu

Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten ist als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der Beschwer nicht, wie nach §
26 Nr.
8 EGZPO erfor-derlich, über 20.000

bis zu
10.000

glaubhaft gemacht ist.
1. Die Parteien sind je zur Hälfte Miteigentümer eines Grundstücks in [X.] Mitte, das mit einem Wohn-
und Geschäftshaus bebaut ist. Der Beklagte ließ auf seinen Miteigentumsanteil zwei Briefgrundschulden in Höhe von insge-samt 2,5 Mio.

Der Kläger sieht darin eine Verletzung gesellschafts-rechtlicher, auf die Bewirtschaftung des Gesamtobjekts bezogener
Verpflich-tungen und nimmt den Beklagten im Wege der actio pro socio auf Löschung der 1
2

-
3
-

Grundschulden und die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch. Mit dieser Klage hatte er in den Vorinstanzen Erfolg.
2.
Der Wert der Beschwer des Beklagten wird im Streitfall nicht durch den Nennbetrag der Grundschulden bestimmt (§
6
ZPO), sondern
durch sein
-
den Umständen nach wesentlich geringeres
-
wirtschaftliches Interesse daran, dass die Löschung der Grundschulden unterbleibt (§ 3 ZPO).
Allerdings bemisst sich der Streitwert einer Löschungsklage nach her-kömmlicher Auffassung grundsätzlich nach dem Nennbetrag der betreffenden Grundschuld (Roth in
Stein/[X.], ZPO, 22.
Aufl., §
6 Rn. 36; Musielak/
[X.], ZPO, 9.
Aufl., §
3 Rn.
31
Stichwort

Baumbach/
[X.]/[X.]/[X.], ZPO, 71.
Aufl., §
6 Rn.
14, [X.]. [X.]; siehe auch [X.], Beschluss vom 24.
Oktober
2007 -
IV
ZR
99/07, juris Rn.
6;
Beschluss vom 15. April 2010

[X.], [X.], 1475 Rn.
5;
vgl. ferner zu
§
23 Abs.
2 [X.]:
[X.], [X.], 1072 Rn.
25
ff., 36). Nach anderer Ansicht ist die Höhe der Valutierung zu berücksichtigen, wobei
teilweise
vorgeschlagen
wird, den Streitwert im Falle geringer oder fehlender Valutierung nach einem Bruchteil des Nennbetrags des Grundpfandrechts zu bemessen (vgl.
[X.]/
[X.], ZPO, 29.
Aufl., §
3 Rn.

[X.]/[X.], 4.
Aufl., §
6 Rn.
18; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 13.
Aufl., Rn.
3548
ff., [X.]. [X.]; siehe auch [X.], Beschluss vom 3.
März
2004 -
IV
ZB
38/03, juris; [X.], [X.] 2010, 385 [X.]).
Die
Besonderheit des Streitfalls liegt demgegenüber darin, dass der Klä-ger
an dem mit den
Grundschulden
belasteten Grundeigentum, hier dem Mitei-gentumsanteil des Beklagten, nicht dinglich berechtigt ist, weder als (Mit-)
Eigentümer, noch als nachrangiger Grundpfandgläubiger. Die für den Beklagten eingetragenen
[X.]
kommen als Sicherungsmittel für eine
3
4
5

-
4
-

Forderung, die
sich
gegen die zwischen den Parteien (möglicherweise) beste-hende Gesellschaft bürgerlichen Rechts
richtet,
nicht in Betracht. Sie [X.] -
umgekehrt
-
auch keine dingliche Sicherheit
der Gesellschaft.
Unter diesen Umständen kann im Streitfall nicht auf den Nennbetrag der Grundschulden abgestellt werden. Zu Recht haben daher das [X.] und im Ergebnis übereinstimmend
das Berufungsgericht nicht den Nennbetrag der Grundschulden, sondern das wirtschaftliche Interesse als maßgebend angese-hen. Ob das wirtschaftliche Interesse der Gesellschaft bürgerlichen
Rechts mit 200.000

im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Beschwer des Beklagten ausschlag-gebend
ist, der sich gegen seine Verurteilung wehrt.
Die Beschwer des Beklagten beschränkt sich auf den Kostenaufwand, der ihm durch eine Löschung der [X.] und eine etwaige erneute Eintragung unter geänderten Verhältnissen voraussichtlich entstehen wird. Ein weiter gehendes wirtschaftliches Interesse ist nicht glaubhaft gemacht.
Nach dem eigenen Vortrag des Beklagten
geht es ihm nicht darum, die [X.] als Sicherungsmittel in seinem eigenen Interesse zu verwenden. Er beruft sich vielmehr darauf, dass die vorhandenen Grundschul-den einer möglichen Belastung des Grundstücks im Interesse der Gesellschaft -
etwa im Fall unvorhergesehener Sanierungsmaßnahmen
-
nicht entgegen-stünden. Vielmehr wirkten sich die [X.] bei etwaigen Fi-nanzierungsverhandlungen positiv aus,
da sie sofort zur Sicherheit abgetreten werden könnten.
Hält der Beklagte demnach die [X.] im [X.] vor, so geht sein Interesse an der Erhaltung 6
7
8
9

-
5
-

der Grundschulden gegenüber dem
Löschungsanspruch der Gesellschaft nicht erkennbar über das [X.] hinaus, das der Senat auf bis zu 10.000

schätzt (§
3 ZPO). Die als Nebenforderung geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten bleiben gemäß §
4 Abs.
1 Halbsatz
2 ZPO unberücksichtigt.

Bergmann
Reichart
Drescher

[X.]

Sunder

Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 06.05.2009 -
36 O 256/08 -

KG, Entscheidung vom 10.09.2010 -
21 U 64/09 -

Meta

II ZR 214/10

12.03.2013

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2013, Az. II ZR 214/10 (REWIS RS 2013, 7486)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7486

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