Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2014, Az. I ZR 164/12

I. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 4154

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Entscheidungstext


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[X.] durch Beschluss
vom 10. Juli 2014
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF
IM [X.] DES VOLKES
URTEIL
I
ZR
164/12
Verkündet am:
22. Januar 2014
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

wetteronline.de
BGB § 12; [X.] § 4 Nr. 10
a)
Das Verwenden eines Domainnamens (hier: "wetteronlin.de"), der aus der fehlerhaf-ten Schreibweise einer bereits zuvor registrierten [X.]adresse (hier: "[X.]") gebildet ist (sog. "[X.]"), verstößt unter dem Gesichtspunkt des Abfangens von Kunden gegen das Verbot unlauterer Behinderung gemäß §
4 Nr.
10 [X.], wenn der [X.]nutzer auf eine [X.]seite geleitet wird, auf der er nicht die zu erwartende Dienstleistung (hier: Wetterinformationen), sondern lediglich Werbung (hier: Werbung für Krankenversicherungen) vorfindet.
b)
Wird der [X.]nutzer auf der [X.]seite, die er bei versehentlicher Eingabe der "[X.]" erreicht, sogleich und unübersehbar auf den Umstand [X.] gemacht, dass er sich nicht auf der [X.]seite befindet, die er aufrufen wollte, wird eine unlautere Behinderung regelmäßig zu verneinen sein.
[X.], Urteil vom 22. Januar 2014 -
I [X.] -
[X.]

[X.]

-
2
-
Der I. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 31.
Oktober
2013 durch [X.] Prof. Dr.
Dr.
h.c.
[X.] und die Richter
Pokrant, Prof. Dr. Büscher, [X.] und Dr. Löffler

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6.
Zivilsenats des [X.] vom 10.
Februar 2012
aufgehoben.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der [X.] für Handelssachen des [X.] vom 9. August 2011 teil-weise
abgeändert
und werden
die auf
Verletzung des Namens-rechts
gestützte Klage sowie der auf [X.]recht gestützte Antrag auf Einwilligung in die Löschung des Domainnamens "wet-teronlin.de"
abgewiesen.
Im Übrigen
(auf [X.]recht gestützter
Klageantrag zu
1.1 gerichtet auf Unterlassung der Benutzung des Domain-Namens "wetteronlin.de"
als Titel für [X.] und/oder als Se-cond-Level-Domain-Bezeichnung und die darauf bezogenen Kla-geanträge zu
1.3 und 2 auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht) wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-rufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

-
3
-
Tatbestand:
Die Klägerin führt die Firma
"[X.] Meteorologische Dienstleistun-gen GmbH".
Sie
betreibt
unter dem für sie seit dem 25.
November 1996
re-gistrierten Domainnamen "www.wetteronline.de"
eine durch Werbung finanzier-te [X.]seite, auf der sie über das Wetter
informiert und Dienstleistungen zu den Themen Wetter und Klima erbringt.
Für den Beklagten ist seit dem 2.
Oktober 2003 der im Streitfall von der Klägerin beanstandete Domainname
"[X.]"
registriert. [X.] ist er Inhaber der Domainnamen
"[X.]", "www.altavister.de"
und "[X.]". [X.] ein Nutzer diese Domainnamen auf, wurde er jeweils auf die Seite "[X.]"
geleitet, auf der unter der Über-schrift "[X.]"
private Krankenversicherer ihre Leistungen anboten. Hierfür erhielt der Beklagte ein Entgelt.
Nach Ansicht der Klägerin hat der Beklagte
den Domainnamen "[X.]"
bewusst in einer fehlerhaften Schreibweise ihres bereits zuvor registrierten Domainnamens
sogenannte "[X.]"

ange-meldet, um Interessenten, die eigentlich die [X.]seite der Klägerin aufsu-chen wollten, deren Domainnamen versehentlich aber nur unvollständig eintipp-ten, auf eine [X.]seite mit Werbung umzuleiten. Dies sei als wettbewerbs-rechtswidrige Behinderung und als
Verletzung ihres bekannten Unternehmens-kennzeichens unzulässig.
Bereits Ende 2004 hatte
die Klägerin den Beklagten abgemahnt
und die Einstellung der Nutzung des beanstandeten Domainnamens "wetteronlin.de"
sowie seine Löschung
verlangt. Daraufhin gab der Beklagte am 6.
Januar 2005 eine auf meteorologische Waren, Dienstleistungen und Informationen begrenzte Unterlassungserklärung ab. Eine ausdrückliche Annahme dieser Erklärung 1
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4

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4
-
durch die Klägerin erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 3.
März 2011 mahnte die Klägerin den Beklagten
erneut ab. Daraufhin veranlasste der Beklagte die "Ab-schaltung"
der [X.]seite, gab aber keine strafbewehrte [X.] ab.
Die Klägerin hat beantragt
(Klageantrag zu
1.1), den Beklagten
unter [X.] zu verurteilen,
es zu unterlassen,
den Domain-Namen "wetteronlin.de"
als Titel für [X.] und/oder als [X.]-Bezeichnung "[X.]"
zu benutzen und/oder benutzen zu lassen.
Ferner hat die
Klägerin den Beklagten auf Einwilligung in die Löschung des Domainnamens "wetteronlin.de"

(Klageantrag zu
1.2) sowie auf Auskunft in Anspruch genommen
(Klageantrag zu
1.3)
und die Feststellung der Scha-densersatzpflicht (Klageantrag zu
2) begehrt.
Das [X.] hat den Beklagten

unter Einschränkung des [X.] auf die [X.] ab dem 25.
September 2010

gemäß den Anträgen der Klägerin
verurteilt. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben
([X.], [X.], 989). Das Berufungsgericht hat lediglich klarstellend auch den auf Auskunft gerichteten Urteilsausspruch des [X.]s auf die [X.] ab dem 25. September 2010 begrenzt.
Mit der vom [X.] zugelassenen
Revision, deren Zurückweisung die
Klä-gerin
beantragt,
verfolgt der
Beklagte seinen
Klageabweisungsantrag weiter.
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5
-
Entscheidungsgründe:
A. Das Berufungsgericht hat angenommen, der
Klägerin
stünden
die
gel-tend gemachten Ansprüche
aus §§
8, 9, 4 Nr.
10
[X.]
sowie aus §§
12, 823, 1004 BGB
zu. Zur Begründung
hat es ausgeführt:
Zwischen den Parteien bestehe ein konkretes [X.]verhältnis, weil sich die Verwendung des beanstandeten Domainnamens behindernd auf den Wettbewerb der Klägerin
auswirken könne. Eine
gezielte Behinderung
liege darin, dass das Geschäftsmodell des Beklagten darauf gerichtet sei, Nutzer, die auf die
[X.]seite der Klägerin gelangen wollten,
auf die eigene [X.]seite umzulenken. Für ein zielgerichtetes Verhalten spreche auch der Umstand, dass sich der Beklagte eine Vielzahl weiterer "[X.]s"
gesichert habe. Die Klägerin werde auch dann behindert, wenn der irregeleitete Nutzer alsbald bemerke, dass er nicht zum gewünschten Ziel gelangt sei. Eine Vielzahl der fehlgeleiteten Nutzer werde sich aus Verärgerung oder weil sie sich mit dem Grund der Fehlleitung nicht näher befassen wollten, einen anderen Wetter-dienst suchen. Auf diese Weise gingen der Klägerin Werbeeinnahmen verloren.
Die geltend gemachten Ansprüche rechtfertigten sich zudem
aus §§
12, 823, 1004 BGB. In der Verwendung des jedenfalls abstrakt mit der Firma der Klägerin verwechslungsfähigen Domainnamens liege eine Verletzung ihres Namensrechts. Es bestehe kein schützenswertes Interesse des Beklagten, po-tentielle Besucher der [X.]seite der Klägerin auf die von ihm geführte Seite umzuleiten. Demgegenüber habe die Klägerin ein erhebliches Interesse daran, dass ihr Name nicht zu diesem Zweck missbraucht werde.
B. Die gegen die Verurteilung des Beklagten gerichteten Angriffe der Re-vision haben Erfolg. Sie führen
zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur 9
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12

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-
Abweisung der Klage,
soweit die Klägerin ihre Anträge auf die Verletzung ihres Namensrechts gemäß § 12 BGB gestützt hat
(dazu B
II). Im Hinblick auf die Anträge, die auf
eine unlautere Behinderung gemäß
§§
3, 4 Nr. 10 [X.] ge-stützt sind, führt
die Revision zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur [X.] der
Sache an das Berufungsgericht, soweit es den geltend [X.] und die darauf bezogenen Folgeanträge auf Auskunftserteilung
und Feststellung der Schadensersatzpflicht betrifft
(dazu B
III). Der auf eine unlautere Behinderung gestützte Antrag auf Einwilligung in die Löschung des Domainnamens "wetteronlin.de"
ist abzuweisen
(dazu B
IV).
I. [X.] ist sowohl über eine Verletzung des Namensrechts als auch über eine wettbewerbswidrige Behinderung der Klägerin zu entscheiden. Es liegen insoweit zwar unterschiedliche Streitgegenstände vor. Die Klägerin hat ihr Klagebegehren aber im Wege der kumulativen Klagehäufung auf beide
Streitgegenstände
gestützt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] wird der Streitgegenstand (der prozessuale Anspruch) durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehr-te Rechtsfolge herleitet
([X.], Urteil vom 19.
April 2012
I
ZR
86/10, [X.], 1145 Rn.
17 = [X.], 1392
[X.]). Bei einem einheitlichen Kla-gebegehren liegen verschiedene Streitgegenstände vor, wenn die materiell-rechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselb-ständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausge-staltet
([X.], Urteil vom 13.
September 2012
I
ZR
230/11, [X.]Z 194, 314 Rn.
19
Biomineralwasser). Das ist etwa der Fall, wenn der Kläger sein Klage-begehren auf ein Schutzrecht und auf ein wettbewerbswidriges Verhalten des Beklagten stützt oder seinen Anspruch aus mehreren Schutzrechten herleitet. Dann liegen auch bei einem einheitlichen Klagebegehren mehrere Streitgegen-13
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7
-
stände vor ([X.], Urteil vom 24. Januar 2013 -
I [X.], [X.], 397 Rn. 13 = [X.], 499 -
Peek & Cloppenburg III, mwN). So verhält es
sich
im Streitfall. Die Klägerin hat ihre Klageanträge sowohl auf eine Verletzung ihres Namensrechts als auch auf den Gesichtspunkt der unlauteren
Behinderung ge-stützt. Über beide Streitgegenstände ist zu entscheiden, weil die Klägerin
erklärt hat, im Wege der kumulativen Klagehäufung vorzugehen.
[X.] Die Revision wendet sich mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsge-richt die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin aufgrund eines Rechts an ihrem Namen bejaht hat.
1.
Allerdings ist der Anwendungsbereich des
Namensschutzes
gemäß
§
12 BGB nicht bereits
deswegen verschlossen, weil das [X.] eine [X.] der Klägerin in erster Instanz geltend gemachten Rechte aus ihrem Unternehmenskennzeichen verneint hat.
§
12 BGB
bleibt neben den
An-sprüchen aus §§
5, 15 [X.] anwendbar, soweit
der Funktionsbereich des Unternehmens ausnahmsweise durch eine Verwendung der Unternehmensbe-zeichnung außerhalb der kennzeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr berührt wird, weil die Unternehmensbezeichnung nicht im geschäftlichen Verkehr oder

wie
es das [X.] im Streitfall angenommen hat
-
außerhalb der erforder-lichen
Branchennähe
benutzt wird (vgl. [X.], Urteil vom 22.
November 2001

I
ZR
138/99, [X.]Z 149, 191, 198
shell.de;
Urteil vom 9.
September 2004

I
ZR
65/02, [X.], 430, 431 = [X.], 488

mho.de; Urteil vom 24.
April 2008
I
ZR
159/05, [X.], 1099 Rn.
10 = [X.], 1520

afilias.de). Entsprechendes gilt, wenn

wie im Streitfall

mit der Löschung ei-nes Domainnamens eine Rechtsfolge begehrt wird, die aus kennzeichenrechtli-chen Vorschriften grundsätzlich nicht hergeleitet werden kann ([X.], Urteil vom 9.
November 2011
I
ZR
150/09, [X.], 304 Rn.
32 = [X.], 330

[X.] Haar-Kosmetik).

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8
-
2. [X.] liegen jedoch die Voraussetzungen des §
12 BGB nicht vor.
a) Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts kann [X.] nicht angenommen werden, dass der Klägerin an dem Firmenbestandteil "[X.]"
ein Namensrecht zusteht.
Der Schutz des Namensrechts gemäß §
12 BGB setzt namensmäßige Un-terscheidungskraft der Bezeichnung von Haus aus oder aufgrund von [X.] voraus (vgl. [X.], Urteil vom 16.
Dezember 2004

I
ZR
69/02, [X.], 517, 518
= [X.], 614

Literaturhaus, mwN). Daran fehlt es im Streitfall. Dem Firmenbestandteil "[X.]" kommt im Hinblick auf den Unternehmensgegenstand der Klägerin keine originäre Unterscheidungskraft zu, weil diese Bezeichnung den Geschäftsgegenstand, "online"
Informationen und Dienstleistungen zum Thema "Wetter"
anzubieten, unmittelbar beschreibt. Das Berufungsgericht hat auch nicht festgestellt, dass der
Firmenbestandteil "[X.]"
über Verkehrsgeltung verfügt und er deshalb namensmäßige Unterscheidungskraft zugunsten der Klägerin erlangt hat. Ohne namensmäßige Unterscheidungskraft scheiden sämtliche auf eine Verletzung des Namens-rechts gestützten Ansprüche aus.
b) Der Anspruch auf Einwilligung
in die Löschung des Domainnamens (Klageantrag zu
1.2) besteht zudem deshalb nicht, weil auch die
weiteren Vo-raussetzungen des §
12 Satz
1 BGB
nicht vorliegen.
aa) Eine im Streitfall
allein in Betracht kommende unberechtigte Na-mensanmaßung nach §
12 Satz
1 Fall
2 BGB
ist gegeben, wenn ein Dritter un-befugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden (vgl. [X.], [X.], 1099 Rn.
18
afilias.de; [X.], 304 Rn.
37

[X.] Haar-Kosmetik).
Diese Voraussetzungen können auch durch eine bloße Regist-17
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-
rierung des Domainnamens erfüllt werden.
Das kommt in Betracht, wenn mit der Registrierung eine erhebliche Beeinträchtigung der namensrechtlichen [X.] verbunden ist
([X.], Urteil vom 13.
März 2008
I
ZR
151/05, [X.], 912 Rn.
36 = [X.], 1353
[X.], mwN). Das ist
im Streitfall weder festgestellt noch sonst ersichtlich.
[X.]) Nach der Rechtsprechung des [X.]s liegt die Beeinträchtigung des Namensrechts durch die Registrierung eines Domainnamens in der dadurch eintretenden Sperrwirkung, die es ausschließt, dass der Berechtigte unter sei-nem Namen als Teil der [X.]adresse aufgefunden wird (vgl. [X.]Z 149, 191, 198
shell.de). An einer vergleichbaren Interessenbeeinträchtigung fehlt es in Bezug auf die Registrierung eines Domainnamens, der
aus der fehlerhaf-ten Schreibweise einer bereits zuvor registrierten [X.]adresse gebildet ist. Eine solche Registrierung
hindert
den [X.] nicht daran, seinen Na-men in der richtigen Schreibweise als [X.]adresse weiter zu benutzen. Hier ist die Klägerin Inhaberin eines Domainnamens, in dem ihr Unternehmens-schlagwort "wetteronline"
in der richtigen Schreibweise enthalten ist. Das
[X.]
hat
auch keine Umstände festgestellt, die dafür sprechen könnten, dass die Klägerin zum Schutz ihres Namensrechts auch auf den angegriffenen Domainnamen angewiesen ist
(vgl.
[X.], Urteil vom 2.
Dezember 2004

I
ZR
207/01, [X.], 687, 689 = [X.], 893
weltonline.de). Es hat
zudem nicht festgestellt, dass die Klägerin ein Interesse daran hat, den ange-griffenen Domainnamen selbst zu nutzen (vgl. [X.], Urteil vom 19.
Februar 2004
I
ZR
82/01, [X.], 619, 621
= [X.], 769
[X.]; [X.]/[X.], [X.], 3.
Aufl., Nach §
15 Rn.
89, 91).
Dann steht ihr auch kein Anspruch auf Einwilligung in die Löschung des [X.]s zu.
c) Eine Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht bedarf es
im Hinblick auf die geltend gemachten namensrechtlichen Ansprüche
nicht, weil 22
23

-
10
-
der [X.] auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts selbst beurteilen kann, dass deren
Voraussetzungen nicht vorliegen (§
563 Abs.
3 ZPO).
I[X.] Die
Revision hat ferner Erfolg, soweit sie sich gegen die auf
die An-nahme einer unlauteren Behinderung gemäß §§
3, 4 Nr. 10 [X.]
gestützte Verurteilung wendet. Zwar behindert der Beklagte durch die beanstandete Ver-wendung des Domainnamens die Klägerin in unlauterer Weise im Sinne von §§
3, 4 Nr.
10 [X.] (dazu sogleich unter B
III
1).
Das Unterlassungsgebot ist jedoch nicht auf die konkrete Verletzungsform beschränkt. Dem Beklagten ist es verboten worden,
den Domain-Namen "wetteronlin.de"
als Titel für [X.] und/oder als [X.]-Bezeichnung "[X.]"
zu benutzen und/oder benutzen zu lassen. Dieses von der konkreten Verwendung des Domainnamens losgelöste generelle Verbot hat in der vom Berufungsgericht dafür gegebenen, auf die konkrete Verwendung dieses Domainnamens für eine [X.]seite mit [X.] bezo-genen
Begründung keine hinreichende Grundlage.
Es erfasst auch erlaubte Sachverhalte und kann daher keinen Bestand haben
(dazu unter B
III
2).
1. Allerdings wendet sich die Revision vergeblich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass
die Verwendung des angegriffenen Domainnamens für eine [X.]seite, über die der
Nutzer auf eine weitere Seite mit Werbung für private Krankenversicherer weitergeleitet
wird, den Tatbestand einer unlauteren Behinderung gemäß §§ 3, 4 Nr. 10 [X.] erfüllt.
a)
Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Klägerin
im Sinne von §
2 Abs.
1 Nr.
3 [X.]
Mitbewerber des Beklagten ist. Zwischen den Parteien besteht ein konkretes [X.]verhältnis, weil sie versuchen, gleichartige Dienstleistungen innerhalb desselben Abnehmerkreises abzuset-zen mit der Folge, dass das konkret beanstandete [X.] die Klägerin beeinträchtigen, also in ihrem Absatz behindern oder stören kann (vgl. 24
25
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-
11
-
[X.], Urteil vom 13.
Juli 2006
I
ZR
241/03, [X.]Z 168, 314 Rn.
14
Kontakt-anzeigen, mwN). Die Klägerin ermöglicht
[X.] die entgeltliche Werbung auf ihrer
[X.]seite.
Auch der Beklagte stellt seine [X.]seite [X.] gegen Entgelt zu Werbezwecken zur Verfügung. Da die Attraktivität von [X.]wer-bung
nach der Lebenserfahrung davon abhängt, wie häufig und intensiv die [X.]seite von Interessenten
besucht wird, kann das beanstandete Umleiten von Besucherströmen durch das Betreiben einer "[X.]"
den Ab-satz des Beklagten fördern
und denjenigen
der
Klägerin behindern.
b)
Erfolglos
wendet sich die Revision ferner
gegen die Annahme des Be-rufungsgerichts, durch die beanstandete Verwendung des Domainnamens "[X.]"
für eine [X.]seite, auf der für Versicherungsangebote geworben werde,
habe der Beklagte die Klägerin im Sinne von §
4 Nr.
10 [X.] unlauter
behindert.
aa) Eine unlautere Behinderung von Mitbewerbern nach §§
3, 4 Nr.
10 [X.] setzt eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkei-ten der Mitbewerber voraus, die über die mit jedem Wettbewerb verbundene Beeinträchtigung
hinausgeht und
bestimmte
[X.]keitsmerkmale aufweist. [X.] ist die Beeinträchtigung im Allgemeinen dann, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern
und sie dadurch zu verdrängen, oder wenn die Behinderung dazu führt, dass die beeinträchtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen können. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, lässt sich nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung
der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstiger Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit
beurteilen
(vgl. [X.], Urteil vom 7.
Oktober 2009
I
ZR
150/07, [X.], 346 Rn.
12 = [X.], 633

Rufumleitung; Urteil vom 12. November 2009 -
I [X.], [X.], 642 Rn. 53 = [X.], 764 -
WM-Marken; Urteil vom
22. Juni 2011 27
28

-
12
-

I
ZR
159/10, [X.], 1018
Rn. 65 = [X.], 1469

Automobil-Onlinebörse, mwN).
[X.]) Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat unter Bezugnahme auf die Begründung des [X.]s angenommen, die Verwendung des
angegriffenen Domainnamens beeinträchtige die Interes-sen der Klägerin, weil
Verbraucher,
die auf die [X.]seite der Klägerin
gelan-gen wollten,
bei irrtümlich fehlerhafter Eingabe der [X.]adresse über die [X.]seite des Beklagten auf eine
Seite mit Krankenversicherungsangeboten umgeleitet würden. Eine Behinderung der wettbewerblichen Entfaltungsmög-lichkeiten der Klägerin sei auch gegeben, wenn der irregeleitete Nutzer alsbald merke, dass er nicht zu der
gewünschten [X.]seite gelangt sei. Eine Viel-zahl dieser Betroffenen werde sich aus Verärgerung oder weil sie sich mit dem Grund der Fehlleitung nicht näher befassen wollten, einen anderen Wetter-dienst suchen als denjenigen, den die Klägerin anbiete und den sie eigentlich in Anspruch nehmen wollten. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Nutzer den Fehler nur bei sich suchen und
die richtige Schreibweise in der Browserzeile nicht kontrollieren würden. Auf diese Weise gingen der Klägerin zumindest Werbeeinnahmen verloren.
Der Beklagte habe auch zielgerichtet gehandelt. Er habe sich nicht nur den streitbefangenen Domainnamen, sondern eine Vielzahl weiterer "[X.]s"
gesichert. Das könne nur den Sinn gehabt ha-ben, auf diese Weise [X.]nutzer, die die [X.]seite der Klägerin aufsu-chen wollten, umzuleiten.
[X.]) Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand.
(1) Das
Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Beklagte mit der Registrierung und Verwendung des Domainnamens "[X.]"
den Zweck verfolgt hat, solche Nutzer auf die unter dieser Adresse von ihm betriebene [X.]seite zu leiten, die eigentlich die 29
30
31

-
13
-
[X.]seite mit dem Domainnamen
"www.wetteronline.de"
aufsuchen wollten, irrtümlich aber den Buchstaben "e"
am Ende der [X.] nicht eingegeben
haben. Auf den vom Berufungsgericht herangezogenen Umstand, dass der Beklagte mit den [X.]adressen "[X.]"
und "www.altavister.de"
weitere als "[X.]s"
in Betracht kommende [X.]adressen registriert
und verwendet
hat, kommt es nicht an.
(2) Das Berufungsgericht hat auch die
weiteren Voraussetzungen einer wettbewerbsrechtswidrigen Behinderung der Klägerin rechtsfehlerfrei bejaht.
Allerdings ergibt sich eine unlautere Behinderung nicht aus dem Gesichts-punkt der Ausnutzung einer fremden Einrichtung ([X.] in [X.]/[X.],
[X.], 32.
Aufl., §
4 Rn.
10.27b). Bei dieser Fallgruppe liegt die gezielte Behinderung eines Mitbewerbers darin, dass die von oder für einen Mitbewer-ber geschaffenen Einrichtungen für eigene Zwecke ausgenutzt werden, ohne dafür ein Entgelt zu entrichten ([X.], [X.], 346 Rn.
15, 18
ff.

Rufumleitung; [X.] in [X.]/[X.]
aaO
§
4 Rn.
10.27b). Der [X.] hat dies in einem Fall angenommen, in dem der Mitbewerber eines [X.] die Bereithaltung eines Mobilfunkanschlusses und die Unterhaltung eines Mobilfunknetzes durch die Einrichtung einer Rufumleitung ausnutzt und damit den
Anfall eines Zusammenschlussentgelts zugunsten des Telekommunikationsunternehmens und damit die Möglichkeit verhindert, die getätigten Investitionen zu erwirtschaften (vgl. [X.], [X.], 346 Rn.
15, 18
ff.
Rufumleitung). [X.] liegt kein damit vergleichbarer Sachverhalt
vor. Der Beklagte nutzt nicht das Bereithalten der [X.]seite der Klägerin, sondern die falsche Eingabe des Domainnamens aus.
(3) Eine unlautere Behinderung ergibt sich im Streitfall jedoch
aus dem Gesichtspunkt des Abfangens von Kunden.
32
33
34
35

-
14
-
Das Eindringen in einen fremden Kundenkreis und das Ausspannen sowie Abfangen von Kunden gehören
allerdings
grundsätzlich zum Wesen des Wett-bewerbs. Eine unlautere Behinderung des Mitbewerbers ist deshalb erst gege-ben, wenn auf Kunden, die bereits dem Wettbewerber zuzurechnen sind, in un-angemessener Weise eingewirkt wird, um sie als eigene
Kunden zu gewinnen oder zu erhalten. Eine solche unangemessene Einwirkung auf den Kunden liegt vor, wenn sich der [X.] gewissermaßen zwischen den Mitbewerber und dessen Kunden stellt, um diesen
eine Änderung ihres Entschlusses, das Ange-bot
des Mitbewerbers in Anspruch zu nehmen, aufzudrängen ([X.], Urteil
vom 5.
Februar 2009

I
ZR
119/06, [X.], 876 Rn.
21 = [X.], 1086

Änderung der Voreinstellung
II; [X.], [X.], 346 Rn.
15
Rufumleitung;
[X.], Urteil vom 24.
November 2011

I
ZR
154/10, [X.], 645 Rn.
17 = [X.], 817
Mietwagenwerbung, mwN).
Diese Voraussetzungen liegen im Hinblick auf die konkret beanstandete Verwendung des Domainnamens für eine [X.]seite mit [X.]
vor.
Der wettbewerbliche Charakter einer "[X.]"
zeichnet sich dadurch aus, dass der Inhaber eines solchen Domainnamens den Kunden, der -
entweder
direkt
in das [X.] seines [X.]browsers oder in eine Suchmaschine -
eine bestimmte [X.]adresse eingibt und sich deshalb ge-wissermaßen bereits auf dem direkten Weg zur so gekennzeichneten [X.] befindet, durch das Ausnutzen typischer und deshalb vorhersehbarer Ver-sehen bei der [X.] auf das eigene Angebot leitet.
Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, es bestehe kein schützenswertes Interesse des Beklagten, potentielle Besucher der [X.]sei-te der Klägerin auf die von ihm
betriebene [X.]seite mit Versicherungswer-bung
umzuleiten. Dagegen ist das Interesse der Klägerin
beeinträchtigt, ihre Leistungen am Markt durch eigene Anstrengungen in angemessener Weise zur Geltung zu bringen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gehen der 36
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-
15
-
Klägerin durch den Betrieb der [X.]seite des Beklagten mit der "[X.]" Aufrufe ihrer [X.]seite verloren.
Die Revision macht dagegen vergeblich geltend, dem auf die [X.]seite des Beklagten gelangten Nutzer werde sogleich deutlich, dass ein Fehler [X.] müsse. Er werde deshalb durch eine Neueingabe des Domainnamens der Klägerin deren Wetterdienst aufsuchen, so dass der Klägerin diese [X.] nicht als Kunden verlorengingen.
Das Berufungsgericht hat angenommen, eine Behinderung der wettbe-werblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Klägerin sei auch dann gegeben, wenn der irregeleitete Nutzer alsbald bemerke, dass er nicht zu dem gewünsch-ten Ziel gelangt sei. Eine Vielzahl dieser Betroffenen werde sich aus [X.] oder weil sie sich mit dem Grund der Fehlleitung nicht näher befassen wollten, einen anderen Wetterdienst suchen als denjenigen, den die Klägerin anbiete und den sie eigentlich nutzen wollten. Es könne nicht davon ausgegan-gen werden, dass die Nutzer den Fehler nur bei sich suchen und die richtige Schreibweise in der Browserzeile kontrollieren würden.
Diese auf tatrichterli-chem
Gebiet liegende Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Es ent-spricht der Lebenserfahrung, dass Nutzer, die
die [X.]seite der [X.] wollen, weil sie entweder
das Angebot der Klägerin bereits kennen oder aber jedenfalls den Anbieter eines Wetterdienstes unter dem Domainnamen "wetteronline.de" vermuten, verärgert reagieren werden, wenn sie stattdessen auf eine [X.]seite mit [X.] gelangen. Ebenso ist es nicht erfahrungswidrig, dass eine erhebliche Anzahl der Nutzer nicht von einem eige-nen Eingabefehler ausgehen, sondern annehmen wird, dass der unter dem Domainnamen "wetteronline.de"
auftretende Anbieter durch das Angebot von Werbefläche kommerziellen Nutzen aus dem Interesse an dieser [X.] ziehen will.

38
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-
(4) Das beanstandete Verhalten des Beklagten beeinträchtigt zudem
Ver-braucherinteressen. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass kein [X.]-nutzer, der die [X.]seite "wetteronline.de"
aufsuchen wolle, einen Vergleich von [X.] erwarte. Die
Wahl eines Domainnamens, der als "[X.]"
gebildet ist, führt deshalb zu einer den [X.]nutzer [X.]. Dies gilt auch im Hinblick auf Verbraucher, die die Klä-gerin als Anbieter von [X.] im [X.] nicht kennen, sondern den Domainnamen der Klägerin wegen seines beschreibenden Charakters ein-geben und sich dabei verschreiben.
(5) Eine unlautere Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 [X.] ist nicht deshalb zu
verneinen, weil
der
Domainname, an den sich die beanstandete "[X.]"
anlehnt, aus einem rein beschreibenden
Begriff besteht
(vgl.
[X.], [X.], 776, 777; Omsels in [X.]/[X.], [X.], 3.
Aufl., §
4 Nr.
10 Rn.
86;
Hasselblatt in [X.]/[X.]/[X.], [X.]recht, 4. Aufl.,
§
57 Rn.
31; [X.]/[X.]/Sosnitza, [X.], 5.
Aufl., §
4 Rn.
10.51; [X.], [X.], 745, 746; M.
Viefhues in Hoeren/[X.], [X.], 25.
Lief., Teil 6.1. Rn. 214). Der Verkehr weiß, dass
in vielen Fällen auch
generische Domainnamen von einem bestimmten Anbieter kommerziell genutzt
werden
(vgl. [X.], [X.], 687, 688

weltonline.de).
Er wird [X.] auch beim Aufsuchen einer [X.]seite mit einer generischen [X.]-adresse in Rechnung stellen, zum Angebot eines bestimmten Anbieters
zu ge-langen. Die Registrierung und Nutzung von generischen Domainnamen von einem Anbieter zu kommerziellen Zwecken ist rechtlich zulässig (vgl. [X.], Ur-teil vom 17.
Mai 2001
I
ZR
216/99, [X.]Z 148, 1, 9 ff.
[X.]; [X.], [X.], 687, 688 -
weltonline.de).
Solchen Domainnamen
kann deshalb der wettbewerbsrechtliche Schutz gemäß § 4 Nr. 10 [X.] nicht
grund-sätzlich
versagt werden. Die vorliegende Fallkonstellation ist auch nicht mit der Verwendung von Gattungsbegriffen
in unterschiedlicher Schreibweise
etwa 40
41

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mit und ohne Umlaute
vergleichbar, die vielfach nicht als wettbewerbsrechtlich unlauter beurteilt werden ([X.], [X.] 2006, 19; [X.]/[X.]/Sosnitza aaO
§
4 Rn.
10.51; Fezer/Götting, [X.], 2.
Aufl., §
4-10 Rn.
103; Om-sels in [X.]/[X.] aaO §
4 Nr.
10 Rn.
86; [X.] in [X.][X.], [X.], 2.
Aufl., §
4 Nr.
10 Rn.
10.58; Hasselblatt in [X.]/[X.]/[X.] aaO §
57 Rn.
31). Die Verwendung unterschiedlicher Schreibweisen ein und
desselben Gattungsbegriffs ist in der Verwendung derartiger Bezeichnungen angelegt und Teil des [X.].
(6) Der Annahme einer unlauteren Behinderung steht schließlich auch nicht entgegen, dass das Verhalten des Beklagten
vorrangig darauf gerichtet
sein mag, über fehlgeleitete Aufrufe seiner [X.]seite Werbeeinnahmen zu erzielen.
[X.] ist eine [X.]handlung auch dann, wenn sie sich zwar als Entfaltung eigenen [X.] darstellt, aber -
wie im Streitfall -
das Ei-geninteresse des Handelnden unter Berücksichtigung des Grundsatzes der [X.]freiheit weniger schutzwürdig ist als die Interessen der übrigen Beteiligten und der Allgemeinheit. Eine auf die Behinderung gerichtete Absicht ist
für die Annahme einer gezielten Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 [X.]
nicht erforderlich ([X.], Urteil vom 19. Februar 2009

I
ZR
135/06, [X.], 685 Rn. 41 = [X.], 803 -
ahd.de).
c)
Ohne Erfolg wendet sich die Revision ferner gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Ansprüche der Klägerin seien nicht verwirkt.
aa) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass wegen eines vor-sätzlichen Verhaltens des Beklagten hohe Anforderungen an die Annahme ei-ner Verwirkung zu stellen sind, die im Streitfall nicht erfüllt sind. Zwar sei der Beklagte schon 2004 umfassend abgemahnt worden,
habe eine auf meteorolo-gische Dienstleistungen und Informationen beschränkte [X.] abgegeben und sich an diese auch gehalten. Daraus, dass die Klägerin 42
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-
anschließend wegen der Nutzung außerhalb des Bereichs der Meteorologie zunächst keine Ansprüche geltend gemacht habe, habe der Beklagte aber nicht den
Schluss ziehen
können, die Klägerin werde nicht mehr gegen ihn
vorgehen. Es sei auch nicht ersichtlich, worin der schützenswerte Besitzstand liege, den der Beklagte durch die Fehlleitung der Nutzer erworben haben könnte.
Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
[X.]) Soweit die Revision geltend macht, das Berufungsgericht habe den Vortrag des Beklagten nicht berücksichtigt, wonach auf seiner [X.]seite [X.] im Jahr 2004 für Krankenversicherungen geworben worden sei, betrifft dies vorrangig das [X.]moment der Verwirkung. Das Berufungsgericht hat [X.] das Umstandsmoment und den Gesichtspunkt des schutzwürdigen Be-sitzstandes verneint. Mit ihrem Vorbringen, der Beklagte habe aufgrund des Umstands, dass die Klägerin sich mit einer auf meteorologische Dienstleistun-gen eingeschränkten Unterlassungserklärung zufriedengegeben habe und mehr als sechs Jahre lang untätig geblieben sei, davon ausgehen dürfen, dass die Klägerin gegen die von ihm vorgenommene Werbung für [X.] im Rahmen eines [X.] nichts einzuwenden habe, legt die Revision keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts
dar. Sie begibt sich insoweit vielmehr auf das ihr revisionsrechtlich verschlossene Gebiet der tat-richterlichen
Würdigung.
2. Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch dagegen, dass das [X.] das Verbot nicht auf die konkrete
Verwendung des beanstandeten Domainnamens für eine [X.]seite mit Werbung für Versicherungsanbieter begrenzt hat, sondern die Verwendung generell, also unabhängig davon verbo-ten hat, ob unter dem Domainnamen eine [X.]seite betrieben wird und ggf. welchen Inhalt diese Seite hat.
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19
-

a) Ein Klageantrag ist unbegründet, wenn er aufgrund seiner zu weiten Fassung die vom Kläger geltend gemachte konkrete Verletzungsform verfehlt, weil er auch erlaubte Verhaltensweisen erfasst ([X.], Urteil vom 29. März 2007 -
I [X.], [X.], 987 Rn. 19 = [X.], 1341 -
Änderung der Vor-einstellung
I; Urteil vom 18. Oktober 2012 -
I [X.], [X.], 409 Rn.
21 = [X.], 496 -
Steuerbüro, mwN; Urteil vom 15. August 2013

I
ZR
188/11, [X.], 1161 Rn. 53 ff. = [X.], 1465 -
Hard Rock Café). So liegt es auch im Streitfall.
b) Eine unlautere Behinderung im Sinne von §§ 3, 4 Nr. 10 [X.] ist auf-grund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksich-tigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstiger Marktteil-nehmer sowie der Allgemeinheit festzustellen.
[X.]
beruht die Annahme
einer unlauteren Behinderung
auf der Feststellung des Berufungsgerichts, dass ein erheblicher Teil der Verbraucher unter der [X.]adresse "wetteronline.de"
das Angebot von Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Thema Wetter
und keine Werbung für Versicherungsunternehmen erwarten wird. Dagegen scheidet eine unlautere Behinderung dann aus, wenn der Nutzer auf der Inter-netseite
des Beklagten
sogleich und unübersehbar auf den Umstand aufmerk-sam gemacht wird, dass er sich
nicht auf der Seite "wetteronline.de"
befindet,
weil er sich
vermutlich bei der Eingabe des Domainnamens vertippt hat. In ei-nem solchen Fall kann
nicht angenommen werden, dass ein erheblicher Teil der Nutzer aus Verärgerung eine andere [X.]seite mit Wetterinformationen
aufsuchen werde und der Klägerin deshalb werberelevante
Aufrufe ihrer Inter-netseite verlorengehen
werden. In diesem Fall werden auch keine Verbraucher-interessen beeinträchtigt, weil der Betroffene auf die fehlerhafte Eingabe sofort hingewiesen wird.

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-
20
-
c) Die zu weite Fassung des [X.] führt allerdings nicht zu seiner Abweisung. Nach der Rechtsprechung des [X.]s gebieten
bei erst-mals in der Revisionsinstanz festgestellten Mängeln des Klageantrags der Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Anspruch der Parteien auf ein fai-res Gerichtsverfahren, dem Kläger durch die Wiedereröffnung der Berufungs-instanz Gelegenheit zu geben, den insoweit bestehenden Bedenken durch eine angepasste Antragsfassung Rechnung zu tragen ([X.], Urteil vom 8.
März 2012 -
I [X.], [X.], 1153 Rn. 16 = [X.], 1390 -
Unfallersatz-geschäft; [X.], [X.], 409 Rn. 23 -
Steuerbüro, jeweils mwN).

3. Aus den vorstehenden Gründen ist die Sache auch im Hinblick auf die Folgeanträge auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatz-pflicht an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Diese Anträge sind auf den Unterlassungsanspruch bezogen und teilen deshalb sein rechtliches Schicksal.
[X.] Die Revision hat ferner Erfolg, soweit sie sich gegen die auf den Ge-sichtspunkt der
unlauteren Behinderung gemäß §§
3, 4 Nr. 10 [X.] gestützte Verurteilung
zur Einwilligung in die Löschung des Domainnamens "wetteron-lin.de"
gegenüber der DENIC eG
wendet.
1. Die Registrierung eines Domainamens kann nur bei Vorliegen besonde-rer Umstände den Tatbestand einer unlauteren Mitbewerberbehinderung erfül-len (vgl. [X.], [X.], 685 Rn.
41
ahd.de). Solche besonderen [X.] hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
Der Umstand, dass die Klägerin wegen der Registrierung des beanstande-ten Domainnamens daran gehindert ist, diesen für ihr Unternehmen zu nutzen, ist Folge des bei der Vergabe von Domainnamen geltenden Prioritätsprinzips. Die darin liegende Beeinträchtigung ihrer wettbewerblichen Entfaltungsmöglich-keiten hat die Klägerin daher grundsätzlich hinzunehmen ([X.], [X.], 49
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-
685 Rn. 42 -
ahd.de). Dass sie ein Interesse daran hat, die als "[X.]"
angegriffene [X.]adresse selbst zu nutzen, hat das Berufungsge-richt nicht festgestellt.
Das Verhalten des
Beklagten stellt sich auch nicht als
rechtsmissbräuch-lich dar. Es ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich, dass er den Domain-namen ohne einen ernsthaften Benutzungswillen in der Absicht hat registrieren lassen, sich diesen vom Inhaber eines entsprechenden Kennzeichen-
oder Namensrechts abkaufen zu lassen (vgl. [X.], [X.], 1099 Rn. 33

afilias.de).
Zudem kann eine
unlautere Behinderung ausgeschlossen werden, indem die unter dem angegriffenen Domainnamen betriebene [X.]seite

etwa durch klar erkennbare,
eindeutige Hinweise auf
eine möglicherweise feh-lerhafte Eingabe
-
derart gestaltet ist, dass eine unzutreffende Vorstellung der Verbraucher über den Betreiber der aufgerufenen [X.]seite sofort ausge-schlossen wird. Kann der Beklagte aber unter dem angegriffenen [X.] eine
rechtlich zulässige [X.]seite betreiben
und
kann ihm deshalb die Registrierung und das Halten des Domainnamens nicht generell untersagt wer-den, ist ein Antrag auf Zustimmung zur Löschung unbegründet.
2. Eine Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht bedarf es im Hinblick auf den Löschungsantrag nicht. Der [X.] hat hinsichtlich des Lö-schungsanspruchs in der Sache selbst zu entscheiden, weil sie zur Endent-scheidung reif ist (§
563 Abs.
3 ZPO). Der auf das [X.]recht gestützte
54
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Löschungsantrag ist abzuweisen, weil dessen Voraussetzungen nicht vorliegen, was der [X.] auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts selbst beurtei-len kann.

[X.] am [X.]
Pokrant
Büscher
Prof. Dr.
Dr.
h.c.
[X.]
ist wegen Erkrankung verhin-
dert zu unterschreiben.

Pokrant

Koch
Löffler

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.08.2011 -
81 [X.]/11 -

[X.], Entscheidung vom 10.02.2012 -
6 [X.] -

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I [X.]
vom
10. Juli 2014
in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 10. Juli 2014 durch [X.] Prof.
Dr.
Büscher, die Richter Prof.
Dr. Schaffert, Dr.
Kirchhoff, Dr.
Löffler und die Richterin Dr. Schwonke

beschlossen:

Das Urteil vom 22. Januar 2014 wird wegen offenbarer [X.] gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt:
In Rn. 29 wird im viertletzten Satz das Wort "nicht" gestrichen, so dass der Satz nunmehr wie folgt lautet:
Es sei nicht davon auszugehen, dass
die Nutzer den Fehler nur bei sich suchen und die richtige Schreibweise in der Browser-zeile kontrollieren würden.

Büscher
Schaffert
Kirchhoff

Löffler
Schwonke
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.08.2011 -
81 [X.]/11 -

[X.], Entscheidung vom 10.02.2012 -
6 [X.] -

Meta

I ZR 164/12

10.07.2014

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2014, Az. I ZR 164/12 (REWIS RS 2014, 4154)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4154

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
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Zitiert

I ZR 164/12

I ZR 60/11

I ZR 137/11

I ZR 85/10

6 U 187/11

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