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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL3 [X.]/00vom28. Februar 2001in der Strafsachegegenwegen gefährlicher Körperverletzung- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 28. [X.], an der teilgenommen haben:[X.] am [X.],Richterin am [X.]. [X.],[X.] am Bundesgerichtshof[X.],von [X.],[X.]als [X.],[X.] in der Verhandlung,Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der [X.]schaft,Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Ur-teil des [X.] vom 21. Juni 2000wird verworfen.Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Ange-klagten im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.Von Rechts wegen Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung zu einer Jugendstrafe von neun Monaten verurteilt und die [X.], eines Schlosserhammers, angeordnet. Mit ihrer zu [X.] des Angeklagten eingelegten, auf die Sachrüge gestützten Revisionwendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die Beweiswürdigung des Landge-richts zur subjektiven Tatseite. Sie erstrebt die Verurteilung des Angeklagtenwegen eines versuchten Tötungsdelikts. Das vom [X.] nichtvertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.Die Würdigung der erhobenen Beweise ist Sache des Tatrichters. Sie [X.] grundsätzlich hinzunehmen, auch wenn auf der Grundla-ge des [X.] eine abweichende Überzeugungsbildung möglichgewesen wäre. Das Revisionsgericht kann nur dann eingreifen, wenn die Be-weiswürdigung rechtsfehlerhaft ist, etwa weil sie gegen die Denkgesetze odergesichertes Erfahrungswissen verstößt, in sich widersprüchlich oder lückenhaft- 4 -ist oder sich so weit von einer festen Tatsachengrundlage entfernt, daß die ge-zogenen Schlußfolgerungen sich letztlich als reine Vermutungen erweisen. [X.] Rechtsfehler wird von der Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt undist auch sonst nicht ersichtlich, wie der [X.] in seiner Zu-schrift vom 30. Oktober 2000 im einzelnen zutreffend ausgeführt hat.Auch im übrigen hat die auf die Sachrüge veranlaßte umfassende Prü-fung der angefochtenen Entscheidung keinen Rechtsfehler zu Gunsten oder [X.] (§ 301 StPO) des Angeklagten ergeben.Die Revision war daher zu verwerfen.[X.] [X.] [X.] von [X.]
Meta
28.02.2001
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2001, Az. 3 StR 486/00 (REWIS RS 2001, 3398)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 3398
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