Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2007, Az. 1 StR 385/07

1. Strafsenat | REWIS RS 2007, 1915

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 385/07 vom 20. September 2007 in der Strafsache gegen wegen versuchter Vergewaltigung u.a. - 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 20. September 2007 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. Mai 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Wie sich aus dem [X.] und dem Urteil ergibt, [X.] der Angeklagte im [X.] am 1. Februar 2007 im Hinblick auf drei ihm zur Last gelegte Taten bestritten, überhaupt am Tatort gewesen zu sein; bei der vierten Tat sei er lediglich [X.] mit der Schulter gegen die Geschädigte gefallen und unmittelbar anschließend von einem Polizeibeamten festgehalten worden. Der Verteidiger machte daraufhin Ausführungen "für den Fall, dass (gleichwohl) von einer Täterschaft des Angeklagten auszugehen wäre". Er machte sinngemäß geltend, dass dann ei-ne sexuelle Motivation des Angeklagten nicht nachweisbar oder - jedenfalls - jeweils die Schwelle zum Vergewaltigungsversuch noch nicht überschritten gewesen wäre. Diesen Ausführungen schloss sich der Angeklagte ausdrücklich an; sie entsprächen [X.] "Einlassung". Insoweit beanstandet die Revision, die [X.] habe sich im Urteil nicht mit der "Einlassung" des Angeklagten im [X.] - 3 -termin auseinander gesetzt. Diese Beanstandung geht in der Sa-che fehl: Als Sacheinlassung können hier nur die Angaben des Angeklag-ten verstanden werden, er sei nicht am Tatort gewesen bzw. es habe sich um einen Unfall gehandelt. Diese Angaben werden im Urteil wiedergegeben; mit ihnen setzt es sich im Rahmen der Be-weiswürdigung auseinander. Die weitergehenden Ausführungen des Verteidigers beinhalten hingegen rechtliche Erwägungen, die er hilfsweise angestellt hat und die dann relevant sein sollen, wenn die Sacheinlassung des Angeklagten zur Überzeugung des Gerichts widerlegt ist; diese Ausführungen stellen eine bloße [X.], keine Sacheinlassung dar (in vergleichbarem Sin-ne BGHR StPO § 243 Abs. 4 Äußerung 2 zu Tatsachenbehaup-tungen in Beweisanträgen; vgl. auch [X.], Die Abgabe von Sa-cherklärungen des Angeklagten durch den Verteidiger Diss. Re-gensburg 2006 S. 72 f.). Unter dem Gesichtspunkt "Einlassung des Angeklagten" muss das Urteil nicht gesondert darauf einge-hen. Deswegen ist es auch unerheblich, ob der Angeklagte er-klärt, er mache sich solche rechtliche Erwägungen zu eigen. - 4 -Die Feststellungen zum Vergewaltigungsvorsatz und zum Ver-suchsbeginn hat die Kammer - was der Senat bereits auf die Sachrüge geprüft hat - rechtsfehlerfrei getroffen und gewertet. Das [X.] erschöpft sich insoweit in dem revisions-rechtlich unbeachtlichen Versuch, die tatrichterliche Beweiswürdi-gung durch eine eigene zu ersetzen. [X.]Wahl Kolz Hebenstreit

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1 StR 385/07

20.09.2007

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2007, Az. 1 StR 385/07 (REWIS RS 2007, 1915)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1915

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