Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2007, Az. III ZB 79/06

III. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4366

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[X.] [X.] vom 4. April 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO § 104 Im Kostenfestsetzungsverfahren ist es nicht erforderlich, dass sich die für die Festsetzung der beantragten Ge[X.]en maßgeblichen Tatsachen ohne weite-re Erhebungen aus der Gerichtsakte ergeben oder unstreitig sind. [X.], Beschluss vom 4. April 2007 - [X.]/06 - [X.]

LG Nürnberg-Fürth - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 4. April 2007 durch den [X.] und [X.] [X.], [X.], Dr. [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des [X.], 8. Zivilsenat, vom 28. Juni 2006 - 8 W 1282/06 - aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-rückverwiesen. [X.]: 1.532,40 • Gründe: [X.] Die Kläger beanspruchten von dem Beklagten Schadensersatz in Höhe von 80.784,11 •. Sie erwirkten am 10. Januar 2005 einen Mahnbescheid, ge-gen den der Beklagte mit am 14. Januar 2005 beim Mahngericht eingegange-nem Schreiben Widerspruch erhob. 1 Am 9. Februar 2005 führten die Rechtsanwälte der Parteien ein [X.], dessen Verlauf streitig ist. 2 - 3 - Nach Abgabe des Verfahrens an das [X.] im Juli 2005 begründeten die Kläger ihren Anspruch. Nachdem der Beklagte seine [X.] angezeigt hatte, nahmen sie die Klage zurück. Auf Antrag des Beklagten wurden ihnen die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. 3 Unter dem 24. Februar 2006 hat der Beklagte die Festsetzung der ihm zu erstattenden Kosten beantragt. Hierbei hat er unter anderem eine 1,2-fache Terminsge[X.] gemäß §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3104 VV-RVG angesetzt. Die Terminsge[X.] beansprucht er mit der Begründung, dass die [X.] am 9. Februar 2005 eine ausführliche telefonische Besprechung der Sach- und Rechtslage mit dem Ziel einer vergleichsweisen Regelung geführt hätten. Dies haben die Kläger bestritten. 4 Der Rechtspfleger hat den Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten hin-sichtlich der Terminsge[X.] zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist zurückgewiesen worden. Hiergegen richtet sich die vom Be-schwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Beklagten. 5 I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig. In der Sache führt sie zur Aufhebung des angefoch-tenen Beschlusses und zur Zurückverweisung an das Beschwerdegericht. 6 1. Nach Auffassung des [X.] kann dahingestellt bleiben, ob das Telefonat zwischen den Parteivertretern auf eine Vermeidung oder [X.] - 4 - gung des Rechtsstreits gerichtet war. Die Terminsge[X.] sei schon deshalb im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff ZPO nicht zu berücksichtigen, weil die für die Entstehung einer solchen Ge[X.] maßgeblichen Tatsachen nicht den Akten des gerichtlichen Verfahrens entnommen werden könnten und das [X.] zu haltende Kostenfestsetzungsverfahren nicht mit [X.] belastet werden dürfe. 2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 8 a) Entgegen der Ansicht des [X.], das sich auf den Be-schluss des [X.] vom 16. Januar 2006 (NJW 2006, 2196) bezogen hat, ist es im Verfahren nach §§ 103 ff ZPO nicht erforderlich, dass sich die für die Festsetzung der beantragten Ge[X.]en maßgeblichen [X.] ohne weitere Erhebungen aus der Gerichtsakte ergeben oder unstreitig sind, wie es in der vom I[X.] Zivilsenat des [X.] mit Beschluss 20. November 2006 entschiedenen Sache der Fall war ([X.]/06 - NJW-RR 2007, 286, 287, nachgehend zu [X.] aaO). Gemäß § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO genügt zur Berücksichtigung eines Ansatzes, dass er glaubhaft gemacht ist. Hierfür ist lediglich erforderlich, dass die tatsächlichen Vorausset-zungen des geltend gemachten [X.] mit überwiegender Wahr-scheinlichkeit feststehen müssen (z.B. [X.], Beschluss vom 23. [X.] 2005 - 14 W 118/05 - juris Rn. 10; [X.] 1999, 157 f; vgl. auch [X.] 156, 139, 142 f m.w.N.). Zur Glaubhaftmachung können gemäß § 294 Abs. 1 ZPO alle Beweismittel unter Einschluss der eidesstattlichen Versicherung ver-wendet werden. Die in § 294 Abs. 2 ZPO enthaltene Beschränkung auf präsen-te Nachweismittel gilt nicht in den Fällen, in denen das Gesetz die Glaubhaft-machung nicht erfordert, sondern, wie im Fall des § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO, lediglich genügen lässt ([X.]/[X.], ZPO, 26. Aufl., § 294 Rn. 3 a.E.). [X.] - 5 - re Voraussetzungen für den Nachweis der den [X.] rechtfertigenden tatsächlichen Umstände sind nicht vorgesehen. Die vom Beschwerdegericht für richtig gehaltene Beschränkung des zulässigen Nachweises auf Tatsachen, die sich ohne weitere Ermittlungen bereits aus den Gerichtsakten ergeben, findet damit im Gesetz keine Grundlage. Dem Bedürfnis nach einem zügigen Aus-gleich der Verfahrenskosten tragen die Erleichterungen hinreichend Rechnung, die damit verbunden sind, dass die bloße Glaubhaftmachung des Kostenansat-zes genügt. Dem vom [X.] für seine Auffassung herangezo-genen Senatsbeschluss vom 26. September 2002 ([X.] - NJW 2002, 3713) lässt sich Gegenteiliges nicht entnehmen. Die Sache betraf einen [X.]. Der Senat hat das Kostenfestsetzungsverfahren für ungeeignet gehal-ten, die nicht immer einfach zu beantwortende Frage zu klären, ob die teilweise Rücknahme der Klage unter gleichzeitiger Anerkennung der restlichen Klage-forderung auf einem Konsens beruht, der die Voraussetzungen eines Ver-gleichs im Sinne des § 779 BGB erfüllt und eine Vergleichsge[X.] auslöst. Für den Senat war dabei die weitere Überlegung maßgebend, dass die Parteien in einer derartigen Situation möglicherweise gerade deshalb von dem - an sich nahe liegenden - Abschluss eines Prozessvergleichs absehen und sich auf [X.] Art der Konfliktbeilegung verständigen, weil sie darauf vertrauen, von der Berechnung einer Vergleichsge[X.] verschont zu bleiben. Dieses Vertrauen hielt der Senat für schützenswert. Eine vergleichbare Fallgestaltung liegt hier nicht vor. 10 b) Sollte in dem neuen Verfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die Parteivertreter am 9. Februar 2005 eine auf Erle-digung des Verfahrens gerichtete Besprechung abhielten, ist eine [X.] - 6 - [X.] gemäß § 2 Abs. 2 RVG, Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 3 Nr. 3104 VV entstanden. Für den Anfall der Terminsge[X.] ist es ohne Bedeutung, dass die Unterredung nur fernmündlich geführt worden und dass es nicht zu einer gütlichen Einigung gekommen ist ([X.], Beschluss vom 20. November 2006 aaO). Schlick [X.] [X.]

[X.] Herrmann Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.05.2006 - 10 O 7213/05 - [X.], Entscheidung vom 28.06.2006 - 8 W 1282/06 -

Meta

III ZB 79/06

04.04.2007

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2007, Az. III ZB 79/06 (REWIS RS 2007, 4366)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4366

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