Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]/02vom23. Oktober 2002in der [X.] zur versuchten schweren räuberischen Erpressung u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Oktober 2002 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das [X.]eil des [X.] vom 8. April 2002 wird als unbegründet verworfen, da dieNachprüfung des [X.]eils aufgrund der Revisionsrechtfertigungkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Zu der Verfahrensrüge merkt der [X.] an:Die Rüge, daß die Aussage, die der Dolmetscher K. in der [X.] als Zeuge gemacht hat, dem Angeklagten nicht ins [X.] worden sei, greift nicht durch.Ein Verstoß gegen § 338 Nr. 5 StPO liegt nicht vor, weil sowohl dieserDolmetscher als auch vier weitere Dolmetscher für die [X.] inder Hauptverhandlung anwesend waren. Nach dem Sitzungsprotokoll kannweder sicher ausgeschlossen werden, daß der Zeuge K. den [X.] eigenen Vernehmung selbst übersetzt hat (vgl. hierzu u.a. [X.] 338 Nr. 5 Dolmetscher 1) noch, daß einer der anderen anwesenden [X.] (auch) für den Angeklagten [X.]übersetzt hat. Von der [X.] -einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, ist daher nicht [X.] (vgl. u.a. [X.], [X.]. vom 9. Oktober 1980 - 4 StR 464/80).Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO liegt [X.] vor.Ob die Übersetzung der Zeugenaussage K. unterlassen und da-durch § 185 [X.] verletzt worden ist, kann dahinstehen, da auf dem [X.] - relativen - Revisionsgrund die Verurteilung des Angeklagten mit Sicher-heit nicht beruht. Entscheidend für die Überzeugungsbildung der Strafkammervon der Schuld des Angeklagten waren nach den [X.]eilsausführungen dessenGeständnis und die hiermit in Einklang stehenden glaubhaftenGeständnisse der beiden Mitangeklagten. Der [X.] kann danach ausschlie-ßen, daß auf der - unterstellt - unterbliebenen Übersetzung der Aussage desDolmetschers K. als Zeuge das [X.]eil beruht.[X.] Detter Bode Rothfuß Fischer
Meta
23.10.2002
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2002, Az. 2 StR 353/02 (REWIS RS 2002, 1074)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1074
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.