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PDF anzeigen [X.]/04
vom 12. Oktober 2004 in der Strafsache gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
- 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat am 12. Oktober 2004 beschlos-sen: 1. Die Verletzte [X.]wird als Nebenklägerin [X.]. 2. Die Anträge der Nebenklägerin, ihr für die [X.] einen Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen, hilfsweise ihr Prozeßkostenhilfe für die Hinzuziehung ei-nes Rechtsanwalts zu bewilligen, werden abgelehnt. Gründe:
Die [X.] der Antragstellerin als Nebenklägerin folgt aus § 395 Abs. 1 Nr. 1 a StPO i.V.m. §§ 176, 174 StGB. Die beantragte Bestel-lung eines Beistands gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO kommt nicht in [X.], da die zum Anschluß berechtigenden Taten keine Verbrechen sind. Dem - hilfsweise gestellten - Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts (§ 397 a Abs. 2 StPO) kann nicht ent-sprochen werden, weil eine anwaltliche Vertretung im Hinblick auf die vom An- - 3 - geklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision nicht erforderlich ist (BGHR StPO § 397 a Abs. 2 Prozeßkostenhilfe 2). [X.]Athing
Solin-Stojanovi
Ernemann
Meta
12.10.2004
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2004, Az. 4 StR 327/04 (REWIS RS 2004, 1231)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 1231
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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