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PDF anzeigen[X.]/00vom24. August 2000in der Strafsachegegenwegensexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 24. August 2000 [X.] Der Nebenklägerin [X.] wird für die [X.] Rechtsanwältin [X.]aus [X.] als Beistand [X.] Der Nebenklägerin [X.] wird für die Revisionsinstanzzur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts Prozeßkostenhilfe ge-währt und Rechtsanwältin [X.]aus [X.] beigeordnet.Gründe:Die Nebenklägerinnen haben beantragt, ihnen auch für das Revisions-verfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und ihnen die Rechtsanwältinnen[X.] (Nebenklägerin A. ) bzw. [X.](Nebenklägerin [X.]) beizuordnen.1. Der Antrag der Nebenklägerin [X.]ist dem in § 300 StPO zumAusdruck gebrachten allgemeinen Rechtsgedanken zufolge als Antrag auf Be-stellung eines Beistandes nach § 397a Abs. 1 StPO auszulegen. Die [X.] gemäß § 397a Abs. 2 StPO, die u.a. eine zusätzli-che Bedürftigkeitsprüfung voraussetzt und auch daher für den [X.] ist, kommt nämlich nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen fürdie Bestellung eines Beistandes nicht vorliegen ([X.], 2380). [X.] für das Revisionsverfahren fortwirkende Bestellung als Beistand durchdas [X.] ist nicht erfolgt; dieses hat der Nebenklägerin lediglichProzeßkostenhilfe gewährt und ihr Rechtsanwältin [X.] beigeordnet. Die Vor-- 3 -aussetzungen für die Bestellung eines Beistandes liegen hier vor (§ 397a Abs.1 Satz 2, § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StPO).2. Hinsichtlich der Nebenklägerin [X.] liegen die Voraussetzungen des§ 397a Abs. 1 i.V.m § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StPO nicht vor, da die [X.] berechtigende Tat kein Verbrechen ist und weil die [X.] Antragstellung das sechzehnte Lebensjahr schon vollendet hatte. Ihr warjedoch nach § 397a Abs. 2 StPO Prozeßkostenhilfe zu bwilligen.[X.] Wahl Schluckebier Kolz
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24.08.2000
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.08.2000, Az. 1 StR 326/00 (REWIS RS 2000, 1340)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1340
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