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PDF anzeigen[X.]/00vom14. März 2000in der Strafsachegegenwegensexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 14. März 2000 beschlossen:Der Nebenklägerin L. wird für die Revisionsinstanz [X.]aus [X.] als Beistand bestellt.Gründe:Die Nebenklägerin hat beantragt, ihr auch für das RevisionsverfahrenRechtsanwältin [X.]"als Beistand" beizuordnen.Eine auch für das Revisionsverfahren fortwirkende Bestellung als Bei-stand durch das [X.] ist nicht erfolgt; dieses hat der Nebenklägerin le-diglich Prozeßkostenhilfe gewährt und ihr Rechtsanwältin [X.] bei-geordnet ([X.]. 160 d.A.; siehe auch [X.]/[X.], [X.]. § 397a Rdn. 17).- 3 -Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes liegen hier vor(§ 397a Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 1 lit.a StPO).Maul [X.]Wahl Boetticher Schluckebier
Meta
14.03.2000
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2000, Az. 1 StR 65/00 (REWIS RS 2000, 2864)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 2864
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