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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. Februar 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zum Gegenstand einer Verfahrensrüge hat die Revision die Ablehnung eines Beweisantrags gemacht, mit dem die Verlesung eines von der Verteidigung erstellten [X.]s begehrt wurde, den der – zuvor in der Hauptverhandlung bereits vernommene und in allseitigem Einverständnis entlassene (§ 248 StPO) – Zeuge [X.] schriftlich beantwortet hatte. Die Revision sieht § 244 Abs. 3 StPO sowie die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt. Die Rüge erweist sich unter beiden Aspekten bereits als unzulässig, weil die Revision entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO weder das Protokoll der im [X.] in Bezug genommenen staatsanwaltschaftlichen Vernehmung des Zeugen vorgelegt noch dazu vorgetragen hat, was der Zeuge [X.] bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung ausgesagt hatte. Dass zu Letzterem an anderer Stelle der Revisionsbegründung Ausführungen zu finden sind, entlastet den Revisionsführer nicht (vgl. [X.], Urteil vom 4. September 2014 – 1 [X.]/14).
Soweit die Revision die Nichtbescheidung eines Eventualbeweisantrags auf Verlesung einer Beschuldigtenvernehmung des Zeugen [X.] rügt, ist die Verfahrensrüge jedenfalls unbegründet. Unbeschadet der Frage, ob überhaupt ein Beweisantrag im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO vorlag, beruht das Urteil nicht auf der unterbliebenen Verbescheidung, weil die [X.] den Antrag wegen Bedeutungslosigkeit der [X.] hätte ablehnen können. Sie ist im Urteil aufgrund eines anderen Beweismittels, der Aussage eines Vernehmungsbeamten, ohnehin von dem Sachverhalt ausgegangen, den der Zeuge [X.] laut dem [X.] in seiner Beschuldigtenvernehmung bekundet hatte. Die beantragte Verlesung des zugehörigen Protokolls wäre daher ohne Einfluss auf die Überzeugungsbildung des Gerichts geblieben.
Cirener |
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Mosbacher |
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Resch |
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von Häfen |
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Werner |
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Meta
03.01.2023
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Berlin, 14. Februar 2022, Az: 537 KLs 1/18
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.01.2023, Az. 5 StR 298/22 (REWIS RS 2023, 70)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 70
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 StR 377/18 (Bundesgerichtshof)
Strafverfahren gegen Heranwachsenden: Höchstmaß der Jugendstrafe bei Mordversuch; einzelne Vernehmungen betreffender Teilverzicht auf das Zeugnisverweigerungsrecht
1 StR 620/09 (Bundesgerichtshof)
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4 StR 212/22 (Bundesgerichtshof)
4 StR 392/20 (Bundesgerichtshof)
Beweisaufnahme im Strafverfahren: Fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags auf Vernehmung eines Auslandszeugen