Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2012, Az. AnwZ (Brfg) 41/12

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2012, 1295

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AnwZ
([X.]) 41/12

vom

19. November 2012

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen
Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

-
2
-
Der Bundesgerichtshof, [X.], hat durch [X.]
Dr.
Kayser, die Richterinnen Roggenbuck und [X.] sowie den Rechtsanwalt Dr.
Wüllrich und die Rechtsanwältin Dr.
Hauger
am 19. November 2012
beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des II.
Senats des [X.]s in der [X.] vom 15.
Mai 2012 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Geschäftswert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000

festgesetzt.

Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 9.
März 2011 und
Widerspruchsbescheid vom 11.
Mai 2011 die Zulassung des [X.] wegen [X.] (§
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.]) widerrufen. Dessen hierauf erho-bene Klage hat der [X.] abgewiesen. Dagegen richtet sich der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung.
1
-
3
-
II.
Der nach §
112e Satz
2, §
124a Abs.
4 VwGO statthafte Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung hat
keinen Erfolg.
1.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§
112e
Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
3 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung kommt einem Rechtsstreit nur dann zu, wenn dieser eine entscheidungserhebliche, klärungs-bedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimm-ten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. nur [X.], Beschluss vom 27.
März 2003 -
V
ZR
291/02, [X.]Z 154, 288, 291 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Der Kläger hat keine klärungsbedürftige Frage von grundsätzlicher Be-deutung aufgezeigt, sondern hält die Senatsrechtsprechung, wonach es für
die Feststellung des [X.] auf den Zeitpunkt der letzten Behörden-entscheidung ankommt und nachträgliche Entwicklungen dem [X.] vorbehalten sind ([X.], Beschluss vom 29.
Juni 2011
-
AnwZ
([X.])
11/10, [X.]Z 190, 187), für falsch. Im Übrigen ist die Frage nicht entscheidungserheblich. Der Kläger hat auch in dem Zulassungsantrag nicht dargelegt, dass seine Vermögensverhältnisse nachträglich geordnet sind (dazu unter
3.)
2.
Der Kläger hat keinen Verfahrensfehler geltend gemacht, auf dem die Entscheidung des [X.]s beruhen kann (§
112e
Satz
2
[X.], §
124 Abs.
2 Nr.
5 VwGO). Der Kläger beanstandet, dass an der Beschlussfas-sung des Vorstands der Beklagten am 2.
Februar 2011 die Rechtsanwälte
U.

und K.

mitgewirkt haben, die seine geschiedene Ehefrau bzw. ihn
selbst in anderen Verfahren vertreten hätten. Außerdem habe der Anwaltsge-2
3
4
5
-
4
-
richtshof das in der mündlichen Verhandlung vorgelegte [X.] vom 4.
Mai 2011 unzureichend gewürdigt. Dabei handele es sich um das Protokoll einer Vorstandssitzung, bei der
nur über den sofortigen Vollzug des Widerrufs der Anwaltszulassung verhandelt worden sei.
a)
Soweit der Kläger eine aktenwidrige Sachverhaltsfeststellung durch den [X.] behauptet, trifft sein Vortrag nicht zu. Aus dem [X.] vom 4.
Mai 2011 ergibt sich eindeutig, dass beschlossen wurde, den
Widerspruch des [X.] gegen den Widerrufsbescheid zurückzuweisen, wie es der [X.] in den Urteilsgründen festgestellt hat.
b)
Ob die Mitwirkung der Rechtsanwälte U.

und K.

an der ersten
Beschlussfassung des
Vorstands der Beklagten vom 2.
Februar 2011 zur Nich-tigkeit oder Aufhebbarkeit des Zulassungswiderrufs führt, berührt nicht das Ver-fahren vor dem [X.], sondern die Sachentscheidung. Insoweit bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§
112e
Satz
2
[X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die zuständige Behörde ist im Falle eines von ihr erkannten Verfahrensfehlers grundsätzlich nicht gehalten, das eingeleitete Verfahren insgesamt abzubrechen und neu zu beginnen (BVerwGE 75, 214,
227; [X.]/[X.], VwVfG, 13.
Aufl.,
§
20 Rn.
67). Die Fehlerhaftigkeit von Verfahrenshandlungen, die von einem nach §
20 VwVfG ausgeschlossenen Amtsträger vorgenommen wurden, wird im Verfahren durch die Neuvornahme geheilt. Dies ist hier sowohl durch die dem [X.] vom 9.
März 2011 zugrunde liegende Beschlussfassung vom 2.
März 2011 als auch durch die dem Widerspruchsbescheid vom 11.
Mai 2011 [X.] liegende Beschlussfassung vom 4.
Mai 2011, die jeweils ohne die Rechts-anwälte U.

und K.

stattgefunden haben, geschehen.

6
7
-
5
-
c)
Soweit der Kläger rügt, die Beklagte hätte ihm vor der Wiederholung des Verwaltungsakts rechtliches Gehör hinsichtlich der Befangenheit der Rechtsanwälte U.

und K.

gewähren müssen, ist nicht ersichtlich, wie
sich das Unterlassen der Anhörung auf die ohne Mitwirkung der Rechtsanwälte
U.

und K.

ergangenen Entscheidungen ausgewirkt haben soll.
3.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§
112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO) bestehen auch sonst nicht. Der [X.] hat zutreffend ausgeführt, dass zum Zeitpunkt des [X.] des behördlichen Widerspruchsverfahrens eine gesetzliche Vermu-tung
für den Vermögensverfall des [X.] bestand, weil mit Beschluss des Amtsgerichts H.

vom 9.
März 2011 -

IN

-
das Insolvenzver-
fahren über sein Vermögen wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden war

14 Abs.
2 Nr.
7 Halbs.
2 [X.]). Geordnete Vermögensverhältnisse sind erst wieder hergestellt, wenn dem Schuldner entweder durch Beschluss des [X.] die Restschuldbefreiung angekündigt wurde (§
291 Abs.
1 [X.]) oder ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§
248 [X.])
oder an-genommener Schuldenbereinigungsplan (§
308 [X.]) vorliegt, bei dessen Erfül-lung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 31.
Mai 2010 -
AnwZ
(B)
27/09, Z[X.] 2010, 1380 Rn.
12, vom 28.
Oktober 2011 -
AnwZ
([X.])
20/11, [X.], 106 Rn.
8 und vom 23.
Juni 2012 -
AnwZ
([X.])
23/12, juris Rn.
3). Diese Voraussetzungen lagen zu dem nach der Senatsrechtsprechung (vgl. [X.] vom 29.
Juni 2011 -
AnwZ
([X.])
11/10, [X.]Z
190, 187 Rn.
9
ff. und vom 28.
Oktober 2011, aaO Rn.
7) für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Wider-rufsverfahrens -
hier Bescheid der Beklagten vom 11.
Mai 2011
-
nicht vor; die Beurteilung zeitlich späterer Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfah-8
9
-
6
-
ren vorbehalten. Im Übrigen trägt der Kläger auch im Zulassungsantrag nicht vor, dass das Insolvenzgericht seinen Insolvenzplan mittlerweile bestätigt hat.
Auch eine fehlende Gefährdung der Rechtsuchenden durch künftige [X.] bei einer noch nicht gegründeten Rechtsanwaltsgesellschaft hat der [X.] zutreffend verneint.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.], §
154 Abs.
2 VwGO, die Festsetzung des [X.] auf §
194 Abs.
2 Satz
1 [X.].
Kayser
Roggenbuck
[X.]

Wüllrich
Hauger

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.05.2012
-
II [X.] -

10
11

Meta

AnwZ (Brfg) 41/12

19.11.2012

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2012, Az. AnwZ (Brfg) 41/12 (REWIS RS 2012, 1295)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1295

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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