Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.03.2024, Az. 1 StR 315/23

1. Strafsenat | REWIS RS 2024, 1813

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Tenor

Der Antrag des Verurteilten auf Bestellung von Rechtsanwältin B.         zur Pflichtverteidigerin wird abgelehnt.

Gründe

1

1. Das [X.] hat den Antragsteller am 2. März 2023 wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in zwei Fällen u.a. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Seine hiergegen gerichtete Revision hat der Senat mit Beschluss vom 19. Oktober 2023 auf Antrag des [X.] gemäß § 349 Abs. 2 [X.] als unbegründet verworfen.

2

Der Verurteilte hat mit seiner Eingabe vom 26. Januar 2024 Anhörungsrüge (§ 356a [X.]) gegen den Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2023 erhoben und vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Anhörungsrüge beantragt. Einer seiner beiden Wahlverteidiger, Rechtsanwalt           N.      , hat hierzu Stellung genommen.

3

2. Der Antrag auf Bestellung von Rechtsanwältin B.         zur Pflichtverteidigerin ist unbegründet. Denn der Verurteilte wird durch seine beiden Wahlverteidiger verteidigt (vgl. § 141 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Über eine Beendigung der Wahlmandate ist hier nichts bekannt.

4

Im Übrigen ist ein Prozesskostenhilfeverfahren neben §§ 138 ff., 140 ff. [X.] nicht vorgesehen.

[X.]

Meta

1 StR 315/23

20.03.2024

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 20. März 2024, Az: 1 StR 315/23, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.03.2024, Az. 1 StR 315/23 (REWIS RS 2024, 1813)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1813

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