Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.06.2000, Az. VII ZR 212/99

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1947

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:15. Juni 2000Seelinger-Schardt,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinBGB § [X.] mit der Planung beauftragte Architekt muß dem ausführenden [X.] besonders schadensträchtige Details einer Abdichtung gegendrückendes Wasser (hier: Abdichtung mit [X.]) in einer je-des Risiko ausschließenden Weise verdeutlichen.[X.], Urteil vom 15. Juni 2000 - [X.] - [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] Oberlandesgerichts Celle vom 20. Mai 1999 aufgehoben, so-weit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin verlangt von den Beklagten restlichen Werklohn für die Er-richtung eines Zweifamilienhauses in [X.]. Die Beklagten hatten dieKlägerin mit der Bauausführung eines von ihr angebotenen Typenhauses, derBauplanung und der Bauleitung beauftragt. Mit der aus dem Leistungspro-gramm der Klägerin herausgenommenen Errichtung des [X.] beauftragtendie Beklagten den Streithelfer der Klägerin. Die Beklagten rechnen mit Ansprü-chen wegen fehlerhafter Planung der Abdichtung auf und machen mit der Wi-derklage weitergehende Schadensersatzansprüche [X.] -Die von der Klägerin erstellte Genehmigungsplanung sah keine Abdich-tungsmaßnahmen für [X.] gegen drückendes Wasser vor. Eine schriftli-che Ausführungsplanung wurde insoweit nicht erstellt. Abweichend von [X.] wurde [X.] mit einer stärkeren Sohlplatte errich-tet. Die vertikale Abdichtung erfolgte mit einer bituminösen, spachtelbarenDichtungsmasse. Während der Bauausführung ließ die Klägerin durch ihrenSubunternehmer einen Durchbruch in [X.]wand für ein Entwässerungs-rohr stemmen. Diese [X.] wurde nur unzureichend abgedichtet.Das Bauvorhaben wurde am 15. November 1991 abgenommen.Im Dezember 1993 kam es zu einer Überflutung des [X.], weil durchalle Kellerwände und durch die unzureichende Abdichtung der [X.] in [X.] drang.Die Klägerin hat [X.] in Höhe von 4.589,13 DM geltend ge-macht. Die Beklagten haben mit Schadensersatzansprüchen wegen [X.] aufgerechnet und im Juni 1996 in Höhe von 70.000 [X.] erhoben.Das [X.] hat der Klage in Höhe von 1.289,13 [X.] die Widerklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Klageforderungauf 1.199,13 DM gekürzt. Die nur noch in Höhe von 68.800,87 DM verfolgteWiderklage hatte auch in der Berufungsinstanz keinen Erfolg. Dagegen richtetsich die Revision der Beklagten, mit der sie den Klageabweisungsantrag undden Widerklageantrag weiter verfolgen.- 4 -Entscheidungsgründe:Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des [X.] Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.[X.] Berufungsgericht meint, der Klägerin seien keine Planungsfehler [X.] mit der Errichtung des [X.] anzulasten. Auch wenn die Klä-gerin die planerische Verantwortung für das Gesamtobjekt behalten haben undsich aktiv in die Ausführungsplanung eingeschaltet haben sollte, lasse sichkein Planungsfehler erkennen. Das geänderte Planungskonzept mit verstärkterSohlplatte und vertikaler Abdichtung aus spachtelbarer Masse habe den [X.] Verhältnissen Rechnung getragen. Nach dem Stand der Technik sei eine[X.] aus bestimmten Materialien in ausreichender Stärke geeig-net, Kellerwände gegen drückendes Wasser abzudichten, wie dem Berufungs-gericht aus Begutachtungen in anderen Prozessen bekannt und auch in der"Richtlinie für die Planung und Ausführung von Abdichtungen erdberührterBauteile mit kunststoffmodifizierten [X.]" festgehaltensei. Allerdings sei bei dem Lastfall drückendes Wasser das [X.] zweilagig in einer Mindest-Trockenschichtdicke von 4 mm aufzubringen,wobei die [X.] über die Hohlkehle hinaus auslaufend über denSohlplatten-Überstand geführt werden müsse.Der Sachverständige habe diese Konzeption für ausreichend erklärt undden Wassereinbruch darauf zurück geführt, daß die [X.] nur ineiner Stärke von 1,5 mm aufgebracht und nicht über die Hohlkehle geführt- 5 -worden sei. Der Wassereinbruch sei deshalb auf handwerkliche Ausführungs-mängel zurückzuführen.Die Klägerin hafte auch nicht für die fehlerhafte Abdichtung der Rohr-durchführung. Es stehe nicht fest, wer die Abdichtung vorgenommen habe.Verantwortlich für eine ordnungsgemäße Abdichtung sei das mit der Errichtungdes [X.] beauftragte Unternehmen. Die Klägerin habe insoweit keine Bau-aufsichtspflicht gehabt.Die Ansprüche der Beklagten dürften zudem verjährt sein, weil die [X.] am 15. November 1991 erfolgt, der Wassereinbruch im Dezember 1993geschehen und die Geltung der VOB/B wirksam vereinbart worden sei.I[X.] hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das [X.] die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Planung verkannt (1.) und zuUnrecht einen Bauaufsichtsfehler hinsichtlich der [X.] verneint(2.). Der Schadensersatzanspruch der Beklagten wegen Planungs- und [X.] ist nicht verjährt (3.).1. Das Berufungsgericht läßt es offen, ob die Klägerin die planerischeVerantwortung für [X.] hatte. In der Revision ist daher davon auszuge-hen, daß die Klägerin eine Planung schuldete, die eine dauerhafte Abdichtunggegen drückendes Wasser vorsah. Eine Abdichtung gegen drückendes [X.] war notwendig. In [X.] des Bauwerks ist Grundwasser eingedrungen.a) Die Klägerin hat diese Planung nicht vertragsgerecht [X.] -aa) Die Entwurfs- und Genehmigungsplanung der Klägerin sah keineAbdichtung gegen drückendes Wasser vor. Die Klägerin hat selbst vorgetra-gen, sie habe mit drückendem Wasser nicht rechnen müssen. Die in ihrer [X.] vorgesehene bituminöse Abdichtung sollte lediglich gegenBodenfeuchtigkeit schützen.bb) Nach der Darstellung der Klägerin hat sie in der Bauphase keineweiteren, die Abdichtung des [X.] betreffenden Anordnungen erteilt, weildieser aus ihrem Leistungsprogramm herausgenommen und von einem ande-ren Unternehmen errichtet worden sei. Außerdem habe sich auch nach [X.] der Baugrube keine Notwendigkeit gezeigt, eine Abdichtung gegendrückendes Wasser vorzunehmen. Die objektiv unzureichende Entwurfspla-nung ist also nach ihrer Darstellung nicht nachgebessert worden. Der insoweitbereits vorhandene Planungsfehler wirkte fort. Entgegen der Auffassung des[X.]s entlastet es die Klägerin nicht, daß ohne ihre Veranlassung ver-sucht wurde, eine Abdichtung gegen drückendes Wasser zu erstellen. [X.] ist gescheitert. Das liegt daran, daß die Klägerin eine vor der [X.] notwendige detaillierte Planung nicht erstellt hat (vgl. unten cc).cc) Nach der Behauptung der Beklagten hat der Geschäftsführer derKlägerin mit dem Streithelfer die Aufbringung einer bituminösen Abdichtungbesprochen. Diese Anordnung erfüllt entgegen der Auffassung des Berufungs-gerichts nicht die Anforderungen an eine vertragsgerechte Planung der [X.]) Die Planung der Abdichtung eines Bauwerks muß bei einwandfreierhandwerklicher Ausführung zu einer fachlich richtigen, vollständigen und [X.] Abdichtung führen. Wie detailliert diese Planung sein muß, hängt vonden Umständen des Einzelfalles ab. Maßgeblich sind die Anforderungen an die- 7 -Ausführung insbesondere unter Berücksichtigung der vorhandenen Boden- [X.] und die Kenntnisse, die von einem ausführenden [X.] unter Berücksichtigung der baulichen und örtlichen Gegebenheiten zuerwarten sind. Sind Details der Ausführung besonders schadensträchtig, müs-sen diese unter Umständen im einzelnen geplant und dem Unternehmer in [X.] jedes Risiko ausschließenden Weise verdeutlicht werden (vgl. zur Detail-planung der Abdichtung [X.], Urteil vom 25. Oktober 1973 - VII [X.] 1974, 63, 65; Urteil vom 11. Mai 1978 - [X.] [X.], 406).(2) Die vom Berufungsgericht herangezogene "Richtlinie für die [X.] Ausführung von Abdichtungen erdberührter Bauteile mit kunststoffmodifi-zierten [X.]" legt offen, daß die [X.]überhaupt nur dann geeignet zur Abdichtung gegen drückendes Wasser seinkönnte, wenn die beschriebenen Ausführungsmodalitäten eingehalten werden.Die [X.] muß unter bestimmten technischen Bedingungen in [X.] Mindeststärke von 4 mm aufgebracht werden. Sie muß zudem zweilagigerfolgen und über die Hohlkehle über den [X.] hinaus [X.].Der [X.] hat nicht darüber zu befinden, ob eine derart ausgeführte[X.] gegen drückendes Wasser geeignet ist. Diese Feststellun-gen des Berufungsgerichts sind nicht angefochten. Auf ihrer Grundlage stehtfest, daß die schadensträchtige Abdichtung mit einer [X.] grund-sätzlich im Detail geplant werden muß. Die Planung muß dem ausführendenUnternehmer verdeutlichen, daß er eine Abdichtung gegen drückendes [X.] hat. Sie muß zudem die wichtigsten Maßnahmen gegen die be-sondere Schadensanfälligkeit darstellen, wozu die zweilagige Herstellung und- 8 -das Herumführen um den [X.] gehören. Angaben zur Stärkeder [X.] sind jedenfalls dann geboten, wenn eine Abdichtung ge-gen Bodenfeuchtigkeit geringere Stärken erlaubt. Von einer derartig detaillier-ten Planung kann der Architekt nur absehen, wenn sie dem Unternehmer be-reits bekannt ist und der Architekt sich darauf verlassen kann, daß sie auchohne nochmaligen planerischen Hinweis ordnungsgemäß ausgeführt [X.]) Diese Voraussetzungen hat die Klägerin mit der bloßen Anweisungan den ausführenden Unternehmer, eine bituminöse Abdichtung vorzunehmen,nicht erfüllt. Das gilt selbst dann, wenn der Streitgehilfe davon ausgegangensein sollte, daß eine Abdichtung gegen drückendes Wasser notwendig sei.Denn die Klägerin hat nicht dargelegt, daß diesem Unternehmer die besonde-ren Risiken der Ausführung durch bituminöse Abdichtung bekannt gewesenseien und sie sich darauf hätte verlassen können, daß dieser die Abdichtungohne detaillierte Anordnungen ordnungsgemäß vornimmt.b) Die Beklagten haben gemäß § 635 BGB einen Anspruch auf [X.] gegen die Klägerin, wenn diese den Planungsfehler zu vertretenhat. Sie hat behauptet, die Grundwassergefahr sei nicht erkennbar gewesen.Das Berufungsgericht hat dazu keine Feststellungen getroffen. Der [X.] weistvorsorglich darauf hin, daß eine Haftung der Klägerin selbst dann in [X.], wenn sie lediglich die Entwurfs- bzw. Genehmigungsplanung [X.]. In diesem Fall kommt es darauf an, ob sie den objektiven Fehler dieser Pla-nung zu vertreten hatte. Das Gutachten des Sachverständigen B. legtdas nahe.2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht eine Haftung der Klägerin für dieunzureichend abgedichtete [X.] in [X.]wand verneint. [X.] wurde von einer Subunternehmerin der Klägerin aufgestemmt, um- 9 -eine [X.] für die Sanitärinstallation zu schaffen. Diese gehörtezum Gewerk der Klägerin, für das sie auch die Bauleitung übernommen hatte.Nachdem sie selbst im Rahmen der Bauleitung die [X.] ange-ordnet hatte, war sie verpflichtet, die ordnungsgemäße Ausführung der Rohr-durchführung zu überwachen und sicher zu stellen, daß durch diese Maßnah-men keine Gefahr für die Abdichtung des Bauwerks entsteht. Das hat sie nichtgetan, so daß sie den Beklagten aus § 635 BGB für den aus dem [X.] Verhalten entstandenen Schaden haftet.3. Der Schadensersatzanspruch der Beklagten ist nicht verjährt. [X.]ansprüche gegen den Architekten aus fehlerhafter Planung [X.] verjähren nach § 638 BGB fünf Jahre nach der Abnahme des Ar-chitektenwerkes ([X.], Urteil vom 25. Juni 1992 - [X.] = [X.] 1992,275; Urteil vom 30. September 1999 - [X.] = [X.], 128 = [X.]2000, 97). Diese Frist war zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abge-laufen. Eine abweichende Frist ergibt sich nicht aus Ziff. 1.5 der von der Kläge-rin gestellten Bedingungen des Bauvertrages. Danach ist [X.] 10 -die Durchführung des Bauvorhabens die VOB/B. Die VOB/B ist keine Vertrags-bedingung für Architektenleistungen. Ob gleichwohl in Ziff. 1.5 auch die [X.] für die Architektenleistungen dem § 13 Nr. 4 VOB/B unter-stellt werden sollte, kann dahinstehen. Eine solche Verkürzung der gesetzli-chen Gewährleistungsfrist wäre nach § 11 Nr. 10 f AGBG unwirksam ([X.],Urteil vom 6. Juni 1991 - [X.] = [X.]Z 114, 383, 392).Ullmann Thode [X.] Kniffka Wendt

Meta

VII ZR 212/99

15.06.2000

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.06.2000, Az. VII ZR 212/99 (REWIS RS 2000, 1947)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1947

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

11 U 110/16

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.