Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.07.2015, Az. XII ZB 144/15

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 8171

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

XII [X.]
vom
15.
Juli 2015
in der [X.]
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
FamFG § 70 Abs. 3
In einer [X.] im Sinn des §
312 FamFG ist die Rechtsbe-schwerde des Betroffenen gegen einen
Beschluss, mit dem das Beschwerde-gericht die Sache an das erstinstanzliche Gericht zurückverweist, nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (Fortführung des [X.] vom 7.
Mai 2014

XII
ZB
540/13
FamRZ
2014, 1285).
BGH, Beschluss vom 15. Juli 2015 -
XII [X.] -
LG [X.]

[X.]
1.

-
2
-

Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 15.
Juli 2015
durch den Vorsitzenden Richter Dose und [X.]
Klinkhammer, Dr.
Günter, Dr.
Botur
und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der
Betroffenen gegen den Beschluss der 4.
Zivilkammer des [X.] vom 18.
März 2015 wird [X.].
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Gründe:
I.
Die 1977 geborene Betroffene leidet seit ihrer Jugend an einer zwi-schenzeitlich chronifizierten Psychose und steht unter einer umfassenden Be-treuung. Seit November 2005 ist ihre zivilrechtliche Unterbringung durchgehend genehmigt, wobei sie sich im Wesentlichen in einer psychiatrischen Klinik
be-fand. Immer wieder verweigerte sie phasenweise die Behandlung mit Depot-Neuroleptika, deren zwangsweise Verabreichung mehrfach betreuungsgericht-lich genehmigt
wurde.
1

-
3
-

Ende 2014 ließ die Betreuerin die Betroffene in eine geschlossene Wohneinrichtung verlegen. Die Betreuerin will, dass die Betroffene auch dort die
Depotmedikation zwangsweise verabreicht bekommt. Sie hat daher einen Antrag auf (neuerliche) Genehmigung der ärztlichen Zwangsmaßnahme
ge-stellt.
Diesen hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Auf die von der Betreuerin eingelegte Beschwerde hat das [X.] den Beschluss aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen, den Genehmigungsantrag nicht mit der [X.] abzulehnen, die Behandlung sei im Rahmen eines [X.] aus rechtlichen Gründen generell unzulässig.
Hiergegen richtet sich die von der Betroffenen eingelegte Rechtsbe-schwerde.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil es ihr an der [X.] nach §
70 FamFG fehlt.
1. Das [X.] hat die Rechtsbeschwerde im angefochtenen [X.] nicht zugelassen (§ 70 Abs. 1 FamFG). Die vom Beschwerdegericht erteilte -
unzutreffende -
Rechtsmittelbelehrung stellt keine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde dar (Senatsbeschlüsse vom 7.
Mai 2014

XII
ZB
540/13

FamRZ
2014, 1285 Rn.
6 und vom 20.
Juli 2011

XII
ZB
445/10

FamRZ
2011, 1728 Rn.
16).
2. Ein Fall der [X.] ohne Zulassung gemäß §
70 Abs.
3 Satz
1 Nr.
2 FamFG liegt nicht vor.
2
3
4
5
6
7

-
4
-

Durch §
70 Abs.
3 Satz
2 FamFG ist ausdrücklich geregelt, dass Rechts-beschwerden in Unterbringungs-
und Freiheitsentziehungssachen nur dann [X.] Zulassung statthaft sind, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den [X.] richtet, der die Unterbringung oder die freiheitsentziehende Maßnahme anordnet. Der Gesetzgeber wollte die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nur gegen Beschlüsse eröffnen, die unmittelbar freiheitsentziehende Wirkung ha-ben (Senatsbeschluss vom 7.
Mai 2014

XII
ZB
540/13

FamRZ
2014, 1285 Rn.
8; BT-Drucks.
16/12717 S.
60).
In dem angefochtenen Beschluss hat das [X.] lediglich
den die Genehmigung nach §
1906 Abs.
3a BGB verweigernden Beschluss des [X.] aufgehoben und das Verfahren an das Amtsgericht zurückverwiesen. Auch wenn es dabei über für die Genehmigungsentscheidung gegebenenfalls maßgebliche Vorfragen entschieden hat, ist damit keine unmittelbare Freiheits-entziehung, hier in Form der Genehmigung ärztlicher Zwangsmaßnahmen

312 Satz
1 Nr.
1 FamFG), verbunden. Vielmehr bedarf es aus Sicht des Be-schwerdegerichts einer Reihe weiterer Ermittlungen und Feststellungen, bevor abschließend über den Genehmigungsantrag befunden werden kann.
Auf eine solche Fallgestaltung findet §
70 Abs.
3 Satz
1 Nr.
2, Satz
2 FamFG schon mangels planwidriger Regelungslücke keine entsprechende An-wendung
(vgl. Senatsbeschluss vom 7.
Mai
2014

XII
ZB
540/13

FamRZ 2014, 1285 Rn.
9). Der Gesetzgeber wollte eine zulassungsfreie [X.] der Rechtsbeschwerde im Bereich der Unterbringungs-
und Freiheitsentzie-hungssachen nur für
unmittelbar in die Freiheitsgrundrechte der Betroffenen eingreifende
Gerichtsentscheidungen. Alle anderen Beschlüsse und damit auch solche, die sich auf eine Zurückverweisung beschränken, sind mithin nur nach einer Zulassung gemäß §
70
Abs.
1 FamFG mit der Rechtsbeschwerde an-fechtbar. Im Übrigen ist die Interessenlage des Betroffenen eines Unterbrin-8
9
10

-
5
-

gungsverfahrens, in dem das Beschwerdegericht die Sache unter Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses zurückverweist, nicht mit der in §
70 Abs.
3 Satz
2 FamFG geregelten vergleichbar. Denn entgegen der von der Rechtsbe-schwerde vertretenen Auffassung ist mit der Zurückverweisung gerade keine freiheitsentziehende Wirkung verbunden. Vielmehr kommt es durch sie zu einer neuerlichen Prüfung durch das Amtsgericht, ob es der Anordnung einer Unter-bringung oder freiheitsentziehenden Maßnahme bedarf.
3. Mangels zulässiger Rechtsbeschwerde hat es daher bei der vom Be-schwerdegericht

unter Verstoß gegen §
69 Abs.
1 Satz
2 und 3 FamFG und trotz des Umstands, dass das Beschwerdegericht
die nicht [X.] Betreuerin als Beschwerdeführerin angesehen hat
und nicht von einem Rechtsmittel namens der Betroffenen im Sinn des §
335 Abs.
3 FamFG ausge-gangen ist

angeordneten Zurückverweisung an das Amtsgericht zu verbleiben. Dieses wird sich auch mit der von der Rechtsbeschwerdebegründung aufge-worfenen Rechtsfrage auseinanderzusetzen haben, ob die beantragte [X.] Verabreichung einer
Depotmedikation eine Heilbehandlung im Sinn von

11

-
6
-

§
1906 Abs.
3 Satz
1, Abs.
1 Nr.
2 BGB darstellen kann (vgl. dazu Senatsbe-schluss
vom 1.
Juli 2015

XII
ZB
89/15

juris Rn.
17
ff. mwN).

Dose
RiBGH Dr.
Klinkhammer
Günter

hat Urlaub und kann des-

wegen nicht unterschreiben.

Dose

Botur
Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.03.2015 -
10 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 18.03.2015 -
4 [X.] -

Meta

XII ZB 144/15

15.07.2015

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.07.2015, Az. XII ZB 144/15 (REWIS RS 2015, 8171)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 8171

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