Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2017, Az. XII ZB 300/17

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 7796

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[X.]:[X.]:BGH:2017:190717BXIIZB300.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 300/17
vom
19.
Juli 2017
in der Unterbringungssache

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am
19.
Juli 2017
durch den [X.] [X.] und [X.] Dr.
[X.], Schilling, Dr.
Nedden-Boeger und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu
3 gegen den Beschluss der 1.
Zivilkammer des [X.] vom 5.
Mai 2017 wird verworfen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Gründe:
Die Rechtsbeschwerde, mit der sich das Krankenhaus, in dem der Be-troffene seit dem [X.] nach §
63 StGB untergebracht ist, gegen die Ab-lehnung der Genehmigung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme nach §
22 [X.] wendet,
ist bereits unstatthaft.
Das [X.] hat die Rechtsbeschwerde im angefochtenen Beschluss vom 5.
Mai 2017
nicht zugelassen (§
70 Abs.
1 FamFG). Die vom Beschwerde-gericht erteilte

unzutreffende

Rechtsmittelbelehrung stellt keine Entschei-dung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde dar
(st. Rspr., vgl. nur Senats-beschlüsse
vom 15.
Juli 2015

XII
ZB
144/15

FamRZ 2015, 1701
Rn.
6 [X.] und vom 7.
Mai 2014

XII
ZB
540/13

FamRZ 2014, 1285
Rn.
6
[X.]).
Ein Fall der Statthaftigkeit ohne Zulassung gemäß §
70 Abs.
3 Satz
1 Nr.
2 FamFG liegt nicht vor, weil die beantragte Maßnahme vom Tatrichter nicht angeordnet, sondern abgelehnt worden ist. Denn durch §
70 Abs.
3 Satz
2 1
2
3
-
3
-
FamFG
ist ausdrücklich geregelt, dass Rechtsbeschwerden in Unterbringungs-sachen

zu denen nach §
312 Satz
1 Nr.
3 FamFG auch die ärztliche Zwangs-maßnahme hinsichtlich eines Volljährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker gehört

nur dann ohne Zulassung statthaft sind, wenn die Unterbringung oder freiheitsentziehende Maßnahme angeordnet worden ist
(vgl. Senatsbeschlüsse vom 15.
Juli 2015

XII
ZB
144/15

FamRZ 2015, 1701 Rn.
7
f. [X.] und vom 7.
Mai 2014

XII
ZB
540/13

FamRZ 2014, 1285 Rn.
7
f. [X.]).
Entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung ist für die Statthaftigkeit ohne Belang, dass die Einzelrichterin am [X.] als Re-aktion auf die Gegenvorstellung des Krankenhauses vom 22.
Mai 2017 gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde dem Krankenhaus unzutreffend [X.] hat, die Rechtsbeschwerde sei zulässig.
Dose

[X.]

Schilling

Nedden-Boeger

Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.09.2016 -
3 XVII 245/15 -

LG [X.], Entscheidung vom 05.05.2017 -
1 T 891/16 -

4

Meta

XII ZB 300/17

19.07.2017

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2017, Az. XII ZB 300/17 (REWIS RS 2017, 7796)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 7796

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