Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2014, Az. XII ZB 540/13

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 5782

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 540/13

vom

7. Mai 2014

in der Unterbringungssache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
FamFG § 70 Abs. 3 Satz 2; GNotKG § 26 Abs. 3
a) Die Rechtsbeschwerde
des Betroffenen gegen die eine Unterbringung oder [X.] Maßnahme ablehnende tatrichterliche Entscheidung ist nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (Abgrenzung zum Se-natsbeschluss vom 29.
Januar 2014 -
XII
ZB
519/13
-
FamRZ 2014, 652).
b) Rechtsmittelverfahren
in Unterbringungssachen sind auch unter Geltung des [X.] über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare vom 23.
Juli 2013 (Gerichts-
und Notarkostengesetz -
GNotKG) gerichtsgebührenfrei. Diese Gebührenfreiheit gilt ebenfalls für unstatthafte Rechtsmittel.

[X.], Beschluss vom 7. Mai 2014 -
XII ZB 540/13 -
LG Hamburg

[X.]. [X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 7.
Mai 2014
durch den [X.] und [X.]
Klinkhammer,
[X.], Dr.
Botur und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der 1.
Zivilkammer des [X.]s Hamburg
vom 16.
September 2013 wird verworfen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.

Gründe:
I.
Das Verfahren hat die Genehmigung einer Unterbringung des Betroffe-nen zur Heilbehandlung und einer beabsichtigten Zwangsmedikation zum [X.].
Der Betroffene ist an einer schizoaffektiven Psychose erkrankt
und steht seit
Dezember 2010 unter Betreuung. Seit Mitte Februar 2013 ist er
aufgrund eines strafrechtlichen Unterbringungsbefehls forensisch untergebracht.
Im Mai 2013 beantragte der Beteiligte zu
2
als Betreuer,
die Unterbrin-gung des Betroffenen zu einer zwangsweisen Heilbehandlung nach §
1906 BGB zu genehmigen.
Das Amtsgericht hat diesen Antrag unter Hinweis auf die strafrechtliche Unterbringung zurückgewiesen. Die Beschwerde des Betreuers ist erfolglos 1
2
3
4
-
3
-
geblieben. Hiergegen richtet
sich die vom Betroffenen und vom Betreuer [X.] des Betroffenen eingelegte Rechtsbeschwerde.

II.
Die Rechtsbeschwerde
ist
unstatthaft.
1. Das [X.] hat die Rechtsbeschwerde im angefochtenen Be-schluss vom 16.
September 2013 nicht zugelassen (§
70 Abs.
1 FamFG). Die
vom Beschwerdegericht erteilte

unzutreffende

Rechtsmittelbelehrung stellt keine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde dar ([X.] vom 27.
November 2013

XII
ZB
464/13
juris Rn.
6 und vom 20.
Juli 2011

XII
ZB
445/10

FamRZ 2011, 1728 Rn.
16).
2. [X.] ohne Zulassung gemäß §
70 Abs.
3 Satz
1 Nr.
2 FamFG liegt nicht vor, weil die beantragte Maßnahme vom Tatrichter nicht angeordnet, sondern abgelehnt worden ist.
Durch §
70 Abs.
3 Satz
2 FamFG ist ausdrücklich geregelt, dass Rechts-beschwerden in Unterbringungs-
und Freiheitsentziehungssachen nur dann [X.] Zulassung statthaft sind, wenn die Unterbringung oder freiheitsentziehende Maßnahme angeordnet wird (vgl. auch Senatsbeschluss vom 29.
Januar 2014

XII
ZB
519/13

FamRZ
2014, 652 Rn.
8; [X.] in [X.]/[X.] Familienrecht 5.
Aufl. §
70 FamFG Rn.
11). Denn der Gesetzgeber wollte die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nur gegen Beschlüsse eröffnen, die [X.] freiheitsentziehende Wirkung haben (BT-Drucks. 16/12717 S.
60).
Der Senat hat den Rechtsbeschwerdeführer hierauf hingewiesen. Soweit dieser einwendet, die Vorschrift des §
70 Abs.
3 Satz
2 FamFG müsse entspre-5
6
7
8
9
-
4
-
chend zugunsten des Betroffenen gelten, wenn ausnahmsweise

wie das hier der Fall sei

die Ablehnung der Maßnahme für ihn von Nachteil sei, bleibt das ohne Erfolg. Es fehlt bereits an der für eine Analogie erforderlichen planwidri-gen
Regelungslücke. Dass die Ablehnung einer Unterbringung oder freiheits-entziehenden Maßnahme aus objektiver Sicht, nämlich mit Blick auf die ge-sundheitlichen Interessen
des
Betroffenen, für diesen
nachteilig sein kann, liegt auf der Hand. Gleichwohl hat der Gesetzgeber
die Statthaftigkeit der Rechtsbe-schwerde insoweit wie dargestellt beschränkt.
3. [X.] ist gerichtsgebührenfrei.
Der Gesetzgeber wollte mit Einführung des Gesetzes über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare vom 23.
Juli 2013 (Gerichts-
und Notarkostengesetz -
GNotKG; BGBl. I S.
2586) nichts an dem durch §
128
b Satz
1 [X.] ausdrücklich geregelten Zustand ändern, dass Unterbrin-gungsverfahren gerichtsgebührenfrei sind (BT-Drucks. 17/11471 S.
160). [X.] sieht das Gesetz bereits keinen Gebührentatbestand für Unterbringungs-verfahren vor (vgl. [X.]/[X.] [Stand: 15.
Februar 2014] §
128
b Rn.
11; [X.] in Fackelmann/[X.] GNotKG §
26
Rn.
1; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] GNotKG §
26 Rn.
10). Für die gerichtlichen Auslagen wird durch §
26 Abs.
3 GNotKG -
mit dem die Regelung des §
128
b
Satz
2 [X.] übernommen werden sollte (BT-Drucks. 17/11471 S.
162) -
bestimmt, dass dem Betroffenen nur die an den Verfahrenspfleger zu zahlen-den Beträge auferlegt werden können und dies auch nur dann, wenn die Ausla-gen
nicht als Gerichtskosten einem anderen auferlegt sind. Wie schon unter der Geltung der Kostenordnung (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/Bengel/[X.] [X.] §
128
b Rn.
5; [X.]/[X.] [Stand: 15.
Februar 2014] §
128
b Rn.
3) erstreckt sich die Gebührenfreiheit dabei auf die Rechts-10
11
-
5
-
mittelinstanzen.
Dass der Gesetzgeber insoweit eine Änderung der Rechtslage vornehmen wollte, ist nicht ersichtlich.
Die Gebührenfreiheit
gilt auch für unstatthafte Rechtsmittel in Unterbrin-gungsverfahren. Denn anders als im Anwendungsbereich der §§
66 Abs.
8, 68 Abs.
3 GKG (vgl.
dazu [X.] Beschlüsse vom 3.
März 2014 -
IV
ZB
4/14 -
juris Rn.
2
ff.; vom 7.
Dezember 2010 -
VIII
ZB
77/10 -
juris und vom 14.
Juni 2007 -
V
ZB
42/07 -
juris), bei denen es sich um spezielle Gebührenbefreiungstatbe-stände für kostenrechtliche Rechtsmittelverfahren handelt,
lässt sich für Rechtsmittel in Unterbringungsverfahren weder aus der gesetzlichen Systema-tik noch aus dem Gesetzeszweck eine Beschränkung der Gebührenbefreiung lediglich auf statthafte Rechtsmittel
entnehmen.
Dose

Klinkhammer

Günter

Botur

Guhling

Vorinstanzen:
[X.]. [X.], Entscheidung vom 05.06.2013 -
993 [X.] 3387 -

LG Hamburg, Entscheidung vom 16.09.2013 -
301 [X.] -

12

Meta

XII ZB 540/13

07.05.2014

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2014, Az. XII ZB 540/13 (REWIS RS 2014, 5782)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5782

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