Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2015, Az. KVR 75/13

Kartellsenat | REWIS RS 2015, 14030

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
KVR 75/13
vom
16. März 2015
in der Kartellverwaltungssache

-
2
-

Der Kartellsenat des [X.] hat am 16.
März 2015 durch die Präsidentin des [X.] [X.], [X.]
Dr.
Meier-Beck und
Dr.
Raum, die Richter Prof.
Dr.
Strohn und Dr.
Deichfuß

beschlossen:

1.
Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhängig geworden anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss des 1.
Kartellsenats des [X.] vom 14.
August 2013 ist wirkungslos.

2.
Die Beschwerdeführerinnen tragen die Kosten des Beschwerde-
und des Rechtsbeschwerdeverfahrens, einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten des [X.],
der Rechtsbeschwerdeführerin
und
der Verfahrensbeteiligten zu 2.

3.
Der Wert des Beschwerde-
und des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 26
Mio.

Beschwerdeführerin zu
1, 25
Mio.

ür die Beschwerdeführerin zu
2) festgesetzt.

Gründe:
Die im Rechtsbeschwerdeverfahren zulässige Rücknahme der [X.] durch die Beschwerdeführerinnen bewirkt, dass das Verfahren als nicht an-1
-
3
-

hängig geworden anzusehen ist ([X.], Beschluss vom 27.
August 2013

EnVR
19/10, juris Rn.
1; Beschluss vom 23.
April 2013 -
EnVR
47/12, juris Rn.
2
mwN).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
78 GWB. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats entspricht es regelmäßig der Billigkeit, die Kosten des Beschwerde-
und des Rechtsbeschwerdeverfahrens dem [X.] aufzuerlegen, wenn der Beschwerdeführer bei offenem Verfahrensausgang, insbesondere wenn eine Sachprüfung bisher nicht erfolgt ist, seine Beschwerde zurücknimmt und sich damit in die Rolle des Unterlegenen begibt ([X.], [X.] vom 3. März 2009

EnVR 75/07, juris Rn. 1; Beschluss vom 7. Novem-ber 2006 -
KVR
19/06, [X.]/[X.] 1982 Rn.
2

Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme).
Auch im Streitfall besteht zu einer anderen Handhabung kein Anlass. Aus der Akte ist nicht ersichtlich und von den Beteiligten auch nicht vorgetragen, dass die Rücknahme der Beschwerden im Hinblick auf eine vergleichsweise Einigung erfolgte und mithin als Teil eines gegenseitigen Nachgebens anzuse-hen wäre.
2
3
-
4
-

In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert auf 26
Mio.

Mio.

Beschwerdeführerin zu
1, 25
Mio.

e-schwerdeführerin zu
2) festgesetzt.
[X.]
Meier-Beck
Raum

Strohn
Deichfuß
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 14.08.2013 -
VI Kart 1/12 (V) -

4

Meta

KVR 75/13

16.03.2015

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2015, Az. KVR 75/13 (REWIS RS 2015, 14030)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 14030

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