Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2014, Az. EnVR 11/11

Kartellsenat | REWIS RS 2014, 8210

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
En[X.]R 11/11
vom
3. Februar 2014
in der
energiewirtschaftsrechtlichen [X.]erwaltungssache

-
2
-

Der Kartellsenat des [X.] hat am 3. Februar
2014
durch den [X.]orsitzenden Richter
Prof. Dr.
Meier-Beck und [X.]
Dr.
Strohn, Dr.
Grüneberg, Dr.
Bacher und Dr. Deichfuß

beschlossen:

1.
Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfah-ren werden eingestellt. Diese [X.]erfahren sind als nicht anhängig geworden anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene Be-schluss des 3. Kartellsenats des [X.] vom 8. Dezember
2010 ist wirkungslos.

2.
Die Kosten des Beschwerde-
und des Rechtsbeschwerdever-fahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3.
Der Wert des Beschwerde-
und des [X.] wird auf 73
Mio.

esetzt.

Gründe:
Die im Rechtsbeschwerdeverfahren zulässige Rücknahme der Be-schwerde durch die Betroffene
bewirkt, dass das [X.]erfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist ([X.], Beschluss vom 23. April
2013
-
En[X.]R 47/12, juris Rn. 2 mwN).
1
-
3
-

Die Kostenentscheidung beruht auf §
90 EnWG.
Zwar entspricht es nach der Rechtsprechung des Senats der Billigkeit, die Kosten des Beschwerde-
und Rechtsbeschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Regulierungsbehörde [X.], wenn der Beschwerdeführer sich
durch die Rücknahme seiner
Beschwer-de in die Rolle des
Unterlegenen begeben
hat
([X.], Beschluss vom 3.
März 2009 -
En[X.]R 75/07, juris Rn.
1; vgl. [X.],
Beschluss vom 7.
November 2006 -
K[X.]R 19/06, WuW/E
DE-R
1982 Rn.
2
-
Kostenverteilung nach Rechtsbe-schwerderücknahme).
Indessen ist eine solche Kostenfolge regelmäßig nicht billig, wenn sich der Beschwerdeführer im Rahmen einer außergerichtlichen Einigung über die Erledigung des Streits zur Rücknahme verpflichtet
hat
(vgl. [X.], Beschluss vom 27. August 2013 -
En[X.]R 19/10, juris Rn.
2) oder wenn die Beteiligten
sogar
-
wie hier -
in einem außergerichtlichen [X.]ergleich eine aus-drückliche
Kostenregelung
hinsichtlich der wesentlichen Streitfragen vereinbart haben, auch wenn darin
nur die Kosten des Beschwerdeverfahrens geregelt
werden. So liegt der Fall hier. Es entspricht daher
der Billigkeit, die Kosten des [X.]erfahrens insgesamt gegeneinander aufzuheben.
2
-
4
-

In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert
auf 73 Mio.

Meier-Beck
Strohn
Grüneberg

Bacher
Deichfuß
[X.]orinstanz:
[X.], Entscheidung vom 08.12.2010 -
[X.]I-3 Kart 227/09 ([X.]) -

3

Meta

EnVR 11/11

03.02.2014

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2014, Az. EnVR 11/11 (REWIS RS 2014, 8210)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8210

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