Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2013, Az. XII ZB 22/13

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 1402

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 22/13

vom

6. November 2013

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] §
2 Abs.
2 Nr.
3
Ein betrieblich erworbenes Anrecht des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH, das noch vor
dem Ende der Ehezeit in eine private Kapitalversicherung um-gewandelt wird, ist insgesamt nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.
[X.], Beschluss vom 6. November 2013 -
XII ZB 22/13 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-

Weitere Beteiligte:

1.

2.

3.

-
3
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 6.
November 2013 durch [X.] und [X.], Dr.
Günter, Dr.
Nedden-Boeger und Dr.
Botur
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2.
Zivil-
senats
Familiensenat
des Pfälzischen [X.]s [X.]
vom 5.
Dezember 2012 wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen.
[X.]: 6.242

Gründe:
I.
Auf den am 6.
Juli 2011 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 3.
März 1978 geschlossene Ehe des Antragstellers (Ehemann) und der An-tragsgegnerin (Ehefrau) geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt.
Während der Ehezeit (1.
März 1978 bis 30.
Juni 2011, §
3 Abs.
1 [X.]) haben beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung er-worben, darüber hinaus die Ehefrau ein Anrecht auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes. Der Ehemann hat ein Anrecht aus der privaten Kapital-versicherung Nr.
89

7
erworben, welches zum Zeitpunkt seiner vertrags-gemäßen Fälligkeit nach Ehezeitende im August 2011 an den Ehemann ausge-zahlt worden ist. Ein weiteres Anrecht des Ehemanns auf eine ihm zugesagte Altersversorgung als Gesellschafter-Geschäftsführer der [X.] war noch 1
-
4
-
während der Ehezeit in eine private Kapitalversicherung mit der Nr.
89

8 umgewandelt worden, desgleichen vier Anrechte der Ehefrau, die zunächst als betriebliche Altersversorgung begründet und später ebenfalls in private [X.] umgewandelt worden waren. Das Familiengericht hat
nur
die in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie in der Zusatzversorgung des öf-fentlichen Dienstes erworbenen Anrechte jeweils intern geteilt. Gegen diese Entscheidung hat die Ehefrau Beschwerde eingelegt, mit der sie zusätzlich den Ausgleich der Anrechte des Ehemanns aus den Lebensversicherungen verfolgt hat, hilfsweise den Ausschluss des gesamten Versorgungsausgleichs. Das [X.] hat die Beschwerde zurückgewiesen; hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Ehefrau.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
1. Das [X.] hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: In den Versorgungsausgleich könnten nur die im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung noch dem Versorgungsausgleich unterfal-lenden Anrechte einbezogen werden. Nachdem die Versicherung mit der Nr.
89

7 bereits vor dem Zeitpunkt ausgezahlt worden sei, könne sie nicht mehr einbezogen werden und sei deren Teilung nicht mehr möglich.
Auch die weiteren Lebensversicherungen seien nicht in den [X.] einzubeziehen, weil sie im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung nicht auf eine Rente gerichtet und keine Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes (mehr) seien. Ebenso scheide eine Aufspaltung dieser Versicherungen in einen betrieblichen und einen privaten Anteil aus.
2
3
4
-
5
-
Von der Anordnung einer Beschränkung oder eines Wegfalls des [X.] nach §
27 [X.] sei abzusehen, weil ein Härtefall nach der Gesamtschau der beiderseitigen Verhältnisse nicht vorliege. Auch nach Teilung der ehezeitlich erworbenen Anrechte verbleibe der Ehefrau unter Hinzurechnung ihrer vor der Ehe bereits erworbenen und nach der Ehe noch zu erwerbenden Anwartschaften eine ausreichende Versorgung. Im Übrigen habe es die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt und der gesamten Lebensplanung entsprochen, dass der selbständig tätige Ehemann deutlich weniger Anwart-schaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erwürbe als die Ehefrau, [X.] sich deren Ausgleichspflicht ergebe. Etwas anderes folge auch nicht aus der Umwandlung der betrieblichen Altersversorgung in private Versicherungs-anrechte, da diese nicht in der Absicht geschehen sei, die Ehefrau zu schädi-gen.
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Nach ständiger Senatsrechtsprechung können nur die im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung noch dem Versorgungsausgleich un-terfallenden Anrechte in diesen einbezogen werden (Senatsbeschluss vom 18.
April 2012
XII
ZB
325/11
FamRZ 2012, 1039 Rn.
11 mwN). Danach hat das [X.] zu Recht von einer Einbeziehung der zuvor ausgezahl-ten Anrechte der privaten Kapitalversicherung Nr.
89

7 abgesehen.
b) Der Versorgungsausgleich ist im Übrigen grundsätzlich auf den Aus-gleich von Renten zugeschnitten. Die im Zeitpunkt der Entscheidung noch be-stehenden Anrechte aus einer privaten Kapitalversicherung sind schon deswe-gen nicht im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen, weil sie nicht auf eine Rente, sondern auf Auszahlung eines [X.] gerichtet sind, über den der Berechtigte frei verfügen kann (Senatsbeschluss vom 18.
April
2012 5
6
7
8
-
6
-

XII
ZB
325/11
FamRZ 2012, 1039 Rn.
11 mwN). Eine Ausnahme hiervon hat der Gesetzgeber nur für Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des [X.] vorgesehen, die [X.] von der Leistungsform auszugleichen sind (§
2 Abs.
2 Nr.
3 [X.]).
Im maßgeblichen Zeitpunkt der Tatsachenentscheidung des Beschwer-degerichts handelte es sich bei sämtlichen hier in Rede stehenden Anrechten um solche aus privaten Kapitalversicherungen. Darauf, dass ursprünglich be-triebliche Anrechte des Antragstellers als Gesellschafter-Geschäftsführer [X.] waren, welche grundsätzlich in den Versorgungsausgleich hätten [X.] werden können, und diese erst später in private Kapitalversicherungen umgewandelt wurden, kommt es nicht an. Auch wenn das Anrecht ursprünglich noch auf ein im Versorgungsausgleich auszugleichendes betriebliches Anrecht gerichtet war, war es als solches bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags nicht mehr vorhanden, sondern nur noch als umgewandeltes privates Kapital-versicherungsanrecht, das mit seinem gesamten Wert in die [X.] einzustellen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 18.
April 2012

XII
ZB
325/11
Z 2012, 1039 Rn.
12 mwN).
9
-
7
-
c) Ebenfalls frei von [X.] sind
die Erwägungen, mit denen das [X.] die Voraussetzungen für eine Beschränkung oder den [X.] (§
27 [X.]) verneint hat. Von einer nä-heren Begründung insoweit wird gemäß §
74 Abs.
7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeu-tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung beizutragen.

Dose

Schilling

Günter

Nedden-Boeger

Botur
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom
27.07.2012 -
3 F 80/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 05.12.2012 -
2 UF 128/12 -

10

Meta

XII ZB 22/13

06.11.2013

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2013, Az. XII ZB 22/13 (REWIS RS 2013, 1402)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1402

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