Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.01.2012, Az. II R 50/10

2. Senat | REWIS RS 2012, 10030

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Gegenstand

(Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 18.1.2012 II R 49/10 - Zuteilung der Identifikationsnummer und dazu erfolgte Datenspeicherung mit Grundgesetz vereinbar -  Zuteilung der Identifikationsnummer kein Verwaltungsakt - Steuerpflichtiger nach § 139a Abs. 2 AO - Pflichtangaben zur Religionszugehörigkeit auf Lohnsteuerkarte - mit einem Prozesskostenhilfeantrag verbundene  Rechtsmitteleinlegung - Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses i.S. des § 41 Abs. 1 FGO - einschränkende Auslegung des § 41 Abs. 2 Satz 1 FGO)


Tatbestand

1

I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das [X.]) teilte der im Jahr 2007 geborenen Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) im Jahr 2008 nach § 139a Abs. 1 der Abgabenordnung ([X.]) eine Identifikationsnummer zu und unterrichtete sie hiervon.

2

Die Klage, mit der die Klägerin beantragte, das BZSt zu verpflichten, die Identifikationsnummer nach § 139a Abs. 1 [X.] sowie die dazu nach § 139b Abs. 3 [X.] und -soweit vorhanden- nach anderen Vorschriften bei ihm gespeicherten Daten zu löschen, blieb erfolglos.

3

Mit der Revision rügt die Klägerin Verletzung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--), des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und der Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG).

4

Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und festzustellen, dass die Zuteilung der Identifikationsnummer und die Speicherung von Daten unter dieser Nummer rechtswidrig waren und sind.

5

Das BZSt beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen.

Entscheidungsgründe

6

II. Die Revision ist zwar zulässig, aber unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Klage ist mit dem im Revisionsverfahren zuletzt gestellten Antrag zulässig, jedoch unbegründet. Wegen der Beurteilung im Einzelnen wird auf das Urteil des [X.] vom 18. Januar 2012 verwiesen, das in dem von der Mutter der Klägerin betriebenen Revisionsverfahren [X.]/10 ergangen ist.

Meta

II R 50/10

18.01.2012

Bundesfinanzhof 2. Senat

Urteil

vorgehend FG Köln, 7. Juli 2010, Az: 2 K 3986/08, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.01.2012, Az. II R 50/10 (REWIS RS 2012, 10030)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 10030

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