Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.05.2013, Az. 3 B 13/13

3. Senat | REWIS RS 2013, 5958

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Gegenstand

Berufsgerichtsbarkeit für Heilberufe; keine Revisionsinstanz im Land Berlin


Gründe

1

Der Beschwerdeführer ist Arzt und war bis Ende 2011 als niedergelassener Chirurg tätig; seit Februar 2012 ist er im Ruhestand. Das Berufsgericht für Heilberufe bei dem [X.] hat gegen ihn mit Urteil vom 2. November 2011 wegen Verletzung der ihm nach § 2 Abs. 2 der Berufsordnung der [X.] obliegenden Berufspflicht eine Geldbuße in Höhe von 8 000 € verhängt. Die Berufung des Beschwerdeführers hat das [X.] - Senat für Heilberufe - mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass eine Geldbuße in Höhe von 3 000 € verhängt wird. Das Berufungsurteil schließt mit dem Hinweis auf seine Unanfechtbarkeit. Mit der Beschwerde begehrt der Beschwerdeführer die Zulassung der Revision.

2

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist unzulässig, weil das Gesetz über die Kammern und die [X.] der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ([X.] [X.]) in der Fassung vom 4. September 1978 ([X.] 1978, 1937), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. März 2013 ([X.] 2013, 70), für das berufsgerichtliche Verfahren eine Revisionsinstanz nicht eröffnet.

3

Die Zuständigkeit für die Verfassung und das Verfahren der Heilberufsgerichtsbarkeit liegt bei den Ländern (Art. 30 GG). Die Gesetzgebungskompetenz des [X.] ist bei den Heilberufen auf das Zulassungswesen beschränkt (Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG). Dementsprechend erstreckt sich auch der Kompetenztitel für die Gerichtsverfassung und das gerichtliche Verfahren nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG nicht auf die ärztliche [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 21. Oktober 1954 - 1 BvL 9/51 u.a. - [X.]E 4, 74 <82 ff.>; Urteil vom 24. Oktober 2002 - 2 [X.] - [X.]E 106, 62 <125, 132>). Art. 101 Abs. 2 GG erlaubt den Ländern die Errichtung von [X.], soweit sie für das jeweilige Berufsrecht gesetzgebungsbefugt sind, also im Bereich der Heilberufe für die standes- und disziplinarrechtlichen Streitigkeiten ([X.], in: [X.], [X.], 13. Aufl. 2010, § 40 Rn. 160; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl. 2010, § 187 Rn. 27).

4

§ 187 Abs. 1 [X.] ermöglicht dem Landesgesetzgeber, die Berufsgerichte bei den Verwaltungsgerichten anzugliedern; dabei darf er die Besetzung und das berufsgerichtliche Verfahren selbstständig und abweichend von den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung regeln. Das [X.] hat hiervon Gebrauch gemacht und bei dem Verwaltungsgericht als Berufsgericht eine Kammer für Heilberufe sowie bei dem Oberverwaltungsgericht als Berufsobergericht einen Senat für Heilberufe angegliedert (§ 18 [X.] [X.]). Gemäß § 33 [X.] [X.] ist gegen das Urteil des Berufsgerichts die Berufung an das Berufsobergericht zulässig. Eine Revision zum [X.]verwaltungsgericht ist hingegen nicht eröffnet worden. Zwar sind die Länder nach § 187 Abs. 1 [X.], Art. 99 Alt. 2 GG befugt, für heilberufsrechtliche Streitigkeiten die Zuständigkeit des [X.]verwaltungsgerichts als Revisionsinstanz zu begründen. Dafür bedarf es jedoch einer ausdrücklichen landesgesetzlichen Zuweisung, an der es hier nach der für den Senat bindenden Auslegung des Landesrechts durch das Oberverwaltungsgericht fehlt ([X.], Beschluss vom 18. Februar 2013 - OVG 90 H 1.11 -, [X.]. 379 [X.]; vgl. ferner [X.], Beschluss vom 12. Dezember 2011 - [X.] 2 [X.] - [X.] 310 § 187 [X.] Nr. 3 - zur Übertragung von Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit an die Verwaltungsgerichte).

5

Die Nichteröffnung einer Revisionsinstanz ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Weder aus Art. 19 Abs. 4 GG noch aus dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip ergibt sich ein Anspruch auf einen Instanzenzug ([X.], Beschlüsse vom 12. Juli 1983 - 1 BvR 1470/82 - [X.]E 65, 76 <90 f.> und vom 30. Oktober 1990 - 2 BvR 562/88 - [X.]E 83, 24 <31>).

Meta

3 B 13/13

14.05.2013

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 10. Januar 2013, Az: 90 H 1.11, Urteil

§ 33 ÄKammerG BE, § 187 Abs 1 VwGO, Art 99 Alt 2 GG, Art 30 GG, Art 74 Abs 1 Nr 1 GG, Art 74 Abs 1 Nr 19 GG, Art 19 Abs 4 GG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.05.2013, Az. 3 B 13/13 (REWIS RS 2013, 5958)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5958

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