Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 25.07.2023, Az. 1 BvQ 71/23

1. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2023, 5050

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Erfolgloser Eilantrag zur Durchsetzung erstinstanzlicher  Rechtsschutzziele bei "Untätigkeit" der Fachgerichte - Unzulässigkeit mangels Rechtswegerschöpfung


Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen das Unterbleiben einer einstweiligen Verfügung im Zusammenhang mit einem äußerungs- und datenschutzrechtlichen Unterlassungs-, Löschungs- und Entschädigungsbegehren.

2

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 [X.] durch das [X.] liegen nicht vor. Der darauf gerichtete Antrag ist unzulässig.

3

1. Ein zulässiger Antrag nach § 32 Abs. 1 [X.] erfordert eine substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Zu den spezifischen Begründungsanforderungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gehört dabei die Darlegung, dass eine in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 24. Februar 2022 - 1 BvQ 12/22 -, Rn. 3).

4

2. Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Dem Vortrag des Antragstellers ist zu entnehmen, dass er mit seinem isolierten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erstinstanzliche Rechtsschutzziele gegenüber den [X.] des Ausgangsverfahrens wegen entsprechender Untätigkeit des [X.] verfolgt. Eine hierauf bezogene Verfassungsbeschwerde wäre mangels Erschöpfung des Rechtswegs unzulässig, § 90 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Eine der seltenen Ausnahmen, in denen unter Anlegung eines strengen Maßstabs von diesem Erfordernis ausnahmsweise abzusehen wäre (vgl. [X.]E 68, 376 <380>), ist nicht dargetan. Zudem bringt der Antragsteller nicht vor, eine etwaige Untätigkeit im fachgerichtlichen Verfahren auch nur gerügt zu haben, so dass eine nach seinem gegenwärtigen Vorbringen erhobene Verfassungsbeschwerde auch nicht dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 [X.] zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität genügen würde (vgl. [X.]E 112, 50 <60 ff.>).

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvQ 71/23

25.07.2023

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer

Ablehnung einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvQ

§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 25.07.2023, Az. 1 BvQ 71/23 (REWIS RS 2023, 5050)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 5050

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

1 BvQ 1/24

1 BvQ 85/23

Zitiert

1 BvQ 12/22

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