Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2014, Az. 5 StR 38/14

5. Strafsenat | REWIS RS 2014, 6694

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 38/14

vom
27. März 2014
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

4.

5.

6.

wegen
Körperverletzung mit Todesfolge u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 27.
März 2014
beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15.
August 2013 werden nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Kostenbeschwerde des Angeklagten [X.]

wird als unbe-gründet verworfen.

Die Angeklagten [X.]

, I.

und K.

haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen; bei den Angeklagten U.

, A.

und E.

wird davon angesehen, ihnen die Kos-ten ihrer Rechtsmittel aufzuerlegen. Alle Angeklagten haben die durch ihre Revisionen den [X.] entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] vom 20. Febru-ar
2014 bemerkt der Senat:
1. Die von den Angeklagten U.

und E.

erhobene Besetzungsrüge ist wegen widersprüchlichen Verhaltens verwirkt.
Im Übrigen lässt die Verfah-rensweise der [X.] keinerlei Verfahrensfehler erkennen.
Das Land-gericht durfte die Fortführung der Hauptverhandlung unter Mitwirkung des von allen Angeklagten und ihren Verteidigern für befangen gehaltenen Schöffen als rechtlich ausgeschlossen ansehen, sie deshalb mit Blick auf den besonders in Haft-
und Jugendstrafsachen geltenden Grundsatz zügiger Verfahrensgestal-tung sofort aussetzen und im [X.] unter Verzicht auf die Einhaltung der -
3
-
Ladungsfrist durch alle Angeklagten und ihre Verteidiger drei Tage später neu beginnen.
2. Die landgerichtliche Annahme eines von mehreren verübten Angriffs im [X.] der zweiten Alternative des §
231 Abs. 1 StGB ist rechtlich nicht zu [X.]. Ihr steht nicht entgegen, dass möglicherweise bereits die erste nur vom Angeklagten U.

vorgenommene Verletzungshandlung todesursächlich gewesen ist. Denn die Beteiligung der weiteren Täter steht mit dieser den ge-samten Angriff begründenden Verletzungshandlung in einem derart engen zeit-lich-räumlichen Zusammenhang, dass es sich um ein einheitliches Gesamtge-schehen ohne wesentliche Zäsur handelt (vgl. [X.], Beschluss vom 17.
November 1999

1 [X.], [X.]R StGB § 231 Schlägerei 1). Da es allein auf die Kausalität des Angriffs als Gesamtgeschehen ankommt, ist es im Übrigen für die Strafbarkeit ohne Bedeutung, ob jemand zum Zeitpunkt der Verursachung der schweren Folge bereits tatbeteiligt war oder erst danach in das Geschehen eingetreten ist (vgl. [X.], Urteil vom 16. Juni 1961

4 StR 176/61, [X.]St 16, 130, 132
f.; [X.]/[X.], StGB
BT II,
2. Aufl., § 10 Rn. 14 mwN).
3. Auch die Strafzumessungserwägungen halten rechtlicher Überprüfung stand. Ihnen lässt sich insbesondere hinreichend deutlich entnehmen, dass sich das [X.] bei der konkreten Strafzumessung hinsichtlich des Angeklagten K.

des nach §§
21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB bewusst war. Bei den Mitangeklagten [X.]

und I.

la-gen indes zusätzlich erhebliche Milderungsgründe vor.
-
4
-
4. Die vom Angeklagten [X.]

beanstandete Kostenentscheidung entspricht dem Gesetz (§ 465 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Basdorf [X.]

Schneider

Dölp König

Meta

5 StR 38/14

27.03.2014

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2014, Az. 5 StR 38/14 (REWIS RS 2014, 6694)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6694

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