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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 29. Juni 2022 wird als unbegründet verworfen; der Einziehungsausspruch wird jedoch aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen dahin ergänzt, dass das Handy Samsung Galaxy Note 20 Ultra 5G eingezogen wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Rüge der „Verletzung der §§ 200, 265 StPO“ ist bereits deshalb unzulässig, weil die Revision den Inhalt des Beschlusses, mit dem das Landgericht den Aussetzungsantrag abgelehnt hat, nicht vollständig mitteilt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
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11.01.2023
Bundesgerichtshof 6. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Dessau-Roßlau, 29. Juni 2022, Az: 8 KLs 681 Js 24220/18
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.01.2023, Az. 6 StR 487/22 (REWIS RS 2023, 85)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 85
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 209/20 (Bundesgerichtshof)
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Besitz kinderpornographischer Schriften: Verjährung und Konkurrenz; Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen nach Anerkenntnis des Adhäsionsbeklagten
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