Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.01.2023, Az. 6 StR 487/22

6. Strafsenat | REWIS RS 2023, 85

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Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. Juni 2022 wird als unbegründet verworfen; der Einziehungsausspruch wird jedoch aus den in der Antragsschrift des [X.] genannten Gründen dahin ergänzt, dass das Handy [X.] eingezogen wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu der Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:

Die Rüge der „Verletzung der §§ 200, 265 StPO“ ist bereits deshalb unzulässig, weil die Revision den Inhalt des Beschlusses, mit dem das [X.] den Aussetzungsantrag abgelehnt hat, nicht vollständig mitteilt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Sander     

  

Feilcke     

  

Tiemann

  

Fritsche     

  

Arnoldi     

  

Meta

6 StR 487/22

11.01.2023

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Dessau-Roßlau, 29. Juni 2022, Az: 8 KLs 681 Js 24220/18

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.01.2023, Az. 6 StR 487/22 (REWIS RS 2023, 85)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 85

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