Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. Juni 2022 wird als unbegründet verworfen; der Einziehungsausspruch wird jedoch aus den in der Antragsschrift des [X.] genannten Gründen dahin ergänzt, dass das Handy [X.] eingezogen wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu der Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:
Die Rüge der „Verletzung der §§ 200, 265 StPO“ ist bereits deshalb unzulässig, weil die Revision den Inhalt des Beschlusses, mit dem das [X.] den Aussetzungsantrag abgelehnt hat, nicht vollständig mitteilt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Sander |
|
Feilcke |
|
Tiemann |
|
Fritsche |
|
Arnoldi |
|
Meta
11.01.2023
Bundesgerichtshof 6. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Dessau-Roßlau, 29. Juni 2022, Az: 8 KLs 681 Js 24220/18
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.01.2023, Az. 6 StR 487/22 (REWIS RS 2023, 85)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 85
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 308/23 (Bundesgerichtshof)
5 StR 451/22 (Bundesgerichtshof)
2 StR 56/23 (Bundesgerichtshof)
Strafverfahren: Unterzeichnung einer als elektronisches Dokument übermittelten Revisionsbegründungsschrift allein mit der Bezeichnung "Rechtsanwalt"
6 StR 256/22 (Bundesgerichtshof)
4 StR 209/23 (Bundesgerichtshof)
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.