Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.05.2023, Az. V ZR 14/23

5. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 4267

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Tenor

Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des [X.] vom 14. Dezember 2022 gewährt.

Gründe

1

Die Klägerin hat die Frist zur Begründung der Einreichung der Nichtzulassungsbeschwerde im Hinblick auf die beigefügte Anlage unverschuldet versäumt (§ 233 Satz 1 i.V.m. § 544 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Zwar wäre es wegen des gerichtsbekannten ganztägigen Ausfalls der EGVP-Infrastruktur des [X.] am 20. April 2023 zweifellos zulässig gewesen, auch die Anlage zu der Beschwerdebegründung (Sachverständigengutachten) nach den allgemeinen Vorschriften einzureichen (§ 130d Satz 2 ZPO). Die Rechtsanwältin bei dem [X.]gerichtshof hat aber mittels eidesstattlicher Versicherung glaubhaft gemacht, dass sie die nur elektronisch verfügbare Anlage infolge eines unvorhergesehenen Ausfalls des Druckers am Abend des Fristablaufs nicht ausdrucken und (wie die Beschwerdebegründung selbst) per Telefax versenden konnte; sie war deshalb ohne ihr Verschulden daran gehindert, (auch) die Anlage zu ihrem Schriftsatz fristwahrend einzureichen.

Brückner     

  

Göbel     

  

Malik

  

Laube     

  

Grau     

  

Meta

V ZR 14/23

19.05.2023

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Aurich, 14. Dezember 2022, Az: 1 S 98/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.05.2023, Az. V ZR 14/23 (REWIS RS 2023, 4267)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 4267

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Referenzen
Wird zitiert von

XII ZB 88/23

I ZB 51/23

XI ZB 1/23

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